Die Anrechnung von Abfindungszahlungen auf Arbeitslosengeld I und Hartz 4 (ALG II)

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Werden im Kündigungsschutzprozess durch einen Vergleich Abfindungszahlungen vereinbart, so ist das Arbeitsverhältnis beendet und der Arbeitnehmer hat in der Regel bereits einen Antrag auf Arbeitslosengeld oder Hartz 4 gestellt.

Zu beachten ist bereits bei der Vereinbarung vor dem Gericht folgendes:

1. Anrechnung auf das Arbeitslosengeld I (ALG I)

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld bleibt trotz Abfindungszahlung voll erhalten. Die Abfindungszahlung wird nicht auf die Sozialleistung angerechnet.

Allerdings gibt es dazu eine Ausnahme:

Sollten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer darauf einigen, vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis zu beenden, so kann der Anspruch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ruhen. Zudem dürfte eine Sperrzeit festgesetzt werden, bevor überhaupt eine Zahlung erfolgt.

Für die Dauer und die Höhe der Anrechnung gibt es nach dem SGB III (§ 158 II) jedoch Anrechnungsgrenzen, sodass je nach Abfindungshöhe, Alter des Arbeitnehmers, der Dauer der Betriebszugehörigkeit und der Dauer der Kündigungsfrist eine Anrechnung zwischen 25 % und höchstens 60 % erfolgt.

Kurz gesagt:

Je höher die Abfindung und je geringer die Betriebszugehörigkeit desto mehr wird auch angerechnet. Im Ergebnis wird dann der monatliche Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe der Anrechnung gekürzt.

2. Anrechnung bei Arbeitslosengeld II (ALG II) / Hartz 4

Bezieht der Arbeitnehmer bereits ALG II/Hartz 4, wenn in einem arbeitsgerichtlichen Prozess ein Vergleich vereinbart wird, so wird die Abfindung als Vermögen angesehen und bei der ALG II – Berechnung berücksichtigt (BSG 03.03.2009, Az. B 4 AS 47/08).

3. Fazit:

Die Abfindungszahlung lohnt sich für den gekündigten Arbeitnehmer nur dann, wenn ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I besteht und in dem Vergleich die Kündigungsfristen für eine ordentliche Kündigung eingehalten wird.


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