Der Unternehmer-Ehevertrag

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Sowohl Handwerksbetriebe, Freiberufler, Einzelkaufmänner und  Gesellschafter unterliegen im Falle der Ehescheidung den gesetzlichen Regelungen über den Zugewinnausgleich. Dies kann gegebenenfalls verehrende Folgen für den Betrieb des selbständig Tätigen haben.

Weder Braut noch Bräutigam können sich bei der Eheschließung vorstellen, dass die Ehe jemals wieder geschieden wird. Doch heutzutage zeigt die Statistik leider etwas anderes. In Deutschland stehen den rund 400.000 Eheschließungen pro Jahr etwa 200.000 Ehescheidungen gegenüber (Quelle: Statistisches Bundesamt). Sowohl aus steuerlichen Gründen als auch aus Gründen des Unternehmensschutzes sind daher Unternehmer und Gesellschafter gut beraten, frühzeitige Regelungen zu treffen.

In einem Ehevertrag können sämtliche Trennungs- und Scheidungsfolgen, aber auch die Verhältnisse während der intakten Ehe geregelt werden.

Der Zugewinn ist die Differenz zwischen dem Endvermögen eines Ehegatten bei Scheidung und seinem Anfangsvermögens bei Heirat. Bei Scheidung erfolgt der Ausgleich dadurch, dass demjenigen, der einen geringeren Zugewinn während der Ehe erzielt hat, ein Ausgleichsanspruch gegen den anderen Ehegatten zusteht. Unternehmer gehen damit ein hohes, potentiell existenzbedrohendes Risiko ein, wenn sie eine Ehe schließen, ohne eine Regelung für den Fall der Scheidung zu treffen.

Dabei unterschätzen Selbstständige häufig den Wert ihres Betriebs. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH XII ZR 40/09) fällt auch der während der Ehezeit gewonnene „good will" von Kunden gegenüber dem Unternehmen zukünftig in den Zugewinnausgleich. Der sogenannte „good will" bezeichnet den immateriellen Wert des Unternehmens und erfasst zum Beispiel den Wert des Standortes und der Wettbewerbssituation. Der Wert des Unternehmens ist sodann meist durch ein sachverständiges Gutachten umfangreich zu ermitteln und ist mit hohen Kosten verbunden.

Steht eine Ehe vor dem Aus, hat der Unternehmergatte ein Interesse daran, sein Unternehmen vor dem Zugriff des anderen zu schützen. Dies kann nämlich im schlimmsten Fall zu einer Insolvenz oder einer kompletten Zerschlagung des Unternehmens führen. Der Selbstständige ist bei Geltendmachung des entsprechenden Ausgleiches durch den anderen Ehegatten oftmals zur Aufnahme eines Darlehens oder gar zur Veräußerung des Unternehmens gezwungen. Hintergrund ist, dass das Vermögen meist im Unternehmen gebunden ist. Um das Unternehmen vor diesen Folgen zu schützen, stehen grundsätzlich zwei Instrumente zur Verfügung:

Die Ehegatten können entweder die sogenannte modifizierte Zugewinngemeinschaft oder den Güterstand der Gütertrennung vereinbaren. Für beide Modelle gelten verschiedene Formvorschriften und sie sind grundsätzlich notariell zu beurkunden. Es ist möglich, dass sowohl Gütertrennung als auch die modifizierte Zugewinngemeinschaft durch Vertrag auch noch nach der Eheschließung vereinbart werden können.

Die Gütertrennung beinhaltet eine komplette Trennung der Vermögenswerte der Ehegatten. Ein Zugewinnausgleich findet damit im Falle einer Scheidung nicht statt.

Aufgrund ihrer steuerlichen Vorteile wird die modifizierte Zugewinngemeinschaft meist bevorzugt. Auch sind hierüber maßgeschneiderte Regelungen der Bedürfnisse der Ehegatten möglich. Hierbei kann der Unternehmergatte sein gesamtes Betriebsvermögen vom Zugewinnausgleich ausschließen.

Um das Unternehmen zu schützen, ist der Unternehmer daher gut beraten, umfangreiche Regelungen zu treffen.


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