Die häufigsten Fehlerquellen einer Abmahnung (Tipps für Arbeitgeber)

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin.


Ein Großteil der Kündigungen scheitert an der wirksamen Abmahnung. Was aber sind die häufigsten Fehlerquellen, an denen sie, und mit ihr die Kündigung, scheitert? Dazu der Kündigungsexperte Anwalt Bredereck:


1. Die trotz Erfordernis fehlende Abmahnung ist meiner Erfahrung nach der häufigste Grund, an der eine Kündigung scheitert. 


Im Allgemeinen gilt, dass dem Arbeitnehmer ohne Abmahnung gekündigt werden darf, wenn er mit seinem Verhalten eine Straftat begangen haben könnte. Die wohl häufigsten Beispiele sind: Arbeitszeitbetrug, Diebstahl am Arbeitsplatz und falsche Fahrtkostenabrechnung. In allen anderen Fällen, etwa Unpünktlichkeit oder fachlichen Fehlern, darf der Arbeitgeber wegen eines erstmaligen Verstoßes regelmäßig nicht kündigen. Hier ist zuerst eine Abmahnung erforderlich. Erst wenn der Arbeitnehmer das abgemahnte Verhalten wiederholt, darf der Arbeitgeber je nach Schwere der Pflichtverletzung kündigen. 


Klagt der Arbeitnehmer hier fristgerecht gegen die Kündigung, hat er regelmäßig gute Chancen, dass das Gericht die Kündigung für unwirksam erklärt.


2. Die Abmahnung muss auch „einschlägig“ sein, das heißt, sie muss sich auf eine vorherige ähnliche beziehungsweise ähnlich gewichtige Verfehlung beziehen. Irrelevant sind demnach regelmäßig solche Abmahnungen, die eine andere Art Verfehlung betreffen.


Wurde der Arbeitnehmer beispielsweise wegen einer Unpünktlichkeit abgemahnt, darf ihm wegen eines späteren fachlichen Fehlers regelmäßig nicht gekündigt werden. Handelt es sich bei der späteren Pflichtverletzung allerdings um eine geringfügige fehlerhafte Fahrtkostenabrechnung, wäre die Abmahnung wegen der vorherigen Unpünktlichkeit wohl einschlägig.


3. Oft ist die Abmahnung wegen formeller oder inhaltlicher Fehler unwirksam. Da Fehler bei der Abmahnung aber so häufig und die Gründe dafür so unterschiedlich sind, lohnt es sich erfahrungsgemäß so gut wie immer, einen spezialisierten Anwalt für die Formulierung der Abmahnung hinzuzuziehen.


4. Mitunter ist die Abmahnung zwar einwandfrei, der Inhalt der Abmahnung kann vor Gericht aber nicht bewiesen werden.


5. Die Anzahl der Abmahnungen reicht nicht aus. Wie viele Abmahnungen erforderlich sind, hängt von der Schwere der Pflichtverletzung ab. Wer häufig ein bis zwei Minuten zu spät kommt, muss dafür möglicherweise fünfmal oder öfter abgemahnt werden. Wegen längerer Verspätungen von etwa einer Stunde reichen mitunter zwei bis drei Abmahnungen. Bei leichten Verfehlungen muss die letzte Abmahnung allerdings deutlich machen, dass nunmehr letztmalig abgemahnt wird und auf eine erneute Verfehlung die Kündigung folgen wird.


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