Elternzeit und Urlaub

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Nach § 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Bei einer Fünf- Tage- Woche beträgt dieser 20 Arbeitstage.

Zu klären ist nun, wie es sich mit dem Urlaub während der Elternzeit verhält, da während der Elternzeit grundsätzlich die Hauptpflichten im Arbeitsverhältnis ruhen.

Geregelt ist diese Frage im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). In Bezug auf Urlaub entfällt dieser Anspruch nicht von selbst, obschon die Hauptleistungspflichten ruhen. Vielmehr entsteht Monat für Monat ein Urlaubsanspruch, den der Arbeitgeber für jeden Monat in Elternzeit, um ein Zwölftel zu kürzen darf. Man spricht von der Kürzungserklärung.

Grundlage hierfür ist § 17 Abs. I und II BEEG

(1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei seinem oder ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet.

(2) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.

Teilzeit während Elternzeit 

Wenn der Arbeitnehmer während der Elternzeit in Teilzeit bei demselben Arbeitgeber oder auch bei einem Dritten weiter arbeitet, ist die Möglichkeit der Kürzung von Urlaubsansprüchen gemäß § 17 Abs. I S. 2 BEEG untersagt. Der Arbeitgeber darf daher während der Teilzeit den vollen Jahresurlaubsanspruch nicht kürzen.

Zu beachten ist jedoch, wenn der Arbeitnehmer während der Teilzeit die Arbeitstage/Woche reduziert und beispielsweise statt einer Fünf-Tage-Woche nur noch Drei-Tage-Woche arbeitet. Der Urlaubsanspruch ist dann entsprechend zu kürzen. Auf die Anzahl der Stunden pro Arbeitstag kommt es hierbei nicht an, sondern auf die Anzahl der Arbeitstage.

Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (Urteil vom 19.05.2015 – Az.: 9 AZR 725/13) ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine nachträgliche Kürzung der Urlaubsansprüche nicht mehr möglich. Bei einem Versäumen der Urlaubskürzung besteht ein Anspruch des Arbeitnehmers, wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 7 Abs. IV BUrlG eine Urlausabgeltung einzufordern. 

Bei mehrjähriger Elternzeit kann daher eine Urlaubsabgeltung von mehreren tausend Euro entstehen. In der Kanzlei des Autors war der höchste Betrag über 20.000 Euro, der gegenüber einem Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht Augsburg eingeklagt wurde.


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