Diskriminierung, wenn Frau weniger verdient als Mann?

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Im vorliegenden Fall hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz den Klägerinnen (also weiblichen Mitarbeiterinnen) einen Anspruch auf Zahlung der Differenz zur Vergütung zugesprochen, die den männlichen Arbeitnehmern im Betrieb bezahlt wurde. Begründet hat das Gericht das mit der Geschlechtsdiskriminierung der Klägerinnen, der Anspruch ergab sich aus § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).

Im Betrieb der Beklagten wurden Frauen über Jahre hinweg schlechter bezahlt als ihre männlichen Kollegen, obwohl sie die gleiche Arbeit leisteten. Das Gericht sah hierin aufgrund der Einzelfallumstände eine unmittelbare Benachteiligung der Frauen wegen ihres Geschlechts und damit einhergehend eine Persönlichkeitsrechtsverletzung. Entscheidend war in dem Fall, dass die unterschiedliche Entlohnung von Frauen und Männern im Betrieb nicht etwa verdeckt erfolgte, sondern offen kommuniziert wurde. Dies sah das Gericht als ausschlaggebendes Indiz für geschlechtsbezogene Ungleichbehandlung an und sprach den Klägerinnen die Entschädigung zu. Bezeichnend war, dass das Gericht die Höhe der Entschädigung sogar vom Bruttomonatslohn der Klägerinnen abgekoppelt hat und ihnen mehr, nämlich eine Pauschale in Höhe von 6.000,00 € zugesprochen hat. Das Gericht sah die jahrelange Handhabe der Beklagten, Frauen schlechter zu vergüten als Männer, als derart schwerwiegende Geschlechtsdiskriminierung an, dass es eine entsprechend hohe Entschädigung zusprach.

Interessant ist an dieser Entscheidung zum einen, dass es nun ein recht aktuelles Urteil gibt, welches eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zuspricht, wenn Frauen bei gleicher Arbeit schlechter bezahlt werden als Männer. Das birgt für Arbeitnehmerinnen die Chance, sich auf das Urteil zu berufen und Entschädigungsansprüche erfolgreich durchzusetzen. Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass sie umdenken sollten.

(LAG Rheinland-Pfalz vom 14.08.2014, 5 Sa 511/13)

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