Veröffentlicht von:

Deutsche Telekom AG – Beförderungsrunde 2016 – OVG Bremen, 07.04.2017, 2 B 43/17

  • 2 Minuten Lesezeit

Eine dienstliche Beurteilung darf auch noch nach Ablauf von mehr als einem Jahr angefochten werden, wenn der Dienstherr diese Beurteilung bei einer Beförderungsentscheidung zu einem Leistungsvergleich heranzieht.

Die Deutsche Telekom AG hatte im Rahmen der Beförderungsrunde 2016 sechs Planstellen A9_vz für eine Beförderungsliste zu vergeben. 12 Beamtinnen und Beamten hatten allesamt das Gesamturteil „Hervorragend ++“ erhalten. Da sich aus dem Gesamturteil kein Leistungsvorsprung ergab, wurde in einem zweiten Schritt eine sogenannte Feinausschärfung der Beurteilungen vorgenommen, indem die Noten der Einzelmerkmale miteinander verglichen wurden. Da alle Bewerber auch dieselben Einzelnoten erhalten hatten, bestand weiterhin Gleichstand. Deshalb wurden in einem dritten Schritt die Vorbeurteilungen der Kandidaten miteinander verglichen. Die Antragstellerin schnitt dabei schlechter ab und erreichte unter den zwölf Kandidaten den elften Platz. Gegen die Vorbeurteilung vom März 2015 hatte sie zunächst keinen Widerspruch erhoben, sondern diesen erst – nachdem die Auswahlentscheidung im Jahr 2016 gegen sie ausgefallen war – am 15.08.2017, also nach Ablauf von mehr als einem Jahr, eingelegt. 

Das Verwaltungsgericht Bremen gab ihr in erster Instanz Recht und stellte fest, dass die Vorbeurteilung rechtswidrig war und nicht Grundlage der Auswahlentscheidung hätte sein dürfen. Der Deutschen Telekom AG wurde untersagt, die geplanten Beförderungen zu vollziehen. Gegen diesen Beschluss vom 14.02.2017 legte die Telekom Beschwerde ein und machte geltend, dass die Antragstellerin ihr Widerspruchsrecht verwirkt hätte. Ein Widerspruch gegen eine Beurteilung müsse spätestens innerhalb eines Jahres nach Erstellung der Beurteilung erhoben werden. 

Das OVG sah dies anders und stellte fest, dass das Wesen und der Zweck einer dienstlichen Beurteilung die Anwendung der Jahresfrist zumindest im Allgemeinen ausschließen, da dienstliche Beurteilungen auch noch nach längerer Zeit überprüft und ggf. korrigiert werden können, insbesondere dann, wenn diese Beurteilung in einem späteren Konkurrentenrechtsstreit als Entscheidungsgrundlage herangezogen werde. 


Dieser Beitrag dient zur allgemeinen Information und entspricht dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Eine individuelle Beratung wird dadurch nicht ersetzt. Jeder einzelne Fall erfordert fachbezogenen Rat unter Berücksichtigung seiner konkreten Umstände. Ohne detaillierte Beratung kann keine Haftung für die Richtigkeit übernommen werden. Vervielfältigung und Verbreitung nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Peter Koch

Beiträge zum Thema