Insolvenz in Eigenverwaltung - Unternehmen nachhaltig restrukturieren und erhalten

  • 13 Minuten Lesezeit
Sanierung durch Insolvenz in Eigenverwaltung ermöglicht Neuanfang

Unternehmen durchlaufen im Laufe ihres Bestehens verschiedene Phasen, in denen es auch einmal zu finanziellen Problemen kommen kann. Steht die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens auf dem Spiel oder droht eine Überschuldung, sieht das deutsche Insolvenzrecht unter bestimmten Voraussetzungen die Pflicht zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens vor.

Viele Unternehmer vermeiden diesen Schritt jedoch, weil sie befürchten, dass ein Insolvenzverwalter ihr Unternehmen übernehmen und verkaufen könnte. Hinzu kommt häufig die Angst vor der persönlichen Haftung, die nicht selten den zusätzlichen Gang in die Privatinsolvenz bedeuten würde.

Doch es gibt eine Alternative: Mit Hilfe des Insolvenzrechts bietet sich unternehmerisch denkenden Menschen die Möglichkeit, ihren Betrieb im Rahmen einer Insolvenz in Eigenverwaltung eigenständig und nachhaltig zu restrukturieren. Was eine Insolvenz in Eigenverwaltung ist, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, welche Vorteile sie bietet und was darüber hinaus zu berücksichtigen ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.


Inhaltsverzeichnis

  1. In welcher Situation kommt eine Insolvenz in Eigenverwaltung in Betracht?
  2. Wie lauten die Vorteile einer Insolvenz in Eigenverwaltung?
  3. Wie ist der Ablauf eines Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung?
  4. Worin unterscheiden sich die Insolvenz in Eigenverwaltung und das Schutzschirmverfahren?
  5. Der Insolvenzplan als Kernelement der Sanierung
  6. Welche Folgen hat eine Insolvenz in Eigenverwaltung für die Mitarbeiter eines Unternehmens?
  7. Fazit


Das Wesentliche in Kürze

  • Um ein Unternehmen im Rahmen einer Firmeninsolvenz selbst sanieren zu können, muss zunächst ein Insolvenzgrund nach der Insolvenzordnung (InsO) vorliegen.
  • Je früher ein Unternehmen die notwendige Restrukturierung angeht, desto mehr Optionen zur nachhaltigen Sanierung gibt es.
  • Maximalen Gestaltungsspielraum bietet der Insolvenzgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit gem. § 18 InsO.
  • Zentrales Element der erfolgreichen Entschuldung im Rahmen einer Eigenverwaltung ist der Insolvenzplan, §§ 217 ff. InsO.


1. In welcher Situation kommt eine Insolvenz in Eigenverwaltung in Betracht?

Bevor ein Unternehmen eine Sanierung in Eigenverwaltung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens einleiten kann, ist ein Insolvenzgrund zwingend erforderlich.

Das deutsche Insolvenzrecht definiert folgende Insolvenzgründe:

  • drohende Zahlungsunfähigkeit, § 18 InsO
  • Zahlungsunfähigkeit, § 17 InsO
  • Überschuldung, § 19 InsO


Drohende Zahlungsunfähigkeit

Dieser oft nicht beachtete Insolvenzgrund liegt nach § 18 Abs. 2 InsO vor, wenn ein Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten bei Fälligkeit zu erfüllen. Neu ist, dass bei der Beurteilung der drohenden Zahlungsunfähigkeit grundsätzlich auf einen Prognosezeitraum von 24 Monaten ab dem Stichtag abgestellt wird.

Dies ermöglicht es einem Betrieb in Schwierigkeiten, eine Sanierung unter Insolvenzschutz so früh wie möglich einzuleiten und damit die besten Chancen auf eine erfolgreiche Sanierung zu haben. Denn in diesem Stadium verfügt das Unternehmen in aller Regel noch über ein gewisses Maß an Liquidität und die Krise ist noch nicht zu vertieft.

Zu beachten ist jedoch, dass für die gängigen Rechtsformen wie GmbH, AG oder GmbH & Co. KG keine Insolvenzantragspflicht besteht, wenn die Gesellschaft lediglich drohend zahlungsunfähig ist. Stattdessen kann das betroffene Unternehmen zunächst versuchen, sich außergerichtlich mit seinen Gläubigern zu einigen.

Der Gesetzgeber rückt im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Krise von Betrieben zunehmend deren Erhalt und die erfolgreiche Fortführung in den Vordergrund. Wenn ein Unternehmen seine grundlegenden Probleme frühzeitig angeht, wird der vorausschauende und aufrichtige Schuldner mit einer Vielzahl von Sanierungsoptionen honoriert.


Achtung

Der Insolvenzgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 18 Abs. 2 InsO) wurde in der Vergangenheit häufig übersehen. Dies ist zum Teil sicherlich auch mit den vielen negativen Geschichten rund um das Thema Insolvenz und die daraus resultierende grundsätzlichen Scheu der Unternehmer vor einem Insolvenzverfahren zu erklären.

In diesem Krisenstadium bestehen jedoch noch erhebliche Sanierungsmöglichkeiten, so dass es für Unternehmer wichtig ist zu wissen, wann die Voraussetzungen dieses Insolvenzgrundes gegeben sind und welche Handlungsoptionen sich daraus für sie ergeben. Möchte man zum Beispiel ein Schutzschirmverfahren einleiten, dann ist eine der Voraussetzungen, dass keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt.

Handlungsoptionen in der wirtschaftlichen Krise

Zahlungsunfähigkeit

Wenn die verfügbaren Finanzmittel nicht mehr ausreichen, um alle Verbindlichkeiten fristgerecht zu begleichen, dann sehen die meisten eine Notwendigkeit zu handeln. Diesen Zustand bezeichnet man als Zahlungsunfähigkeit. Die gesetzliche Definition findet sich in § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO.

Wenn ein Unternehmen mehr als 90 % seiner fälligen Verbindlichkeiten begleichen kann, spricht man lediglich von einer so genannten Zahlungsstockung. In dieser Situation ist dem Schuldner der Zugang zum Eigenverwaltungsverfahren grundsätzlich zunächst verwehrt und es besteht auch keine Antragspflicht, da eben noch keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt.

Es besteht immer die Möglichkeit, dass sich die Liquiditätslücke von bis zu 10% in absehbarer Zeit ausweitet. Verdichten sich die Anzeichen, dass die Gesellschaft drohend zahlungsunfähig ist, könnte alternativ ein Antrag gem. § 18 Abs. 2 InsO in Betracht gezogen werden.

Häufig wird angenommen, dass sich ein zahlungsunfähiges Unternehmen nicht für eine Insolvenz in Eigenverwaltung qualifiziert. Dabei ist das Vorliegen eines Insolvenzgrundes nun mal zwingend die Voraussetzung für die Durchführung eines solchen Verfahrens. Die Art des gegebenen Insolvenzgrundes sagt zudem noch nichts über den Erfolg oder Misserfolg einer beabsichtigten Eigenverwaltung aus.


Wichtig

Bei Anzeichen einer Krise sollte sich die Geschäftsführung wegen der bestehenden Haftungsrisiken insolvenzrechtlich beraten lassen.

Insbesondere bei Kapitalgesellschaften wie der GmbH sowie bei rechtsfähigen Personengesellschaften besteht bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit grundsätzlich die Pflicht, innerhalb von drei Wochen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (in Eigenverwaltung) beim zuständigen Gericht zu stellen, § 15a Abs. 1 InsO.

Wenn Sie sich unsicher sind, ob die Voraussetzungen für eine Eigenverwaltung oder gar ein Schutzschirmverfahren vorliegen, dann nehmen Sie unverbindlich Kontakt zu mir auf. Ich unterstütze Sie gerne dabei, den richtigen Weg einzuschlagen.


Überschuldung

Ist der Schuldner eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, stellt auch die Überschuldung einen Insolvenzgrund dar.

Überschuldung ist nach § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO anzunehmen, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Eine Ausnahme besteht, wenn die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten eher wahrscheinlich als unwahrscheinlich ist. In diesem Fall ist eine sogenannte positive Fortführungsprognose zu erstellen.

Um möglichen Vorwürfen gegen die Geschäftsleitung vorzubeugen und mögliche Haftungsrisiken zu vermeiden, sollte diese Prognose von einem unabhängigen Berater erstellt werden.


Hinweis

Bei Überschuldung besteht die Pflicht, innerhalb von sechs Wochen einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (in Eigenverwaltung) beim zuständigen Insolvenzgericht zu stellen.


Zukunftsfähigkeit und Unternehmensführung

Während das Vorliegen eines Insolvenzgrundes den Zugang zum Verfahren ermöglicht, hängt der Erfolg der Eigenverwaltung von weiteren Faktoren ab. Entscheidend ist beispielsweise, dass das Unternehmen über ein zukunftsfähiges Produkt und eine kompetente, vorausschauende Geschäftsführung verfügt.

Aufgrund der zahlreichen Herausforderungen eines Sanierungsverfahrens ist die Unterstützung durch einen erfahrenen Insolvenzberater unerlässlich. Während sich die Geschäftsführung vor allem auf das Tagesgeschäft und den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens fokussiert, zeichnet der Berater dafür verantwortlich, den Schuldner sicher durch das Insolvenzverfahren zu führen und mögliche Haftungsrisiken zu umschiffen.

Sie fragen sich grade, ob in Ihrem speziellen Fall vielleicht bereits ein Insolvenzgrund vorliegt, und sind sich unsicher? Dann nehmen Sie umgehend Kontakt auf und lassen Sie sich beraten. Abonnieren Sie gerne auch unseren Newsletter. Der Newsletter kann selbstverständlich jederzeit abbestellt werden.


2. Wie lauten die Vorteile einer Insolvenz in Eigenverwaltung?

In der Vergangenheit wurde häufig der Machtverlust an einen Insolvenzverwalter als wesentlicher Nachteil einer Firmeninsolvenz angesehen, der Unternehmer verliert unter Umständen sein Lebenswerk.

Im Falle der Anordnung der (vorläufigen) Eigenverwaltung bleibt jedoch die bisherige Geschäftsleitung im Amt und es wird kein Insolvenzverwalter bestellt. Stattdessen bestellt das Gericht einen (vorläufigen) Sachwalter. Die Funktion des Sachwalters ist im (vorläufigen) Eigenverwaltungsverfahren stark eingeschränkt. Er sorgt dafür, dass der Schuldner im Rahmen der Eigenverwaltung die geltenden Gesetze einhält und die Interessen der Gläubigergemeinschaft gewahrt werden.

Der Sachwalter nimmt keine aktive Rolle im Insolvenzverfahren ein. Er hat nicht die Aufgabe, den Schuldner zu beraten. Eine Beratung wird in der Regel abgelehnt, da er im Vergleich zum Insolvenzverwalter eine deutlich geringere Vergütung erhält, die das Haftungsrisiko in der Regel nicht ausgleicht. Es besteht im Übrigen auch keine gesetzliche Verpflichtung hierzu.

Zusätzliche Vorteile der Eigenverwaltung sind:

  • Löhne und Gehälter sind durch das Insolvenzgeld für maximal drei Monate gesichert.
  • Es bestehen erleichterte Möglichkeiten, ungünstige Verträge zu kündigen.
  • Die Kündigungsfrist für die Arbeitnehmer:innen ist auf maximal drei Monate begrenzt.
  • Mit der Eröffnung der Insolvenz in Eigenverwaltung durch das Gericht entfallen die ungesicherten Verbindlichkeiten.
  • Die Kosten für Sozialpläne sind auf maximal 2,5 Monatsgehälter begrenzt.
  • Sozialversicherungsbeiträge können angefochten werden
Vorteile einer Insolvenz in Eigenveraltung

Die vielen Vorteile, die die Eigenverwaltung in der Insolvenz bietet, machen das Eigenverwaltungsverfahren zu einem attraktiven Sanierungsinstrument für insolvenzgefährdete Unternehmen. Die genannten Liquiditätsvorteile und operativen Sanierungsmöglichkeiten stehen nur im Rahmen einer Eigenverwaltung oder eines Schutzschirmverfahrens zur Verfügung.

Für ein insolvenzgefährdetes Unternehmen mit strukturellen Problemen ist es daher ratsam, ein Eigenverwaltungs- oder Schutzschirmverfahren anzustreben.

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3. Wie ist der Ablauf eines Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung?

Wie eingangs erwähnt, muss die Geschäftsführung zunächst prüfen, ob ein Insolvenzgrund vorliegt. Aufgrund der weitreichenden Konsequenzen der zu treffenden Entscheidungen sollte dies nicht ohne insolvenzrechtliche Beratung geschehen.

In der Übersicht stellt sich das Verfahren wie folgt dar:

Infografik zum Ablauf einer Insolvenz in Eigenverwaltung

Insolvenzantrag

Im nächsten Schritt ist ein Antrag auf Verfahrenseröffnung in Eigenverwaltung zu stellen. Auch hier empfiehlt es sich, professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen.

Hinweis

Erfahrungsgemäß scheitern viele Verfahren bereits an der Antragstellung beim Insolvenzgericht aufgrund unzureichender Vorbereitung.

Für das krisengeschüttelte Unternehmen ist dies der schlimmste Fall, weil damit die Chance auf eine erfolgreiche Sanierung von vornherein vertan ist.


Vorläufiges Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung

Gibt das Gericht dem Insolvenzantrag statt, erfolgt die Anordnung des vorläufigen Eigenverwaltungsverfahrens durch Beschluss. Anstelle eines vorläufigen Insolvenzverwalters wird ein vorläufiger Sachwalter bestellt. Dieser ermittelt dann das Vermögen des Schuldners und prüft unter anderem, ob eine Eigenverwaltung grundsätzlich möglich ist und ob die Verfahrenskosten gedeckt sind.

Im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren werden nun die Leitlinien für das weitere Verfahren festgelegt. Insbesondere geht es darum, die vorhandene Liquidität bestmöglich zu nutzen, zusätzlich Liquidität aufzubauen und das Unternehmen für die Zukunft neu aufzustellen.

In dieser Zeit übernimmt die Agentur für Arbeit die Löhne und Gehälter, maximal jedoch für drei Monate. Aufgrund gesetzlicher Vorgaben ist dies jedoch erst rückwirkend ab Verfahrenseröffnung möglich, so dass die Zahlungen zunächst über eine Bank vorfinanziert werden.

Parallel dazu erarbeitet die Geschäftsführung, idealerweise zusammen mit einem Berater, ein Sanierungskonzept. Dieses soll dem Betrieb eine erfolgreiche Zukunft bescheinigen und gleichzeitig eine Lösung für die Befriedigung der Gläubigerforderungen beinhalten.


Offizielle Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung

Sobald der gerichtlich bestellte Gutachter, der in aller Regel personenidentisch ist mit dem vorläufigen Sachwalter, in seinem Eröffnungsgutachten einen Insolvenzgrund und eine zur Deckung der Verfahrenskosten ausreichende Masse festgestellt hat, erfolgt die Anordnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung durch das Insolvenzgericht.

Nun werden die Gläubigerinnen und Gläubiger förmlich aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen zur sogenannten Insolvenztabelle anzumelden. Der Sachwalter führt nach dem Insolvenzrecht auch im Rahmen der Eigenverwaltung diese Tabelle und prüft die angemeldeten Forderungen.

Ziel der Prüfung der jeweiligen Forderungsanmeldung ist es jedoch nicht, die Richtigkeit der von jedem Gläubiger angemeldeten Forderung zu bestätigen. Der Sachwalter stellt lediglich fest, ob der Gläubiger die Berechtigung seiner angemeldeten Forderung durch Vorlage geeigneter Unterlagen und Belege hinreichend nachgewiesen hat.

Nach Ablauf der Anmeldefrist und vor dem Prüfungstermin ist die Tabelle gemäß § 175 Abs. 1 Satz 2 InsO mit den Anmeldungen und den beigefügten Unterlagen auf der Geschäftsstelle des zuständigen Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten auszulegen.

Sowohl im Regelinsolvenzverfahren als auch im Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung ist die sogenannte Gläubigerversammlung das Hauptorgan der Gläubiger. Die Gläubigerversammlung wird gemäß § 74 Abs. 1 InsO durch das Insolvenzgericht einberufen.


Achtung

Zur Teilnahme an der Versammlung sind gemäß Insolvenzrecht berechtigt:

  • alle bevorrechtigten Gläubiger
  • der Sachwalter
  • die Mitglieder des Gläubigerausschusses
  • der Schuldner


In der Gläubigerversammlung vertreten die Gläubiger ihre Interessen, insbesondere gegenüber dem schuldnerischen Rechtssubjekt, und treffen wesentliche Entscheidungen für den weiteren Verlauf des Verfahrens.

Ein Gläubigerausschuss ist in der Insolvenzordnung nur für größere Fälle vorgesehen. Der Schuldner kann ihn aber auch unterhalb dieser Schwellenwerte beantragen. Der Gläubigerausschuss ist das zusätzliche Entscheidungsgremium der Gläubigergemeinschaft und stärker in den Verfahrensablauf und die Überwachung der Beteiligten eingebunden.

Die Mitglieder des Ausschusses sollen die Gläubigergemeinschaft im laufenden Eigenverwaltungsverfahren repräsentativ vertreten und werden vom Insolvenzgericht bestellt.

Ziel der Insolvenz in Eigenverwaltung ist die Entschuldung des insolventen Unternehmens durch einen Insolvenzplan. Dieser ist vom Schuldner unter Beteiligung der Hauptgläubiger auszuarbeiten und in einer weiteren Gläubigerversammlung zur Abstimmung zu stellen.


4. Worin unterscheiden sich die Insolvenz in Eigenverwaltung und das Schutzschirmverfahren?

Das Schutzschirmverfahren ist eine besondere Form der Insolvenz in Eigenverwaltung. Ein nennenswerter Vorteil dieses Verfahrens ist die positive Konnotation des Begriffs, da in Deutschland immer noch gewisse Vorbehalte gegenüber dem Wort Insolvenz bestehen.

Die positive Wahrnehmung bei Geschäftspartnern und Kunden stärkt das Vertrauen in die gewählte Vorgehensweise und deren Erfolgsaussichten. Medienberichte über insolvente Unternehmen wie GALERIA Karstadt Kaufhof oder Condor haben das Verfahren bundesweit bekannt gemacht.


Die Zeiten ändern sich

Seit dem Abbau von Verfahrenshürden durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) nutzen immer mehr Unternehmen die Möglichkeit der Insolvenz in Eigenverwaltung.

Fünf Gründe für die Mandatierung eines Fachanwalts

Die überwiegende Mehrheit der Betriebe geht gestärkt aus der Krise hervor. Dies bestätigt die positive Wirkung einer frühzeitig eingeleiteten Sanierung.

Das Schutzschirmverfahren hat den zusätzlichen Vorteil, dass der das Verfahren Betreibende dem Insolvenzgericht seine Wunschperson als Sachwalter vorschlagen kann. Dies bedeutet aber nicht, dass es bei einer Eigenverwaltung einen Insolvenzverwalter gäbe.

Im Gegensatz zur Insolvenz in Eigenverwaltung ist für den Eintritt in ein Schutzschirmverfahren eine Bescheinigung erforderlich, dass die Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos und der Schuldner nicht zahlungsunfähig ist. Dies erhöht zwar die Kosten des Verfahrens, deren Höhe ist jedoch nicht genau vorhersehbar.

Darüber hinaus ist der Schuldner verpflichtet, dem Insolvenzgericht innerhalb von maximal drei Monaten einen Insolvenzplan vorzulegen.

Sie haben weitere Fragen zum Verfahrensablauf oder spielen mit dem Gedanken, ein Sanierungsverfahren durchzuführen und sind sich bzgl. einzelner Rechtsfragen unsicher? Dann nehmen Sie Kontakt zu mir auf. Ich stehe Ihnen für sämtliche Fragen gerne zur Verfügung.


5. Der Insolvenzplan als Kernelement der Sanierung

Der Insolvenzplan ist das Kernstück jeder Insolvenz in Eigenverwaltung. Er ist letztlich eine Vereinbarung mit den Gläubigern.

Der Plan besteht grundsätzlich aus zwei Teilen:

  • dem beschreibenden Teil und
  • dem gestaltenden Teil

Der Inhalt des Plans soll es allen Gläubigern ermöglichen, die historische Entwicklung vor der Insolvenz in Eigenverwaltung nachzuvollziehen. Anhand dieser Informationen und der im Plan enthaltenen Zukunftsprognose sollen sie entscheiden können, ob das im Insolvenzplan enthaltene Angebot aus ihrer Sicht ausreichend ist.

Der Insolvenzplan wird zunächst dem zuständigen Insolvenzgericht zur Vorprüfung vorgelegt. Stellt das Gericht bei der Prüfung keine wesentlichen Mängel fest, wird ein Erörterungs- und Abstimmungstermin anberaumt. Findet der Plan die Zustimmung der Gläubigergemeinschaft, hebt das Gericht anschließend das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung auf.

Unabhängig von der konkreten Situation sollten insbesondere Mitglieder einer Geschäftsleitung über aktuelle Entwicklungen informiert sein. Abonnieren Sie hierzu gerne unseren kostenlosen Newsletter.

6. Welche Folgen hat eine Insolvenz in Eigenverwaltung für die Mitarbeiter eines Unternehmens?

Während der vorläufigen Insolvenz in Eigenverwaltung übernimmt die Agentur für Arbeit die Zahlung der Löhne und Gehälter, maximal jedoch für drei Monate. Das bedeutet, dass die Arbeitnehmer einen zahlungsfähigen Schuldner haben.

Hinsichtlich der Arbeitsverhältnisse ändert sich durch die Insolvenz in Eigenverwaltung nichts. Insbesondere führt die Eröffnung des Verfahrens nicht zur Beendigung oder Auflösung des Arbeitsvertrags. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften bleiben auch in einem Eigenveraltungsverfahren anwendbar, d.h. es muss grundsätzlich ein Kündigungsgrund vorliegen, wenn eine Kündigung beabsichtigt ist.

Sobald die Eigenverwaltung eröffnet ist, verkürzt sich die Kündigungsfrist auf maximal drei Monate.


Beispiel

Ein Arbeitnehmer ist seit 16 Jahren bei der insolventen A-GmbH beschäftigt. Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt gemäß § 622 Abs. 2 Nr. 6 sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Im Rahmen einer Insolvenz in Eigenverwaltung beträgt die Frist gemäß § 113 Satz 2 InsO jedoch höchstens drei Monate zum Monatsende. Das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers mit der A-GmbH endet daher bereits nach drei Monaten.

Sie möchten sich oder Ihre Gesellschaft über einen Insolvenzplan entschulden und sind sich unsicher, wie Sie das angehen sollen? Dann nehmen Sie Kontakt zu mir auf.

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7. Fazit

Seit der Reform der Insolvenzordnung durch das Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) im Jahr 2012 hat sich die Insolvenz in Eigenverwaltung als erfolgreiches Modell etabliert. Unternehmer ziehen zunehmend frühzeitig insolvenzerfahrene Berater hinzu, was in der Regel zu erfolgreichen Eigenverwaltungsverfahren führt. 

Dennoch ist die Insolvenz in Eigenverwaltung kein Selbstzweck. Für die Einleitung eines Sanierungsverfahrens muss ein Insolvenzgrund vorliegen, da die betroffenen Gläubiger in der Regel erhebliche Verluste erleiden. 

Wird der Schuldner - in der Regel ein juristischer Laie - im Verfahren kompetent beraten, sind die Aussichten auf eine erfolgreiche Fortführung und Erhaltung des Unternehmens sowie auf eine angemessene Befriedigung der Gläubigergesamtheit realistisch.

Bei Fragen zur Insolvenz in Eigenverwaltung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt auf, die Erstberatung ist kostenfrei.


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Foto(s): canva.com

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