Diesmal keine Steuer CD - Airbnb muss Kundendaten heraus geben - Selbstanzeige?

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Wer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gegenüber dem Finanzamt verschweigt machte sich genauso wegen Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO strafbar, wie derjenige, der seine Auslandskonten gegenüber dem Finanzamt verschweigt. Diese Steuerpflichtigen schweben grundsätzlich kontinuierlich unter dem Damoklesschwert einer von der Finanzverwaltung angekauften Steuer-CD. Ein aktueller Sachverhalt beinhaltet zwar keine angekaufte Steuer-CD, sondern die erstrittene Herausgabe von Kundendaten. Gemeint ist die Verpflichtung des Unternehmens Airbnb seine Kundendaten an die Finanzverwaltung herauszugeben.

 

Strafrechtliches Risiko

 

Wer in der Vergangenheit, die über das Internetportal des Unternehmens Airbnb erzielten Einnahmen aus Vermietung von Immobilien, gerne auch im Ausland, nicht gegenüber dem Finanzamt deklariert hat, dürfte nunmehr in absehbarer Zeit dem Tatvorwurf der Steuerhinterziehung ausgesetzt sein. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der strafrechtliche Vorwurf zwar nur über insgesamt fünf Jahre verfolgt werden kann. Allerdings kann die Steuerfestsetzung rückwirkend über zehn Jahre geändert werden, sodass die Einnahmen über die letzten 10 Jahre noch nachversteuert werden können.

 

Vorgehensweise der Finanzverwaltung

 

In der Sache wird die Verfahrensweise wie folgt sein: seitens der Finanzverwaltung werden Kontrollmitteilungen an die jeweiligen Finanzämter der Kunden des Unternehmens Airbnb übersandt. Aufgrund dieser Kontrollmitteilungen erfolgt bei den jeweiligen Steuerpflichtigen eine Überprüfung, ob Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beim Finanzamt angegeben worden sind. Sollte der entsprechende steuerpflichtige Sachverhalt unbekannt sein, besteht grundsätzlich die Möglichkeit das das Finanzamt zur Sachverhaltsaufklärung auffordert oder direkt das Strafverfahren in die Wege geleitet.

 

Möglichkeit einer Selbstanzeige

 

In der Zwischenzeit dürfte aufgrund der Presseberichterstattung allgemein bekannt sein, dass im Falle von Steuerhinterziehungen die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige gemäß § 371 AO besteht. Für den Steuerpflichtigen besteht mithin die Möglichkeit, Straffreiheit zu erlangen, wenn er gegenüber der Finanzverwaltung bislang unbekannte Steuerquellen zum Sprudeln bringt. Die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige gemäß § 371 AO ist allerdings von Gesetzes wegen gesperrt, wenn die Finanzverwaltung von dem jeweiligen strafrechtlich relevanten Sachverhalt bereits Kenntnis erlangt hat und der Steuerpflichtige dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.

 

Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung bestehen zwischenzeitlich keinerlei Zweifel mehr daran, dass bei derartigen Sachverhalten - Daten-CD und Presseberichterstattung - der Sperrgrund der Tatentdeckung und des damit rechnen müssens vorliegt. Im Falle von Airbnb handelt es sich zwar nicht um eine Daten-CD, allerdings dürfte es unerheblich sein, ob die Daten auf einer CD abgespeichert sind, oder an die Finanzverwaltung herausgegeben werden müssen.

 

Handlungsoptionen der Kunden von Airbnb

 

Seitens der Steuerpflichtigen, die Einnahmen über Vermietung und Verpachtung verschwiegen haben, bestehen grundsätzlich zwei Handlungsmöglichkeiten.

 

Die erste Strategie betrifft die landläufig als Vogel-Strauß-Strategie bezeichnete Vorgehensweise. Mit anderen Worten, die Steuerpflichtigen stecken den Kopf in den Sand und warten ab, ob ein Anschreiben seitens der Bußgeld- und Strafsachenstelle des jeweils zuständigen Finanzamtes ins Haus flattert.

 

Die andere, zu bevorzugende Vorgehensweise, ist die Vorlage einer entsprechenden Nacherklärung beim jeweils zuständigen Wohnsitzfinanzamt. Der Grund für diese Empfehlung liegt in Folgendem: Auch wenn aufgrund der Rechtsprechung der Sperrgrund der Selbstanzeige grundsätzlich vorliegt, besteht noch die geringe Chance, dass die Finanzverwaltung die jeweilige Nacherklärung – strafbefreiend – akzeptiert. Sollte dem nicht so sein, erlangt der Steuerpflichtige aufgrund der verkümmerten Nacherklärung zumindest beim Abschluss des Strafverfahrens einen Bonus. Die Einleitung eines Strafverfahrens ist eh nicht zu vermeiden – dann sollte man mit einer entsprechenden Kooperation und Sachverhaltsaufklärung zumindest versuchen ein gutes Licht auf sich selbst zu werfen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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