Die „Coaching-Falle“ Teil 11 - Coaching-Vertrag mit der CopeCart GmbH - Ihre Rechte als Kunde

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Immer mehr Teilnehmer entscheiden sich für Coaching- und Mentoring-Dienstleistungen, die online über Anbieter wie die CopeCart GmbH oder Digistore 24 verfügbar sind. Doch es gibt einige wichtige Aspekte, die Teilnehmer berücksichtigen sollten, insbesondere wenn sie sich vom Vertrag wieder lösen möchten. In diesem Blogbeitrag möchten wir Ihnen die typischen Probleme im Zusammenhang mit CopeCart aufzeigen und Ihnen Lösungsansätze präsentieren, um sich von derartigen Verträgen zu befreien und ggfs. bereits gezahlte Kursgebühren zurückzuerhalten.


Vertragsabschluss mit CopeCart

Es ist zunächst entscheidend zu wissen, mit wem der Coaching-Vertrag überhaupt abgeschlossen wurde. Oft wird vorab der Anschein erweckt, dass der Vertrag direkt mit dem Coach geschlossen wurde – aus den Vertragsdokumenten ergibt sich dann aber, dass eigentlich die CopeCart GmbH der Vertragspartner ist. Widerrufe, Kündigungen und ähnliche Anliegen müssen daher direkt an CopeCart gerichtet werden – andernfalls können wichtige Fristen verpasst werden.


Widerrufsrecht

Obwohl CopeCart den Widerruf eines Vertrags durch den Kunden in aller Regel mit Verweis auf Ihre AGB nicht akzeptiert, ist es dennoch in vielen Fällen möglich, entsprechende Verträge zu widerrufen. Die Widerrufsbelehrungen in den CopeCart-AGB können rechtlich nicht bindend sein, sodass Teilnehmer ggfs. das Recht haben, den Vertrag zu widerrufen. Auch ein vermeintlicher Widerrufsverzicht entpuppt sich oft als unwirksam. Zudem können auch Unternehmer ein Widerrufsrecht haben.


Anfechtungsmöglichkeiten 

Falls Teilnehmern nicht bewusst war, dass sie einen Vertrag mit CopeCart abgeschlossen haben, sondern annehmen, dass sie direkt mit dem Coach in Geschäftsbeziehung stehen, kann dies einen rechtlich relevanten Irrtum darstellen. Verträge können aufgrund dieses Irrtums angefochten und aufgelöst werden. Entscheidend ist hier immer der Einzelfall.


Nichtigkeit des Vertrags

In Deutschland muss für die bezahlte Bereitstellung von Online-Coaching, Consulting oder Mentoring in der Regel eine staatliche Zulassung für die Durchführung von Fernunterricht vorliegen. Dies insbesondere, wenn das Coaching überwiegend als Videokurs erfolgt.

Ist die erforderliche Zulassung nicht vorhanden, könnten Verträge mit CopeCart als nichtig und somit unwirksam angesehen werden, unabhängig davon, ob der Teilnehmer als Verbraucher oder Unternehmer agiert hat. Auch wenn die Coaching-Anbieter dies oft nicht anerkennen wollen – das Oberlandesgericht Celle hat bereits eine entsprechende Entscheidung gefällt.

Auch die zuständige Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht selbst verweist mittlerweile ausdrücklich darauf, dass das Fernunterrichtsschutzgesetz auch im B2B-Bereich Anwendung findet und daher auch Unternehmer im Sinne des § 14 BGB in dessen Schutzbereich einbezogen sind (Quelle: https://www.zfu.de/favbr.html):

„2. Findet das FernUSG auch im B2B-Bereich (Business to Business) Anwendung?

Ja! Das FernUSG sieht keine ausschließliche Anwendung auf Verbraucher vor, demzufolge findet es auch auf Unternehmer im Sinne von § 14 BGB Anwendung.“

Auch das Landgericht Leipzig und das Landgericht Hamburg haben das Fernunterrichtsschutzgesetz für anwendbar erklärt, gegen die Coachingunternehmen entschieden und die Verträge für nichtig erklärt.


Verdacht der Sittenwidrigkeit wegen Wuchers

Wenn sich Teilnehmer aufgrund unzureichender Leistungen "abgezockt" fühlen und die verlangten Beträge als überhöht empfinden, kann der Vertrag unter Umständen als Wucher angesehen und somit wegen Sittenwidrigkeit für nichtig erklärt werden. Auch hierzu gibt es bereits Gerichtsentscheidungen, die zu Gunsten der Kunden ausgefallen sind:


- So hatte das Landgericht Stade bereits im letzten Jahr einen Coaching-Vertrag für sittenwidrig erklärt (LG Stade, Urteil vom 18.08.2022, Az. 3 O 5/22)

- Das Oberlandesgericht Celle hat dann in der Berufungsinstanz entschieden, dass Unternehmer ebenfalls ein Widerrufsrecht haben, wenn das Fernunterrichtsschutzgesetz Anwendung findet (OLG Celle, Urteil vom 01.03.2023, Az. 3 U 85/22)

- Das Landgericht Stuttgart hat mit rechtskräftigem rechtskräftigem Urteil einen Coaching-Vertrag eines Unternehmens von Dirk Kreuter aus mehreren Gründen für sittenwidrig erklärt


Kürzlich ist die CopeCart GmbH sogar in einem Prozess vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth zur Rückzahlung von 21.420,00 € verurteilt worden, weil der geschlossene Vertrag nichtig war - nähere Informationen dazu finden Sie hier.


Fazit

Erfahrungen von zahlreichen Teilnehmern zeigen, dass Verträge mit der CopeCart GmbH in einigen Fällen nicht die Erwartungen erfüllen, die in sie gesetzt werden. Wie man solche Coaches vorab erkennt und vermeidet, hatten wir bereits erklärt. Da das Unternehmen sich gegenüber Betroffenen jedoch meist hartleibig verhält und auf der Vertragsdurchführung besteht, hilft nach Unterzeichnung des Vertrags oft nur noch der Gang zum Rechtsanwalt.

Als Anwaltskanzlei mit Spezialisierung im Vertragsrecht und Erfahrung mit zahlreichen Coaching-Anbietern sind wir Ihnen dabei behilflich, ihren individuellen Coaching-Vertrag mit der CopeCart GmbH zu überprüfen und Ihnen die besten Lösungswege aufzuzeigen. Wir haben bereits zahlreiche Mandanten gegen CopeCart vertreten und steht Ihnen zur Seite, um Ihre Rechte durchzusetzen.


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