Die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren – Der Schlüssel zur Gläubigerbeteiligung

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Ein Formular zur Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren wird ausgefüllt

Die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren ist für die Gläubiger ein entscheidender Schritt, der häufig unterschätzt wird. Denn sie dient der förmlichen Geltendmachung der eigenen finanziellen Ansprüche und ist Voraussetzung für deren Berücksichtigung im Verfahren.

Sie ist damit der Schlüssel zur Gläubigerbeteiligung. Eine fehlerhafte oder versäumte Anmeldung kann schwerwiegende Folgen haben.

In diesem Beitrag wird daher unter anderem erklärt, was genau eine Forderungsanmeldung ist, in welchem Fall Kosten verursacht werden, was bei einem Bestreiten der Insolvenzforderung unternommen werden muss und welche Formalitäten und Fristen unbedingt beachtet werden müssen, damit man als Gläubiger nicht leer ausgeht.


Inhaltsverzeichnis

  1. Was passiert mit Forderungen im Insolvenzverfahren?
  2. Was ist eine Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren?
  3. Wie lange kann ich eine Forderung zur Insolvenztabelle anmelden?
  4. Was kostet die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren?
  5. Was bedeutet es, wenn meine Insolvenzforderung laut Insolvenztabelle bestritten ist?
  6. Wie kann ich eine Forderung anmelden?
  7. Wie füllt man eine Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren aus?
  8. Was passiert mit Forderungen, die nicht zur Insolvenztabelle angemeldet werden?
  9. Fazit


Das Wichtigste in Kürze

  • Im Insolvenzverfahren werden Forderungen in einer sog. Insolvenztabelle systematisch erfasst und nach einer festgelegten Reihenfolge befriedigt
  • Gläubiger müssen ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter oder Sachwalter anmelden, wenn sie am Verfahren teilnehmen und bei der Verteilung berücksichtigt werden wollen
  • Die Insolvenzforderung muss innerhalb einer vom Gericht im Eröffnungsbeschluss gesetzten Frist angemeldet werden
  • Eine als "bestritten" markierte Insolvenzforderung zeigt an, dass der Insolvenzverwalter oder Sachwalter sie nicht anerkennt; kommt es zu einem Bestreiten, kann man sie gerichtlich feststellen lassen


1. Was passiert mit Forderungen im Insolvenzverfahren?

In einem Insolvenzverfahren werden die Forderungen gegen das insolvente Unternehmen oder die insolvente Person nach der Insolvenzordnung systematisch erfasst, um festzustellen, welche Insolvenzgläubiger in welcher Reihenfolge und in welcher Höhe befriedigt werden können.

Die Gläubiger müssen ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden. Im Falle eines Eigenverwaltungs- oder Schutzschirmverfahrens sind sie beim Sachwalter anzumelden. Melden Insolvenzgläubiger ihre Insolvenzforderungen nicht an, besteht die Gefahr, dass diese im Insolvenzverfahren nicht berücksichtigt werden.

Der Verwalter prüft die angemeldeten Forderungen auf ihre Rechtmäßigkeit. Dies geschieht im Falle der Insolvenz in Eigenverwaltung durch den Sachwalter, in aller Regel in Zusammenarbeit mit dem schuldnerischen Unternehmen


Hinweis

Es gibt eine festgelegte Reihenfolge, in der die verschiedenen Gläubigergruppen aus der Insolvenzmasse befriedigt werden. Nach Begleichung der Verfahrenskosten und sonstiger Masseverbindlichkeiten, werden die ungesicherten Insolvenzgläubiger bedient. Ist danach noch etwas übrig, werden die sog. Nachranggläubiger bedient.



Im Falle der Privatinsolvenz sowie im Fall der Insolvenz über das Vermögen eines wirtschaftlich Selbständigen endet das Verfahren in aller Regel mit einer Restschuldbefreiung, die den Schuldner von weiteren Zahlungsverpflichtungen befreit.


2. Was ist eine Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren?

Eine Forderungsanmeldung ist der formale Schritt, den ein Gläubiger im Rahmen eines Insolvenzverfahrens unternimmt, um seine finanziellen Ansprüche gegenüber dem insolventen Schuldner geltend zu machen. 

Durch die Anmeldung der Forderungen beim zuständigen Insolvenzverwalter oder im Falle einer Insolvenz in Eigenverwaltung beim Sachwalter wird sichergestellt, dass die Forderungen im weiteren Verfahren berücksichtigt werden. 

Im Insolvenzrecht finden sich die entsprechenden Regelungen zur Forderungsanmeldung in den §§ 174 ff. InsO.


Inhalt der Forderungsanmeldung

Die Forderungsanmeldung sollte in der Regel folgende Angaben enthalten

  • Name des Gläubigers und des Schuldners
  • die genaue Höhe und der Forderungsgrund (z. B. unbezahlte Rechnungen, Darlehen usw.)
  • Belege und Urkunden zur Begründung der Insolvenzforderung
  • Angaben zum Forderungsrang (soweit bekannt und relevant, z. B. ob es sich um eine gesicherte oder ungesicherte Forderung handelt).


Fristen

Der Stichtag, zu dem Insolvenzgläubiger ihre Forderungen anmelden müssen, wird nach dem Insolvenzrecht vom für das Insolvenzverfahren zuständigen Gericht festgelegt. 

Sie ist dem Eröffnungsbeschluss zu entnehmen und gem. § 28 Abs. 1 S. 2 InsO auf einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen und höchstens drei Monaten festzusetzen. Versäumen Gläubiger eine fristgemäße Anmeldung, besteht die Gefahr, dass die Forderungen im weiteren Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden. 

In diesem Fall kann man sie aber nachträglich anmelden. Diese Möglichkeit besteht bis zum Schlusstermin und kostet aktuell maximal 25 EUR.

Prüfung der Forderungen

Nach der Anmeldung der Forderungen prüft der Verwalter deren Berechtigung. Unstimmigkeiten werden im Rahmen eines Prüfungstermins geklärt. 

Die Insolvenzgläubiger können den Termin ebenfalls dem Eröffnungsbeschluss entnehmen, der ihnen in der Regel im Auftrag des Gerichts durch den Verwalter zugestellt wird.


Befriedigung der Forderungen

Je nachdem, wie viel Vermögen im Insolvenzverfahren verwertet werden kann, werden die Forderungen ganz oder teilweise befriedigt. Oft erhalten die Gläubiger jedoch nur einen Bruchteil dessen zurück, was ihnen eigentlich zusteht. 

Dies gilt insbesondere dann, wenn das Vermögen des Schuldners nicht ausreicht, um alle Forderungen zu bedienen.

Sie haben allgemeine Fragen zur Forderungsanmeldung? Dann nehmen Sie unverbindlich Kontakt zu mir auf.


3. Wie lange kann ich eine Forderung zur Insolvenztabelle anmelden?

Der Stichtag für die Forderungsanmeldung wird nach deutschem Insolvenzrecht durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgelegt, der öffentlich bekannt gemacht wird. 

Dies geschieht nach § 9 Abs. 1 Satz 1 InsO i.V.m. § 2 InsOBekV durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung online unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Nähere Erläuterungen zu diesem Portal finden Sie in unserem Leitfaden zur Suche nach Insolvenzbekanntmachungen.

Die Frist ist gem. § 28 Abs. 1 S. 2 InsO auf einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen und höchstens drei Monaten festzusetzen. In der Regel beträgt sie vier bis sechs Wochen

Insolvenzgläubiger, die diesen Zeitpunkt versäumen, riskieren, dass ihre Forderungen im weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens nicht mehr berücksichtigt werden.

Es handelt sich bei der Anmeldefrist jedoch nicht um eine Ausschlussfrist, sodass Gläubiger ihre Forderungen auch nachträglich gegen eine geringe Gebühr anmelden können.

Gerade bei kleinen Forderungen kann sich dies jedoch wirtschaftlich nicht lohnen, sodass dringend empfohlen wird, die entsprechende Frist genau zu beachten und sich im Zweifelsfall rechtlich beraten zu lassen.


4. Was kostet eine Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren?

Wenn Sie die Forderungsanmeldung rechtzeitig selbst vornehmen, fallen keine direkten Kosten für die Einreichung der Forderungsanmeldung beim Verwalter oder, im Fall der Insolvenz in Eigenverwaltung, beim Sachwalter an. Es können jedoch Kosten für notwendige Unterlagen, Kopien und ggf. Porto anfallen.

Wenn Sie sich entscheiden, einen Rechtsanwalt mit der Forderungsanmeldung zu beauftragen, fallen dessen Gebühren an. Diese können je nach Komplexität des Falles und dem Honorarmodell des Anwalts variieren. In Deutschland richtet sich das Anwaltshonorar grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Eine davon abweichende individuelle Vereinbarung ist jedoch auch möglich.

In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, weitere Fachleute wie Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer hinzuzuziehen, insbesondere wenn es um komplexe oder hohe Forderungen geht. Auch hier fallen zusätzliche Kosten an.

Versäumen Sie es, die Anmeldung innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist vorzunehmen, können Sie dies noch bis zum Schlusstermin nachholen. Allerdings fällt hier eine Gebühr an, die sich mit derzeit maximal 25 EUR jedoch in Grenzen hält.

Wenn Sie bei der Forderungsanmeldung keinen Fehler machen möchten oder generell hierbei Beratung bedürfen, nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Wir unterstützen Sie bei dem Anmeldeprozess zum Festpreis.


5. Was bedeutet es, wenn meine Insolvenzforderung laut Insolvenztabelle bestritten ist?

Wenn im Falle der Insolvenz die Insolvenzgläubiger eine Insolvenzforderung anmelden, passiert es nicht selten, dass der Insolvenzverwalter diese zunächst bestreitet. Liegt ein Bestreiten der angemeldeten Insolvenzforderung vor, stellt sich die Frage, wer eine Forderung bestreiten kann und unter welchen Umständen dies möglich ist.

Wenn Ihre Insolvenzforderung in der Tabelle als "bestritten" gekennzeichnet ist, bedeutet dies, dass der Insolvenzverwalter oder im Falle der Eigenveraltung bzw. des Schutzschirmverfahrens der Sachwalter die geletend gemachte Insolvenzforderung nicht anerkennt.

Das Bestreiten einer Forderung wird in aller Regel unter den folgenden Umständen in Betracht kommen:

  • Fehlende oder unzureichende Belege und Nachweise
  • Unklarheit über die vertragliche Grundlage der Insolvenzforderung
  • rechtliche Zweifel, z. B. ob die Forderung verjährt ist
  • Forderungen, die bereits beglichen oder anderweitig ausgeglichen wurden

Wenn ein Insolvenzgläubiger im Insolvenzverfahren feststellt, dass seiner eingereichten Forderung teilweise oder vollständig widersprochen wurde, hat er die Möglichkeit, sie gerichtlich zur Tabelle feststellen zu lassen. 

Dabei ist der Widersprechende, sei es der Insolvenzverwalter oder Sachwalter bzw. ein anderer Gläubiger, der Beklagte.

Sollte die widersprochene Forderung bereits durch einen vollstreckbaren Titel abgesichert sein, liegt die Verantwortung für die Erhebung einer Klage zur Feststellung der Insolvenzforderung beim Insolvenzverwalter oder dem ablehnenden Insolvenzgläubiger.

In Bezug auf die Zuständigkeit für eine solche Feststellungsklage ist das Amtsgericht zuständig, bei dem auch das Insolvenzverfahren anhängig ist. 

Fällt der Streitgegenstand nicht in den Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts, ist das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk sich das Insolvenzgericht befindet.

Wenn bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine rechtliche Auseinandersetzung über die betroffene Insolvenzforderung rechtshängig (die Klage also bereits zugestellt) war, wird dieser mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens zunächst gem. § 240 ZPO unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird.


Hinweis

Ein Passivprozess, mit welchem die Insolvenzmasse in Anspruch genommen wird, kann vom Gläubiger nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 86 Abs. 1 InsO ohne Weiteres aufgenommen werden. Dies ist demnach der Fall, wenn der Rechtsstreit folgende Aspekte betrifft:

  • die Aussonderung eines Gegenstands aus der Insolvenzmasse,
  • die abgesonderte Befriedigung oder
  • eine Masseverbindlichkeit.

Dies bedeutet, dass ein Gläubiger die Forderung nach geltendem Insolvenzrecht zunächst im Insolvenzverfahren zur Insolvenztabelle anmelden muss, § 87 InsO. Erst wenn es zu einem Bestreiten der angemeldeten Forderung kommt, hat er die Möglichkeit, den bestehenden Rechtsstreit fortzusetzen oder einen neuen Rechtsstreit gemäß §§ 134, 180, 174 und 189 InsO einzuleiten.


Auch der Insolvenzverwalter oder im Falle der Insolvenz in Eigenverwaltung der eigenverwaltende Schuldner kann einen Prozess wieder aufnehmen. 

Ob ein Klageverfahren weitergeführt wird oder nicht, hängt dabei von praktischen Überlgungen ab. Wenn Verwalter bzw. eigenverwaltender Schuldner gute Chancen auf einen erfolgreichen Ausgang des Verfahrens sehen und glauben, dass dadurch die Insolvenzmasse profitieren könnte, werden sie entscheiden, den Prozess weiterzuführen.


Praxishinweis

Liegt seitens des Verwalters respektive des Sachwalters (nach entsprechender Rückmeldung durch die Eigenverwaltung) ein Bestreiten der Insolvenzforderung vor, wäre ein erster sinnvoller Schritt, dem Verwalter den rechtswirksamen Bestand der Forderung nachzuweisen. Wenn der Verwalter überzeugt ist, könnte er die Forderung anerkennen und die Insolvenztabelle entsprechend aktualisieren.


Das Insolvenzgericht selbst befasst sich nicht mit der Frage der Rechtmäßigkeit einer abgelehnten Forderung. Diese Aufgabe fällt dem Insolvenzverwalter und gegebenenfalls dem eigenverwaltenden Schuldner zu. Deshalb sind Anfragen an das Insolvenzgericht in dieser Hinsicht nutzlos.


6. Wie kann ich eine Forderung anmelden?

Eine Forderungsanmeldung ist ein formalisierter Prozess, durch den Gläubiger ihre Ansprüche in einem Insolvenzverfahren geltend machen und der sich nach dem Insolvenzrecht wie folgt darstellt:

Zunächst muss die Forderung in der Regel schriftlich beim zuständigen Verwalter oder Sachwalter angemeldet werden. Dazu gehören in der Regel ein ausgefülltes Formular und alle Unterlagen, die die Forderung belegen (z.B. Verträge, Rechnungen).

Wenn Sie über kein Formular verfügen, können Sie sich ein Musterformular zur Forderungsanmeldung zum Beispiel auf unserer Homepage herunterladen.

Die Anmeldung muss den Gläubiger, die schuldnerische (natürliche oder juristische) Person und den Grund für die Forderung eindeutig identifizieren. Zudem muss die Höhe der Forderung genau beziffert werden. Es empfiehlt sich, das Anmeldeformular so umfänglich wie möglich auszufüllen.

Die ausgefüllte und unterschriebene Forderungsanmeldung sowie alle dazugehörigen Unterlagen werden beim Insolvenzverwalter oder beim Sachwalter eingereicht. Das kann per Post, Fax oder gegebenenfalls auch elektronisch geschehen.

Die Forderungsanmeldung muss innerhalb der vom Gericht festgelegten Frist, die dem Eröffnungsbeschluss entnommen werden kann, erfolgen.

In der Gläubigerversammlung, deren Termin ebenfalls im Eröffnungsbeschluss bestimmt wird, werden die Forderungen der Gläubiger geprüft und gegebenenfalls entschieden, welche als berechtigt anerkannt werden. 

Es ist ratsam, wenn auch nicht zwingend erforderlich, an dieser Versammlung teilzunehmen oder sich dort vertreten zu lassen.

Beachten Sie, dass die verspätete Anmeldung einer Forderung in der Regel dazu führt, dass diese nicht mehr berücksichtigt wird, sofern nicht gegen eine Gebühr eine nachträgliche Forderungsanmledung erfolgt.

In komplexeren Fällen oder bei Unsicherheiten ist es sinnvoll, einen Anwalt zu Rate zu ziehen, um sicherzustellen, dass die Forderungsanmeldung korrekt und vollständig ist. 

Sollten Sie sich unsicher sein, nehmen Sie unverbindlich Kontakt zu mir auf. Wir übernehmen die Forderungsanmeldung zum Festpreis - und ohne Stress für Sie.


7. Wie füllt man eine Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren aus?

Die Forderungsanmeldung in einem Insolvenzverfahren muss präzise und vollständig sein, um die eigenen Ansprüche bestmöglich zu sichern. Hier ein Überblick zur richtigen Vorgehensweise.

Vorbereitung

Ein spezielles Formular für die Forderungsanmeldung wird häufig vom Insolvenzverwalter oder vom Insolvenzgericht zur Verfügung gestellt. Manchmal ist es auch online verfügbar. Ein Musterformular finden Sie auf unserer Homepage.

Bevor Sie das Formular ausfüllen, sollten Sie alle relevanten Unterlagen sammeln, die Ihre Forderung belegen (z.B. Rechnungen, Verträge, Mahnungen).

Ausfüllen des Formulars

Zunächst müssen Sie ausführliche Angaben zum Gläubiger machen. Hier tragen Sie also Ihre persönlichen Daten oder die Ihres Unternehmens ein.

Da es sich um ein Insolvenzverfahren handelt, sollte der Insolvenzschuldner bereits bekannt sein und im Formular angegeben werden. Dies erleichtert die Zuordnung im Verwalterbüro und vor allem Rückfragen bzw. gar eine Ablehnung.

Geben Sie den genauen Betrag an, den Sie als Forderung geltend machen. Bitte beachten Sie, dass auch Zinsen und Nebenforderungen anzugeben sind.

Erklären Sie klar und präzise, warum die Forderung besteht. Sie können hier Vertragsnummern, Rechnungsnummern oder andere Identifizierungsmerkmale angeben.

Ist die Forderung gesichert (z. B. durch eine Grundschuld oder Hypothek), ist dies hier anzugeben.

Fügen Sie Kopien aller relevanten Dokumente bei, die die Forderung belegen. Dies können Rechnungen, Verträge oder andere schriftliche Vereinbarungen sein.

Vergessen Sie nicht, die Anmeldung zu unterschreiben.

Einreichung und Fristen

Senden Sie das ausgefüllte und unterschriebene Formular samt Anlagen an den Insolvenzverwalter, nicht das Insolvenzgericht. Dies sollte fristgerecht erfolgen, da verspätete Anträge ohne weitere Tätigkeit seitens des Gläubigers nicht mehr berücksichtigt werden. Immer mehr Insolvenzverwalter akzeptieren auch elektronische Anmeldungen.


Hinweis

Je genauer und vollständiger Ihre Angaben sind, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass Ihre Forderung bestritten wird. Einen Formularzwang gibt es nicht.

In komplizierten Fällen oder bei Unsicherheiten ist es oft ratsam, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zu mir auf und wir schauen gemeinsam, ob ich Ihnen behilflich sein kann.

Versäumnisse oder Fehler bei der Forderungsanmeldung können dazu führen, dass die Forderung nicht oder nur teilweise berücksichtigt wird.



8. Was passiert mit Forderungen, die nicht zur Insolvenztabelle angemeldet wurden?

Wird eine Forderung nicht rechtzeitig zur Tabelle angemeldet, hat dies in der Regel zur Folge, dass die Forderung im Insolvenzverfahren nicht berücksichtigt wird. Dies bedeutet, dass sie ohne wieteres Zutun des Gläubigers (Stichwort: nachträgliche Forderungsanmledung) nicht aus der Insolvenzmasse (anteilig) befriedigt wird.

Der Gläubiger hat keine rechtliche Handhabe, gegen Entscheidungen im Insolvenzverfahren, die seine Forderung betreffen könnten, vorzugehen.

In einigen Fällen ist es zwar theoretisch möglich, die Forderung außerhalb des Insolvenzverfahrens geltend zu machen. Die Erfolgsaussichten sind jedoch in der Regel gering, insbesondere wenn einer natürlichen Person als Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt wird.

Sie verfügen über eine Insolvenzforderung und haben Fragen zur weiteren Vorgehensweise? Dann nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt zu mir auf. Wir führen eine Forderungsanmeldung zum Festpreis durch, sodass keine unkalkulierbare Kosten auf Sie zukommen.


9. Fazit

Die Forderungsanmeldung ist ein unverzichtbares Instrument für Gläubiger im Insolvenzverfahren. Ohne eine korrekte und fristgerechte Anmeldung laufen Sie Gefahr, Ihre Ansprüche im Insolvenzprozess zu verlieren. 

Nicht weniger wichtig ist das Tätigwerden, wenn hinsichtlich der angemeldeten Insolvenzforderung ein Bestreiten des Verwalters bzw. Sachwalters vorliegt. Von der Einhaltung formaler Kriterien bis zur Berücksichtigung von Fristen und eventuellen Kosten ist die Anmeldung ein komplexes, aber entscheidendes Verfahren. 

Versäumen Sie Ihren Einsatz nicht, um Ihre finanziellen Interessen im Insolvenzfall bestmöglich zu schützen.


Sie haben ein insolvenzrechtliches Problem und suchen eine Lösung hierfür? Dann nehmen Sie Kontakt zu mir auf:

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Foto(s): canva.com

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