Die Probezeit im Arbeitsverhältnis, Teil I

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Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses wird in den meisten Fällen eine Probezeit vereinbart. Diese dient in erster Linie dazu, heraus zu finden, ob Arbeitgeber und Arbeitnehmer wirklich „zusammen passen".

Da das Kündigungsschutzgesetz sowieso erst nach Ablauf von 6 Monaten greift, spielt es eigentlich nur eine untergeordnete Rolle, ob und wie lang die Probezeit ist. Man will heraus finden, ob der Arbeitnehmer wirklich den Anforderungen entspricht oder die Stelle wirklich das „Richtige" für den Arbeitnehmer ist.

Es ist zu beachten, dass es während der Probezeit Besonderheiten bezüglich Urlaub, Lohn, Kündigung etc. geben kann.

Im Grundsatz gilt während der Probezeit das gleiche Recht wie bei einem „normalen" Arbeitsverhältnis. Jedoch gibt es einzelne Besonderheiten. Diese können vom Gesetz angeordnet sein oder im Arbeits- bzw. Tarifvertrag geregelt sein.

Regelmäßig wird die Probezeit drei bis sechs Monate betragen. Bei einem Ausbildungsverhältnis muss die Probezeit ein bis drei Monate betragen.

Erkrankt man während der Probezeit so steht einem die normale Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu. Voraussetzung ist allerdings gemäß § 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz, dass das Arbeitsverhältnis schon vier Wochen besteht. Jedoch muss man beachten, dass der Arbeitgeber Verlängerung der Probezeit verlangen kann, wenn man während der Probezeit länger erkrankt ist.

Tipp: Verlängert sich die Probezeit so auf über sechs Monate, unterfällt man dem normalen Kündigungsschutz, sodass man sogar gegen eine Kündigung im Wege der Kündigungsschutzklage vorgehen kann.

Rechtsanwalt Borth

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