Die Abfindung der Pensionszusage – ein Überblick

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I. Einleitung

Die Entwicklung an den Kapitalmärkten und die dadurch immer größer werdende Belastung von Unternehmen, aber auch die Unternehmensnachfolge vor allem im Mittelstand führen seit geraumer Zeit dazu, dass die verantwortlichen Entscheider verstärkt nach Lösungen suchen, um die Verpflichtungen aus Pensionszusagen „loszuwerden“. Dabei kommt oft die Überlegung ins Spiel, die Pensionszusage „abzufinden.“

Die Abfindung einer Pensionszusage ist aber sowohl mit steuerlichen, als auch arbeitsrechtlichen Hürden verbunden. Vornehmlich geht es um die Frage, ob der Begünstigte bei Eintritt in das Rentenalter, bei vorzeitigem Ausscheiden oder sogar im laufenden Arbeitsverhältnis statt einer lebenslangen Altersrente eine einmalige Kapitalzahlung erhalten kann, womit dann sämtliche Versorgungsansprüche abgegolten sind. Eine adäquate Lösung richtet sich danach, welcher Zielgruppe der Betroffene angehört. Drei Zielgruppen bzw. Fallkonstellationen sind dabei zu unterscheiden:

  • Der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF)
  • Der (Minderheits-Gesellschafter) Geschäftsführer (GF)
  • Der Arbeitnehmer (AN)

II. Rechtslage beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF)

Für den GGF, der unter bestimmten Voraussetzungen – auf die in diesem Beitrag nicht näher eingegangen wird – steuerlich und arbeitsrechtlich als beherrschend anzusehen ist, gilt das arbeitsrechtliche Abfindungsverbot des § 3 BetrAVG (Betriebsrentengesetz) nicht. Damit ist unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten eine Abfindung der Pensionszusage eher unproblematisch.

Allerdings sind für den GGF eine Reihe von steuerrechtlichen Einschränkungen zu beachten, damit die Finanzbehörden eine Abfindung nicht als sog. verdeckte Gewinnausschüttung qualifizieren und das Unternehmen, das die Pensionszusage erteilt hat, nicht nachträglich steuerpflichtig wird. Folgende Fragestellungen tauchen in der Praxis besonders häufig auf:

  • Kann die Pensionszusage mit dem Ausscheiden des GGF aus dem Unternehmen, aber vor Eintritt ins Rentenalter abgefunden werden?
  • Kann der GGF trotz Abfindung der Pensionsansprüche weiterhin Gehalt oder eine sonstige Vergütung vom Unternehmen bei Weiterarbeit erhalten?
  • Kann eine Abfindungsregelung auch noch nach Erteilung der Pensionszusage getroffen werden? Welche Fristen sind zu beachten?
  • Wie ist die Höhe der Abfindung zu berechnen?
  • Wie kann vermieden werden, dass durch die Abfindung der GGF u. U. auf erdiente Ansprüche verzichtet und damit eine verdeckte Einlage versteuern muss?
  • Welche Folgen hat die Abfindung für die Pensionsrückstellungen des Unternehmens?

Zu diesen Fragestellungen existiert eine Fülle von Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH), Verwaltungsanweisungen der obersten Finanzbehörden sowie Lehrmeinungen in der steuerrechtlichen Literatur. Es muss daher für jeden Einzelfall, ggfls. unter Einbeziehung eines Versicherungsmathematikers, eine maßgeschneiderte Lösung gefunden werden, um diese Anforderungen erfüllen zu können.

III. Rechtslage beim Geschäftsführer (GF)

Der GF, der nur mit einer Minderheit an Stimmrechten oder gar nicht an der GmbH beteiligt ist, wird steuerlich wie ein Arbeitnehmer behandelt. Arbeitsrechtlich nimmt er eine Sonderstellung ein. Während z. B. § 5 Arbeitsgerichtsgesetz den GF ausdrücklich von der Stellung als Arbeitnehmer ausnimmt, setzt § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG den GF betriebsrentenrechtlich dem Arbeitnehmer gleich.
Damit gilt für den GF grundsätzlich das Abfindungsverbot des § 3 BetrAVG. Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) hierzu in jüngerer Vergangenheit Einschränkungen formuliert. Aufgrund seiner Stellung als Organ einer juristischen Person besitzen GF von GmbH und Vorstände von Aktiengesellschaften i. d. R. über eine größere Verhandlungsmacht als einfache Arbeitnehmer, so dass entgegen der Regelung von § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG z. B. auch vom Abfindungsverbot abgewichen werden kann.

Die einzelnen Voraussetzungen sind allerdings in jedem Einzelfall zu prüfen.

IV. Rechtslage beim Arbeitnehmer (AN)

Für den AN gilt unstreitig das Verbot der Abfindung von unverfallbaren Versorgungsansprüchen bei Ausscheiden gem. § 3 Abs. 1 BetrAVG. Ausnahmen gelten nur für sog. Bagatellanwartschaften gem. § 3 Abs. 2 BetrAVG. Nach neuesten Vorschlägen des BMAS (Arbeitsministerium) soll diese Abfindungsmöglichkeit noch mehr eingeschränkt werden. Bisher können unverfallbare Anwartschaften  ohne Zustimmung des AN seitens des Arbeitgebers abgefunden werden, wenn die erreichte monatliche Rente 1 % der monatlichen Bezugsgröße des SGB IV (in 2015 sind das 2.835 €) bzw. bei Kapitalleistungen zwölf Zehntel nicht überschreitet. Oberhalb dieser Grenzen ist die Abfindungsvereinbarung – auch im gegenseitigen Einvernehmen – gem. § 134 BGB unwirksam und kann dazu führen, dass der Arbeitgeber trotz Zahlung einer Abfindung zum Versorgungszeitpunkt vom AN nochmal in Anspruch genommen werden kann.

Schwierigkeiten bereitet i. d. R. die Frage, inwieweit Abfindungen im laufenden Arbeitsverhältnis bzw. wie lange vor Ausscheiden solche Abfindungen noch möglich sind. Hier ist wieder auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, um eine adäquate Lösung zu finden.

V. Fazit

Die Abfindung von Pensionszusagen mag unternehmenspolitisch gewünscht sein, doch sind dabei diverse steuer- und arbeitsrechtliche Hürden zu nehmen. Es sollte daher zur rechtssicheren Formulierung von Abfindungsvereinbarungen bzw. zur Beratung ein einschlägig tätiger Rechtsanwalt in Anspruch genommen werden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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