DKM Global Opportunities Fonds 01 und ThomasLloyd – Kündigung und Schadensersatz

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Die DKM Global Opportunities Fonds 01 GmbH, welche personell mit der ThomasLloyd-Gruppe verbunden ist, wurde laut Bekanntmachung des Handelsregisters vom 15. November 2018 mit der CT Infrastructure Holding Limited verschmolzen, die ihren Sitz in London hat.

Rechtsanwalt Dethloff hatte bereits ausführlich zu der Unternehmensgruppe berichtet.

Artikel zu DKM und ThomasLloyd vom 29. Oktober 2018

Laut Bekanntmachung des Handelsregisters beim Amtsgericht wurde die DKM Global Opportunities Fonds 01 mit der CT Infrastructure Holding Limited in London verschmolzen. 

Wichtig ist für die Anleger der DKM, denen Ansprüche auf Auszahlung ihres Guthabens zustehen, auch der folgende Zusatz der Bekanntmachung:

„Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 122a Absatz 2, 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können.“

Die weitere Voraussetzung, dass die Erfüllung der Forderung durch die Verschmelzung gefährdet ist, dürfte vorliegend gegeben sein. Denn die Verlagerung der Gesellschaft nach Großbritannien entzieht diese – unabhängig von der Frage, wann und in welcher Form der Brexit – kommt, in erheblichem Maße der Kontrolle der Anleger.

Viele Anleger, die nunmehr durch ein Schreiben der Fondsgesellschaft auf die Verschmelzung hingewiesen wurden, fürchten um ihre Einlagen. Diejenigen, welche bereits zum Ende des Jahres 2018 gekündigt hatten, erhielten nun die Mitteilung, sie könnten sich an dem neuen Unternehmen beteiligen. 

Ansonsten werde voraussichtlich keine Auszahlung erfolgen. Es entsteht für manche der Eindruck, dass die Gesellschaft durch die Verschmelzung mit einem britischen Unternehmen sich einem sonst in Deutschland zu erwartenden Insolvenzverfahren entziehen möchte.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Ingo M. Dethloff vertritt zahlreiche Anleger, die nunmehr von der neuen Situation überrascht wurden. Er rät davon ab, das Angebot der DKM anzunehmen, sich nunmehr an dem neuen Unternehmen zu beteiligen. 

Es können hier Schadensersatzansprüche gegenüber den für die erheblichen Verluste verantwortlichen Personen geprüft werden. Ferner kann bis zum 15. Mai 2019 eine Sicherheitsleistung verlangt werden, wenn die Gefährdung der berechtigten Ansprüche glaubhaft gemacht wird.

Die Anleger sollten sich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht vertreten lassen, der bereits über Erfahrung mit dem hier betroffenen Unternehmen verfügt.



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