Disziplinarmaßnahmen gegen Vollzugsbeamte | Disziplinarverfahren Polizei

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Vollzugsbeamte – etwa der Polizei oder Justiz – nehmen eine gesellschaftlich wichtige und verantwortungsvolle Aufgabe wahr. Im Rahmen dessen haben Sie bestimmte berufliche Pflichten und Privilegien. Insgesamt ist das Beamtenverhältnis ein besonderes, das mehr als andere Beschäftigungsverhältnisse von Vertrauen geprägt ist. Der Beamte hat eine den Staat repräsentierende Funktion inne. An ihn werden damit insoweit höhere Anforderungen gestellt, als an andere Beschäftigte. (Hummel/Köhler/Mayer – BDG Bundesdisziplinargesetz und materielles Disziplinarrecht, 5. aktualisierte Auflage, Seite 71 f.) 

Aber natürlich sind auch Vollzugsbeamte Menschen und machen als solche Fehler. Diese können im Einzelfall – je nach Fehlverhalten – auch schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen. Grade das Beamtenverhältnis ist aber auch davon getragen, dass es eine lebensprägende Entscheidung ist oder sein kann. Oft sind große Teile der Lebensplanung auf das Beamtentum hin ausgerichtet, insbesondere auch die Altersvorsorge. Eine mögliche Entfernung aus dem Beamtenverhältnis kann damit insoweit gravierender sein als eine „normale“ Kündigung. Ich bin mir darüber bewusst, dass hierdurch Lebensrealitäten geprägt und verändert werden können. Daher gilt es im Einzelfall stets für das bestmögliche Ergebnis zu kämpfen. 

Im Folgenden soll daher ein grober Überblick über den Themenkomplex der Disziplinarmaßnahmen bei Vollzugsbeamten gegeben werden. 


Was ist ein Disziplinarverfahren und wann kommt es dazu? 

Zu einem Disziplinarverfahren kann es kommen, wenn ein Beamter etwas falsch macht. Mit anderen Worten, wenn er ein Dienstvergehen begangen hat oder begangen haben soll. Im Wege eines Disziplinarverfahrens wird ermittelt, ob ein Dienstvergehen vorliegt. Und – falls dies der Fall ist – welche Disziplinarmaßnahme verhängt wird. 


Was ist ein Dienstvergehen? 

Ein Dienstvergehen ist gem. § 77 BBG, wenn ein Beamter schuldhaft eine ihm obliegende Pflicht verletzt. 

Wichtig: Nicht nur eine Pflichtverletzung im Dienst, sondern auch ein falsches Verhalten im privaten Bereich kann eine solche Pflichtverletzung darstellen! Aber wichtig ist auch, dass im außerdienstlichen, also im privaten Bereich ein solches Verhalten nur dann relevant ist, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Hier muss also eine Verbindung zum Amt hergestellt werden (mittelbare Dienstbezogenheit). (Hummel/Köhler/Mayer – BDG Bundesdisziplinargesetz und materielles Disziplinarrecht, 5. aktualisierte Auflage, Seite 73) Ob diese vorliegt, hängt regelmäßig von der Ausgestaltung im Einzelfall ab.

Wichtig: Auch RuhestandsbeamtInnen oder frühere BeamtInnen mit Versorgungsbezügen können noch Dienstvergehen begehen. Welche genau, erklärt § 77 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz. 


Beispiele für Dienstvergehen von Beamten: 


  • außerdienstlicher Besitz von kinderpornographischen Bild- und Videodateien durch einen Justizvollzugsbeamten (BVerwG, Urt. v. 16.6.2020 – 2 C 12/19 [OVG Münster])
  • Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr im Rahmen einer Dienstfahrt (VG München [5. Kammer], Beschluss vom 06.08.2002 – M 5 S 02.2901)
  • Vertreten reichsbürgertypischer Ansichten (VGH München [16a. Senat], Urteil vom 28.07.2021 – 16a D 19.989) 
  • ungerechtfertigter Schläge mit dem Einsatzstock bei Eskalation nach Fußballspiel (VGH München [16a. Senat], Urteil vom 06.06.2018 - 16a D 16.1928)

Wichtig: Bereits hier gibt es mehrere Ansatzpunkte für die Verteidigung: 

  1. Wurde überhaupt eine Dienstpflicht verletzt?
  2. War diese Verletzung schuldhaft?


Konsequenzen Dienstvergehen – was gibt es für Disziplinarmaßnahmen? 

Eine ganz wichtige Frage ist – was droht mir als disziplinarische Konsequenz, wenn ich einen Verstoß begangen habe? 

Es gibt verschiedene Arten der Disziplinarmaßnahmen. Diese sind im Bundesdisziplinargesetz (BDG) für Bundesbeamte und für Landesbeamte in den jeweiligen Landesdisziplinargesetzen geregelt. Die Gesetze sind sich recht ähnlich.

Im Bundesdisziplinargesetz (BDG) sind in § 5 Abs. 1 BDG folgende Arten von Disziplinarmaßnahmen genannt: 

Diese richten sich gegen aktive Beamte.

  • Verweis – § 6 BDG
  • Geldbuße – § 7 BDG 
  • Kürzung der Dienstbezüge – § 8 BDG  
  • Zurückstufung – § 9 BDG 
  • Entfernung aus dem Beamtenverhältnis – § 10 BDG


Es können auch Disziplinarmaßnahmengegen Beamte im Ruhestand ergehen. Diese sind gem. § 5 Abs. 2 BDG: 

  • Kürzung des Ruhegehalts – § 11 BDG
  • Aberkennung des Ruhegehalts – § 12 BDG 


Sonderfall: Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf

Beamte auf Probe oder Beamte auf Widerruf sind ein besonderer Fall, die § 5 Abs. 3 BDG extra regelt. 

Hier gilt: Diesen können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. Wenn der Verstoß so schwerwiegend ist, dass es um die Entlassung eines Beamten auf Probe oder Widerruf geht, gelten besondere Vorschriften. Nämlich § 34 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 und § 37 des Bundesbeamtengesetzes.


Wichtig: Auch wenn eine Verletzung festgestellt wurde und eine Maßnahme folgt – auch hier können wir helfen!

Denn die Maßnahme muss verhältnismäßig sein! Sie muss dem Verstoß angemessen sein. (Hummel/Köhler/Mayer – BDG Bundesdisziplinargesetz und materielles Disziplinarrecht, 5. aktualisierte Auflage, Seite 115) 

Auf einen kleinen oder mittelschweren Verstoß mit einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu reagieren wäre z.B. in der Regel unverhältnismäßig. Die möglichen Maßnahmen reichen von einer schriftlichen Ermahnung bis hin zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis. Wie Sie sehen werden die Maßnahmen schrittweise härter. Außerdem kann auch innerhalb den einzelnen Stufen Spielraum bestehen. Bei der Geldbuße oder Kürzung gibt es Maximalbeträge. Diese müssen aber nicht ausgeschöpft werden. Hier gibt es also Spielraum. Bei der Kürzung kann ebenfalls an der Schraube gedreht werden, für wie lange die Kürzung vorgenommen wird. 


Beispiele Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte:

  • Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt bei außerdienstlichen Besitz von kinderpornographischen Bild- und Videodateien bei Justizvollzugsbeamten (BVerwG, Urt. v. 16.6.2020 – 2 C 12/19 [OVG Münster])
  • Entlassung eines Polizisten aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr im Rahmen einer Dienstfahrt (VG München [5. Kammer], Beschluss vom 06.08.2002 - M 5 S 02.2901)
  • Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei Vertreten reichsbürgertypischer Ansichten (VGH München [16a. Senat], Urteil vom 28.07.2021 – 16a D 19.989) 
  • Zurückstufung eines Polizeibeamten um eine Stufe wegen ungerechtfertigter Schläge mit dem Einsatzstock bei Eskalation nach Fußballspiel (VGH München [16a. Senat], Urteil vom 06.06.2018 – 16a D 16.1928)


Was bedeuten Disziplinarmaßnahmen?


Verweis 

Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Beamtenverhaltens.

Wichtig: Ein Verweis muss schriftlich erfolgen. Und ein Verweis muss auch so genannt werden. Andere sog. „missbilligende Äußerungen“ (z. B. Ermahnungen oder Rügen) die nicht als Verweis bezeichnet werden, sind kein Verweis. Dies kann dann wichtig sein, wenn es in einem Verfahren z.B. darum geht, ob der Beamte bereits Disziplinarmaßnahmen erhalten hat. 


Geldbuße 

Wie der Name sagt, ist hier ein Geldbetrag zu zahlen. 

Wichtig: Wie hoch kann und darf diese Geldbuße sein? 

Die Geldbuße kann so hoch sein wie die monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge. Wenn ein Beamter solche nicht hat, dann darf die Geldbuße bis zu 500,00 Euro betragen.


Kürzung der Dienstbezüge – § 8 BDG 

Die Dienstbezüge dürfen gekürzt werden. 

Wichtig: Wie hoch darf diese Kürzung sein und für wie lange darf sie erfolgen?

Die monatlichen Dienstbezüge dürfen höchstens um ein Fünftel gekürzt werden. Und längstens für drei Jahre. 

Wichtig: Eine weitere Auswirkung der Kürzung ist ein Beförderungsverbot. Denn solange die Dienstbezüge gekürzt sind, darf der Beamte nicht befördert werden (§ 8 Abs. 4 Satz 1 BDG).

Wichtig: Die Kürzung wird auch mitgenommen in ein neues Beamtenverhältnis (§ 8 Abs. 5 Satz 1 BGD).


Zurückstufung (Degradierung) – § 9 BDG 

Der Beamte wird innerhalb seiner Laufbahn „nach unten versetzt“ und erhält auch das geringere Gehalt seiner neuen, weniger hoch gestuften Stelle.

Wichtig: Es gibt grundsätzlich eine Beförderungssperre von fünf Jahren (§ 9 Abs. 3 Satz 1 BDG).


Entfernung aus dem Beamtenverhältnis – § 10 BDG 

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist die Beendigung des Dienstverhältnisses. Umgangssprachlich würde man sagen – man wird entlassen.

Hier sind die Konsequenzen für das Leben des Beamten am gravierendsten. 

Konkret bedeutet eine Beendigung des Dienstverhältnisses: 

  • der Beamte verliert seinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung
  • der Beamte verliert die Befugnis die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen

Wichtig: Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung innehat.

Wichtig: wenn der Beamte früher in einem anderen Dienstverhältnis im Bundesdienst stand, dann verliert er auch die Ansprüche aus diesem Dienstverhältnis, wenn diese Disziplinarmaßnahme wegen eines Dienstvergehens ausgesprochen wird, das in dem früheren Dienstverhältnis begangen wurde.

Wichtig: Wenn jemand aus dem Beamtenverhältnis entfernt wurde, dann darf er nicht wieder zum Beamten ernannt werden. Und er soll auch sonst nicht mehr in einem anderen Beschäftigungsverhältnis (also z.B. als „normaler“ Arbeitnehmer) beschäftigt werden. 


Kürzung des Ruhegehalts – § 11 BDG 

Das Ruhegehalt darf gekürzt werden.

Wie hoch darf diese Kürzung sein und für wie lange darf sie erfolgen? 

Das monatliche Ruhegehalt darf höchstens um ein Fünftel gekürzt werden. Und längstens für drei Jahre. 


Aberkennung des Ruhegehalts – § 12 BGD 

Folgen der Aberkennung des Ruhegehalts: 

  • der Ruhestandsbeamte verliert den Anspruch auf Versorgung einschließlich der Hinterbliebenenversorgung
  • der Ruhestandsbeamte verliert die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die Titel zu führen, die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehen wurden.

Die Aberkennung des Ruhegehalts und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Ruhestandsbeamte bei Eintritt in den Ruhestand innegehabt hat.

Wenn der Ruhestandsbeamte früher in einem anderen Dienstverhältnis im Bundesdienst stand, dann verliert er auch die Ansprüche aus diesem Dienstverhältnis, wenn diese Disziplinarmaßnahme wegen eines Dienstvergehens ausgesprochen wird, das in dem früheren Dienstverhältnis begangen wurde.

Wichtig: Wenn jemand aus dem Beamtenverhältnis entfernt wurde, dann darf er nicht wieder zum Beamten ernannt werden. Und er soll auch sonst nicht mehr in einem anderen Beschäftigungsverhältnis (also z.B. als „normaler“ Arbeitnehmer) beschäftigt werden. 


Anwalt für Disziplinarrecht bei Vorwurf Dienstvergehen als Polizist oder sonstiger Vollzugsbeamter

Der Beamte ist grundsätzlich über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist. Hierbei ist ihm zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihm zur Last gelegt wird. Er ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistands zu bedienen. So bestimmt es etwa § 20 Abs. 1 BDG. Die folgenden Vorschriften der §§ 20 ff. BDG regeln das weitere Verfahren bei Bundesbeamten, wie etwa die Beweiserhebung, Herausgabe von Unterlagen, Beschlagnahme und Durchsuchungen, usw. 

Wichtig: Sie sehen hier – neben anderen wichtigen Punkten – es ist Ihr gutes Recht, sich eines Bevollmächtigten und Beistandes zu bedienen! Und das sollten Sie regelmäßig auch tun! Im Disziplinarprozess gibt es unterschiedliche Punkte, die eine mögliche Einwirkung zu lassen und diese sollten Sie nutzen. Es gilt grundsätzlich – holen Sie sich frühzeitig Hilfe in ihrem Verfahren. Am besten, bevor Sie sich in irgendeiner Weise äußern. Seine Rechte geltend zu machen, ist kein „Schuldeingeständnis“. Es ist schlicht und ergreifend Ihr gutes Recht, dass Sie nutzen dürfen und sollten! Das gilt sowohl dafür, vom Recht Gebrauch zu machen sich nicht zu äußern, als auch dafür, dass Sie sich Beistand holen! Je früher Sie sich rechtlich kompetente Hilfe holen, desto besser können wir, das gesamte Verfahren begleiten und versuchen wichtigen Weichenstellungen zu erreichen! 


Wie kann ein Disziplinarverfahren enden?


Am Ende des Verfahrens steht die Abschlussentscheidung. 

Im besten Fall endet dieses in einer Einstellungsverfügung, etwa gem. § 32 BDG. 

Möglich ist natürlich aber auch, dass eine Disziplinarmaßnahme durch Disziplinarverfügung (§ 33 BDG) festgesetzt wird. 

Wichtig: Wenn Sie eine solche erhalten haben, ist es jetzt besonders wichtig, rechtzeitig zu reagieren, wenn Sie gegen diese vorgehen möchten! Denn diese setzt grundsätzlich eine einmonatige Frist in Gang, innerhalb derer gegen die Maßnahme vorgegangen werden muss um zu verhindern, dass diese rechtskräftig wird! 


Das Disziplinarverfahren und das Strafverfahren – Darf ich trotz Disziplinarmaßnahme vom Strafgericht bestraft werden?


Wie bereits oben erläutert, kann es ein Disziplinarverfahren und ein Strafverfahren nebeneinander geben. Dies bedeutet aber nicht, dass diese losgelöst voneinander zu betrachten sind. Vielmehr spielt eine rechtskräftige Verurteilung oder ein rechtskräftiger Strafbefehl regelmäßig eine wichtige Rolle auch im Disziplinarverfahren. 

So darf gem. § 14 Abs. 1 BDG wenn gegen einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden (eingestellt wurde), wegen desselben Sachverhalts

Nicht mehr: 

ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts ausgesprochen werden

Oder:

eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten

Außerdem: Wenn ein Beamter im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen wurde, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nur ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen

Gem. § 22 Abs. 1 BDG muss das Disziplinarverfahren ausgesetzt werden, wenn öffentlich Klage (also im Strafverfahren) erhoben wird. Ausgesetzt bedeutet insoweit, dass das Disziplinarverfahren pausiert. Es ist auch möglich, dass eine Aussetzung unterbleibt. Dies richtet sich dann nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BDG.

Es kann auf Grund dieser Verknüpfung sehr sinnvoll sein Straf- und Disziplinarverfahren sozusagen „in einer Hand“ zu haben! So kann es auch in der strafrechtlichen Bewertung und Prozessführung eines Falles wichtig sein zu wissen, dass ebenfalls ein Disziplinarverfahren läuft um etwaige Auswirkungen bedenken zu können.  


In unserer Kanzlei arbeiten erfahrene Anwälte für Verwaltungsrecht sowie erfahrene Anwälte für Strafrecht. Wir vereinen damit Engagement und Expertise unter einem Dach und können im konkreten Fall über Rechtsgebiete verschränkt an Ihrem Fall arbeiten. 



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