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Vereinsbesteuerung: Welche Steuervorteile haben Vereine?

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Vereinsbesteuerung: Welche Steuervorteile haben Vereine?

Gemeinnützigkeit: Voraussetzung für Steuervergünstigungen

Um von steuerlichen Vergünstigungen zu profitieren, muss die Vereinssatzung einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Vereinszweck benennen. Gemeinnützigkeit ist nur dann gegeben, wenn der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar die Allgemeinheit fördert.  

§ 52 Abgabenordnung (AO) enthält eine beispielhafte Aufzählung zu gemeinnützigen Zwecken, hierunter finden sich u. a. die Förderung des Sports, des Tierschutzes und des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals. Für mildtätige und kirchliche Zwecke sind die §§ 53 und 54 AO einschlägig. Die Förderung der Allgemeinheit bedeutet jedoch auch, dass die Mitgliedschaft generell jedem offenstehen muss und beispielsweise nicht große Teile der Bevölkerung durch hohe Mitgliedsbeiträge ausgeschlossen werden (Bundesfinanzhof (BFH), Urteil v. 13.11.1996, Az.: I R 152/93). 

Auch die dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel müssen grundsätzlich vollständig und stets zeitnah für die Vereinszwecke verwendet werden. In bestimmten Fällen existieren Ausnahmen in Bezug auf die Bildung von Rücklagen. Ob ein Verein als gemeinnützig eingestuft wird oder nicht, hängt jedoch nicht von der Eintragung im Vereinsregister ab. 

Vereinsbesteuerung: Von welchen Steuern sind Vereine befreit?

Grundsätzlich unterliegt jeder Verein der Steuer- und Abgabenpflicht. Handelt es sich jedoch um einen gemeinnützigen Verein, kommen ihm etliche Steuervergünstigungen zugute: So sind gemeinnützige Vereine von Gewerbe- und Körperschaftssteuer (bei Bruttoeinnahmen unter 35.000 Euro p. a.) sowie Grund- und Erbschaftssteuer befreit. Hinsichtlich der Umsatzsteuer (USt.) ergibt sich eine Befreiung, wenn der Gesamtumsatz (inkl. USt.) im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht höher als 50.000 Euro sein wird.  

Überschreitet ein Verein diese Grenzbeträge und wird steuerpflichtig, lässt sich meist zumindest ein Teil der Umsätze mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % besteuern (z. B. Leistungen im Rahmen des Zweckbetriebs, der nicht in erster Linie der Gewinnerzielung, sondern vielmehr der Verwirklichung des steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecks dient). Zudem ist ein gemeinnütziger Verein auch zum Empfang von Spenden und zum Ausstellen einer Spendenbescheinigung berechtigt. 

Die Steuervergünstigungen gelten allerdings lediglich für ideelle Vereinstätigkeiten (z. B. Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden), Vermögensverwaltung und Zweckbetriebe. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eines Vereins unterliegt der Regelbesteuerung. 

Vereinsbesteuerung bei Zweckbetrieb

Als Zweckbetrieb i. S. d. § 65 AO werden solche wirtschaftlichen Vereinstätigkeiten verstanden, die äußerst eng mit dem gemeinnützigen Satzungszweck verbunden sind und dazu dienen, Mittel zu dessen Erfüllung zu beschaffen. Sportveranstaltungen dürften eines der häufigsten Beispiele für Zweckbetriebe sein. 

Zweckbetriebe sind grundsätzlich körperschafts- und gewerbesteuerbefreit, sofern die Gesamteinnahmen (inkl. USt.) 35.000 Euro im Kalenderjahr nicht überschreiten. Außerdem gilt für sie der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %. 

Streitig ist oftmals die Einordnung von Karnevalssitzungen oder -veranstaltungen. Solche Veranstaltungen, wie auch Faschings- und Maskenbälle, dienen meist vorrangig der Förderung der Geselligkeit. Vor 1990 wurden gesellige Veranstaltungen im bestimmten Umfang als Zweckbetrieb behandelt, doch seit dem 01.01.1990 existiert diese Regelung nicht mehr. 

Karnevalssitzungen mit Büttenreden und karnevalistischen Musik- und Tanzeinlagen gelten im Rahmen der Brauchtumspflege als Zweckbetrieb. Hat die Veranstaltung aber überwiegend den Charakter einer Tanzveranstaltung, gilt sie als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Veranstaltungen, bei denen nicht so sehr das traditionelle Brauchtum, sondern eher die Pflege der Geselligkeit und die Belustigung und Unterhaltung der Zuschauer im Vordergrund stehen, werden nicht als Zweckbetrieb klassifiziert. Karnevalsumzüge fallen dagegen unter die Brauchtumspflege und sind steuerbegünstigt. 

Vereinsbesteuerung und Spenden

Gemeinnützige Vereine können Zuwendungsbescheinigungen ausstellen, die beim Spendengeber zum steuerlichen Abzug führen. Als Spenden gelten sowohl Sach- als auch Geldspenden, solange sie nur freiwillig erfolgen und nicht wieder in das Vermögen des Spenders zurückfließen.  

Doch hier ist zu beachten: Steht die Spende in einem unmittelbaren Zusammenhang zur Mitgliedschaft bzw. zur Aufnahme in den Verein, kann ganz leicht die steuerliche Abzugsfähigkeit verloren gehen (siehe hierzu Finanzgericht (FG) Niedersachsen, Urteil v. 11.11.2003, Az.: 13 K 121/98).  

Zuwendungen an Mitglieder: 60-Euro-Grenze

Vereine widmen ihren Mitgliedern gern zu bestimmten Anlässen beispielsweise Blumensträuße oder Geschenkkörbe. Doch hier ist darauf zu achten, dass die Aufmerksamkeiten pro Anlass (z. B. Geburtstag, Hochzeit) auf einen Betrag von 60 Euro begrenzt sind. In Ausnahmefällen können Sachzuwendungen diesen Betrag übersteigen, so z. B. bei Kranz- und Grabgebinden für verstorbene Mitglieder.  

Ebenfalls zu Vereinsanlässen können Zuwendungen an Mitglieder ohne Schaden für die Gemeinnützigkeit gemacht werden, z. B. kostenlose Bewirtung oder Zuschüsse für Vereinsausflüge. Jedoch existiert auch hier ein Höchstbetrag von 60 Euro pro Jahr je teilnehmendes Vereinsmitglied. Fallen außergewöhnliche Sitzungen oder Arbeitseinsätze im Vereinsinteresse an, können auch hier bis zu 60 Euro pro Jahr und Mitglied für Speisen und Getränke übernommen werden. 

Bei Vereinsausflügen, die als „Zielveranstaltung” gelten - also z. B. sportliche Veranstaltungen am Zielort des Ausflugs -, können für alle mitwirkenden Mitglieder die Kosten stets gemeinnützigkeitsunschädlich übernommen werden. 

Geldzuwendungen an Mitglieder und Zuwendungen ohne Gegenleistung sind dagegen generell unzulässig und stets gemeinnützigkeitsschädlich. Bei Zuwendungen an Vorstandsmitglieder ist ebenfalls Vorsicht geboten: Sieht die Satzung eine ehrenamtliche Vorstandstätigkeit ohne die Möglichkeit einer Vergütung vor, darf die aufgewendete Arbeitszeit und Arbeitskraft auch nicht vergütet werden (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss v. 03.12.2007, Az.: II ZR 22/07).

(HEI)

Foto(s): ©Adobe Stock/Flamingo Images

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