Die Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer

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Die Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer bietet für Arbeitgeber eine besondere Hürde, die den ohnehin schon hohen Hürden des Kündigungsschutzgesetzes vorgelagert ist.

Gemäß § 85 SGB IX bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Dies gilt gemäß § 91 SGB IX sogar für fristlose Kündigungen aus wichtigem Grund.

Bevor der Arbeitgeber also die Kündigung des Arbeitnehmers ausspricht, muss er zwingend einen Antrag bei dem zuständigen Integrationsamt auf Zustimmung stellen. Erst wenn die Zustimmung erteilt wurde, kann die Kündigung ausgesprochen werden.

Gang des Zustimmungsverfahrens bei dem Integrationsamt – Gütliche Einigung

Nachdem der Antrag bei dem Integrationsamt eingegangen ist, holt die Behörde zunächst die eine Stellungnahme des Betriebsrates oder Personalrates und der Schwerbehindertenvertretung ein und hört den schwerbehinderten Menschen an, § 87 Abs. 2 SGB IX. Dabei versucht das Integrationsamt auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. In der Regel finden hier auch erste Gespräche bezüglich eines Aufhebungsvertrags bzw. Abwicklungsvertrags statt. Im Falle des Abschlusses eines Aufhebungs-/Abwicklungsvertrags wird regelmäßig eine Abfindung vereinbart, bei deren Höhe die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers – je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses – besonders gewürdigt wird.

Entscheidung des Integrationsamtes und Kündigungsschutzklage

Kommt es hingegen zu keiner gütlichen Einigung, entscheidet das Integrationsamt binnen eines Monats nach Eingang des Antrags (bei außerordentlicher Kündigung innerhalb von 2 Wochen). Wurde der Antrag bewilligt, kann der Arbeitgeber die Kündigung aussprechen. Gegen die Kündigung kann der gekündigte Arbeitgeber dann Kündigungsschutzklage zu dem Arbeitsgericht erheben, wo im Falle der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes die nächsten Hürden auf den Arbeitgeber in Form von betriebsbedingten, verhaltensbedingten oder personenbedingten Kündigungsgründen warten, sofern nicht ausnahmsweise eine außerordentliche Kündigung einschlägig ist (allgemein zum Kündigungsschutzprozess vgl. http://www.pss-rechtsanwaelte.de/2016/06/arbeitsvertrag-gekuendigt-was-nun/).

Wurde der Antrag auf Zustimmung vom Integrationsamt hingegen abgelehnt, muss der Arbeitgeber sich mit Widerspruch binnen der einmonatigen Widerspruchsfrist gegen den Bescheid zur Wehr setzen, sofern er seine Kündigungspläne weiterverfolgen möchte. Der Arbeitnehmer hat umgekehrt die Möglichkeit, sich gegen eine Zustimmung des Integrationsamtes ebenfalls durch Widerspruch zur Wehr zu setzen. Wichtig ist, dass ein Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Zustimmungsbescheid keinen Einfluss auf die dreiwöchige Frist ab Zugang der Kündigung zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage hat. Der Arbeitnehmer muss also unbedingt neben dem Widerspruch auch eine Kündigungsschutzklage zu dem Arbeitsgericht erheben, andernfalls gilt die Kündigung nach fruchtlosem Ablauf der 3-wöchtigen Klagefrist als wirksam, ohne dass es noch auf den Widerspruch ankäme.

Die Rechtsanwälte der PSS-Rechtsanwaltskanzlei aus Wiesbaden, Herr Dr. Perabo-Schmidt und Herr Schem, vertreten sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber in allen sozialrechtlichen und arbeitsrechtlichen Fallgestaltungen. Wir freuen uns auf Ihren Kontakt!


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