Die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers

  • 3 Minuten Lesezeit

Was in einem besonders geschützten Arbeitsverhältnis zu beachten ist

Der schwerbehinderte Arbeitnehmer befindet sich in einem besonders geschützten Arbeitsverhältnis. Der Gesetzgeber hat die arbeitsrechtliche Stellung eines Schwerbehinderten besonders geschützt, weil den betreffenden Arbeitnehmern auf dem Arbeitsmarkt oft Nachteile drohen. Um diese Nachteile auszugleichen, genießen Schwerbehinderte einen Sonderkündigungsschutz.

Dies bedeutet allerdings nicht, dass schwerbehinderte Arbeitnehmer unkündbar sind! Ihre Rechte werden vielmehr nur insoweit gestärkt, wie diese in Ihrer Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch bzw. Arbeitnehmer besonders schutzwürdig sind.

Allgemeine Voraussetzungen für eine Kündigung

Zunächst müssen die allgemeinen Voraussetzungen für eine Kündigung erfüllt sein. Der Arbeitgeber muss im Falle einer beabsichtigten ordentlichen Kündigung also die jeweils geltende Kündigungsfrist beachten.

Außerdem muss ein Kündigungsgrund vorliegen. Neben einer betriebsbedingten Kündigung kommen hier Kündigungsgründe in Betracht, die in dem Verhalten oder der Person des Arbeitnehmers liegen.

Besonderer Kündigungsschutz eines schwerbehinderten Arbeitnehmers

Sofern der Arbeitnehmer im Sinne der gesetzlichen Voraussetzungen als schwerbehindert einzustufen ist und dafür auch einen entsprechenden Nachweis besitzt, gelten zusätzlich zu dem allgemeinen Kündigungsschutz besondere rechtliche Vorgaben.

Der wesentliche Kern des besonderen Kündigungsschutzes für Schwerbehinderte ist die zwingende Voraussetzung, dass das Integrationsamt vor dem Aussprechen der Kündigung durch den Arbeitgeber seine Zustimmung erteilt hat.

Das Verfahren vor dem Integrationsamt

Der Arbeitgeber hat also zu beachten, dass er zunächst beim Integrationsamt einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung stellen muss. Dieser Antrag ist mit einer Begründung zu versehen.

Der Ablauf des Verfahrens sieht dann so aus, dass das Integrationsamt Stellungnahmen von allen Beteiligten einholt: Vom Arbeitgeber, vom Betriebs- bzw. Personalrat, von der Schwerbehindertenvertretung sowie von Ihnen als Arbeitnehmer. Hier ist also zu beachten: Erteilt das Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung, ohne Sie vorher angehört zu haben, ist dies rechtlich fehlerhaft!

Nach der Einholung der Stellungnahmen lädt das Integrationsamt zur Kündigungsverhandlung ein. Hier versucht das Integrationsamt, die Beteiligten zu einer Einigung zu bewegen. Sollte die Einigung fehlschlagen, fällt das Integrationsamt eine Entscheidung. Diese Entscheidung hat nach pflichtgemäßem Ermessen des Integrationsamtes zu erfolgen, bei dem alle relevanten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind.

Der besondere Kündigungsschutz kann unter bestimmten Voraussetzungen außer Kraft gesetzt werden. Der Arbeitnehmer hat z.B. keinen Sonderkündigungsschutz, wenn er zum Zeitpunkt der Kündigung weniger als sechs Monate in dem Betrieb beschäftigt war oder wenn er über 58 Jahre alt ist und im Zuge der Kündigung eine Abfindung oder etwas Vergleichbares erhalten.

Überprüfung durch das Arbeitsgericht

Sollte Ihnen gekündigt worden sein, können Sie die Rechtmäßigkeit der Entscheidung vor dem Arbeitsgericht überprüfen lassen. Die Kündigung wäre bspw. dann unrechtmäßig, wenn sie ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamtes erfolgt ist oder wenn das Integrationsamt sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat.

Zusammenfassung: Was unbedingt zu beachten ist

Sollte der Arbeitgeber Ihnen als schwerbehindertem Arbeitnehmer gekündigt haben, ohne die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes einzuholen, sollten Sie diese Kündigung auf keinen Fall akzeptieren. Wenn der Arbeitgeber dann schließlich beim Integrationsamt einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung stellt, kommt das Amt bei der Prüfung des Sachverhalts oftmals zu dem Ergebnis, dass die beabsichtigte Kündigung unrechtmäßig ist. In vielen Fällen besteht nämlich z.B. die Möglichkeit, Sie auf eine gleichwertige freie Stelle umzusetzen.

Hat Ihr Arbeitgeber beim Integrationsamt den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung gestellt oder hat das Integrationsamt diese Zustimmung sogar schon erteilt, stehe ich Ihnen als Fachanwalt für Arbeitsrecht gerne zur Verfügung. Ich prüfe für Sie den Sachverhalt und zeige Ihnen mögliche Schritte auf, wie Sie nun weiter vorgehen können.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Thomas Hockauf

Beiträge zum Thema