Die Studienplatzklage – Ein Ratgeber zum Wintersemester 2016/2017

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Der Kampf ums Mangelgut Studienplatz hat zum Wintersemester 2016/2017 wieder begonnen. Der Andrang auf einen Studienplatz ist dabei so enorm wie nie zuvor. Gerade weil der Wettbewerb enorm hoch ist, sorgen etliche Ablehnungsbescheide für große Enttäuschungen seitens der Studienbewerber. Fast 60 Prozent eines Abiturjahrgangs beginnen ein Studium. 2015 gab es 2,8 Millionen Studierende.

Für viele Studienbewerber bedeutet dies, sich (vorerst) eine Alternative zum Studium zu suchen – meist abseits eines akademischen Bildungsweges. Doch muss einem Studienbewerber das Ziel eines Studiums an einer staatlichen Hochschule trotz hart erkämpfter Hochschulzulassungsberechtigung tatsächlich verwehrt bleiben?

1. Was ist eine Studienplatzklage und wie funktioniert sie?

Die Studienplatzklage ist ein juristisches Instrument, um den freien Zugang zu einer Ausbildungseinrichtung zu ermöglichen.

Diese Möglichkeit wurde durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts v. 18.07.1972 geschaffen, wonach aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 GG Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgebot ein Recht des Studienbewerbers auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl gewährleistet werden muss.

Ob die Ausbildungskapazitäten tatsächlich erschöpft sind, lässt sich nur durch gerichtliche Verfahren überprüfen.

2. Verfahrensdauer

Die Dauer der Verfahren einer Studienplatzklage ist sehr unterschiedlich. So werden die frühesten Entscheidungen regelmäßig zum Ende des Oktobers im Wintersemester bekannt gegeben. Bei den medizinischen Studiengängen ist grundsätzlich von einer längeren Verfahrensdauer auszugehen.

3. Wie hoch sind die Erfolgsaussichten einer Studienplatzklage?

Die Erfolgsaussichten einer Studienplatzklage hängen maßgeblich von der Art des Studienganges ab. Allgemein kann festgehalten werden, dass eine Klage umso erfolgsversprechender ist, desto weniger Antragsteller in dem jeweiligen Studiengang klagen. Demnach verringern sich die Erfolgsaussichten, wenn die Anzahl der Antragsteller steigt, da dann letztlich das Losverfahren über die aufgedeckten Studienplätze entscheidet.

4. Wie hoch sind die Kosten einer Studienplatzklage?

Die Kosten einer Studienplatzklage setzen sich aus mehreren Faktoren zusammen. Neben den Gebühren der anwaltlichen Vertretung besteht ein finanzielles Risiko hinsichtlich etwaiger Gerichtskosten sowie möglicher Kosten der anwaltlichen Vertretung der jeweiligen Hochschule. Die Kosten der am Verfahren Beteiligten sind jedoch gesetzlich geregelt und richten sich regelmäßig nach den festgesetzten Streitwerten.

Überwiegend entstehen für den Kläger Kosten in Höhe von rund EUR 700,00 hinsichtlich der anwaltlichen Gebühren zuzüglich etwa EUR 180,00 Gerichtskosten für das Eilverfahren. Im Einzelfall können dann noch (je nach Studiengang und Studienort) Kosten für die anwaltliche Vertretung der Hochschulen hinzukommen. Durch eine falsche Prozessführung können viele Kosten entstehen, welche bei richtiger Prozessführung vermieden werden können. Wir bemühen uns, Ihre Ausgaben so gering wie möglich zu halten. Eine anwaltliche Beratung ist im Einzelfall bei der Einschätzung des spezifischen Kostenrisikos empfehlenswert. 

5. Bin ich überhaupt auf die Hilfe eines Rechtsanwalts angewiesen?

Natürlich ist das Abwägen der angehenden Studenten aufgrund des Kostenfaktors durchaus nachvollziehbar. Für die Inanspruchnahme eines Anwalts spricht jedoch, dass der Studienbewerber als Laie und somit ohne jegliche juristischen Kenntnisse ein umfangreiches Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz betreiben muss. Neben unzähligen Formalien und Fristen ist gerade das Ausfindigmachen von versteckten Kapazitäten eine große Herausforderung. Nicht zuletzt erfordern gerade mehrere parallel laufende Verfahren einen nicht zu unterschätzenden organisatorischen Aufwand. Zudem fordern immer mehr Verwaltungsgerichte einen substantiierten Vortrag im Hinblick auf die Fehlerhaftigkeit des Kapazitätsberichts.

Die Beauftragung eines Anwalts ist somit zwar keine Pflicht, aber dennoch sehr empfehlenswert.

6. Wer kann mich bei einer Studienplatzklage unterstützen?

Schlömer & Sperl Rechtsanwälte ist eine bundesweit tätige Rechtsanwaltskanzlei. Für das kommende Wintersemester 2016/2017 empfehlen wir Ihnen, sich frühzeitig über die rechtlichen Möglichkeiten einer Studienplatzklage zu informieren. Wir sind mit den rechtlichen Rahmenbedingungen der Studienplatzklage bestens vertraut und unterstützen Sie gerne im Rahmen der vorprozessualen Korrespondenz mit den jeweiligen Hochschulen bzw. der Stiftung für Hochschulzulassung sowie betreuen wir Sie, wenn dies erforderlich ist, auch im gerichtlichen Verfahren. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung kennen wir die Entwicklung des Hochschulzulassungsrechts und auch die Entwicklung der Zulassungszahlen.

Auch wenn Sie nicht aus Hamburg kommen und deshalb keinen persönlichen Termin wahrnehmen können, beraten wir Sie gerne. Für Studienplatzklagen ist ein persönlicher Kontakt weder notwendig noch erfolgsversprechender.

In der Vergangenheit konnten wir vielfach Studienplätze für unsere Mandantschaft erfolgreich einklagen, so u.a.:

Mit Beschluss v. 14.12.2015 hat das Verwaltungsgericht (VG) Mainz unsere Mandantschaft einen Studienplatz im Studiengang Psychologie mit dem Abschluss Bachelor zum Wintersemester (WS) 2015/2016 vorläufig zugewiesen.

Mit Beschluss v. 10.11.2015 hat das VG Hamburg unseren Mandanten einen Studienplatz im Studiengang Lehramt Primar- und Sekundarstufe mit dem Unterrichtsfach Deutsch im ersten Fachsemester zum WS 2015/2016 vorläufig zugewiesen.

Mit Beschluss v. 19.10.2015 hat das VG Hamburg unseren Mandanten einen Studienplatz im Studiengang Bildung und Erziehung mit dem Abschluss Bachelor zum WS 2015/2016 vorläufig zugewiesen.

Mit Beschluss v. 27.10.2015 hat das VG Hamburg vier Studienplätze im Studiengang Psychologie mit dem Abschluss Bachelor zum WS 2015/2016 vorläufig zugewiesen.

Mit Beschluss v. 12.11.2015 hat das VG Hamburg drei Studienplätze im Studiengang Wirtschaftsinformatik mit dem Abschluss Bachelor zum WS 2015/2016 vorläufig zugewiesen.

In weiteren gerichtlichen Eilverfahren konnten sich Schlömer & Sperl Rechtsanwälte mit den Universitäten und (Fach)Hochschulen über die vorläufige und endgültige Zulassung in den Studiengängen Produktionstechn./-management (BSc, Angewandte Informatik (BSc), Betriebswirtschaft (Master of Science) einigen.

Das VG Göttingen hat mit Beschl. v. 30.10.2014 vier Teilstudienplätze im Studiengang Humanmedizin zum WS2014/2015 unter den Antragsteller/innen verlost.

Mit der LMU München konnten wir im Studiengang Humanmedizin in der Vergangenheit einen Vergleich über 10 Vollzeitstudienplätze schließen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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