Dieselskandal: keine Verjährung der Ansprüche Ende 2018

  • 1 Minuten Lesezeit

In einem von uns erwirkten Urteil gegen die Volkswagen AG ging es um die Frage, wann die Verjährung zu laufen beginnt.

Die Mandanten hatten den Pkw im Dezember 2015 erworben, also bereits nach den ersten Veröffentlichungen zum Dieselskandal und auch, nachdem die Volkswagen AG im Wege einer ad-hoc-Mitteilung, also einer Information an die Aktionäre, die Börse im September 2015 über die Abschaltsoftware informieren musste.

Das Landgericht Bochum meint, dass dies für eine Verjährung nicht ausreicht.

Das Landgericht ist uns dahingehend gefolgt, dass sich aus dieser Mitteilung tatsächlich so gut wie gar nichts ablesen lässt, eine eigene Betroffenheit des Fahrzeugs schon mal gar nicht. Wörtlich führt das Landgericht Bochum aus:

„Der Auffassung der Beklagten, allein die Veröffentlichung der ad-hoc Mitteilung führe zur Kenntnis des Klägers hinsichtlich der Verwendung der streitgegenständlichen Software, ohne weitere Anhaltspunkte, die für die tatsächliche Kenntnis des Klägers sprechen, kann nicht gefolgt werden. Ungeachtet dessen, welchen Zweck die veröffentlichte ad-hoc Mitteilung tatsächlich verfolgte [...], ist äußerst fraglich, ob sie für die betroffenen Verbraucher einen derartigen Erklärungsgehalt hatte, dass diese die technischen und rechtlichen Konsequenzen zumindest in der Laiensphäre zutreffend erkannt haben und bewerten konnten. Dazu gehört zumindest, dass der Kläger vom Einbau der streitgegenständlichen Software in sein Fahrzeug Kenntnis hatte.“ (vgl. Urteil des Landgerichts Bochum, vom 17. Juli 2019, Az.: I-1 O 429/18, S. 7)

Im Ergebnis können also auch jetzt noch Klagen eingereicht werden. Wir gehen davon aus, dass sich die Ansicht durchsetzen wird, dass erst mit der individuellen Kontaktaufnahme durch Volkswagen bezüglich der Schummelsoftware tatsächlich von einer Kenntnis des Verbrauchers auszugehen ist. Diese Mitteilungen sind in unseren Fällen frühestens im Jahr 2016 erfolgt.

Wir prüfen Ihre Ansprüche im Rahmen einer kostenlosen und schriftlichen Ersteinschätzung. Gerne können Sie bei Interesse mit uns per Telefon, per E-Mail oder mit Hilfe unseres Uploadformulars auf unserer Webseite Kontakt aufnehmen.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Ulrich Poppelbaum

Beiträge zum Thema