Drohung mit Kündigung: Aufhebungsvertrag kann dennoch wirksam sein

  • 1 Minuten Lesezeit

Ein Aufhebungsvertrag ist nach der Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz vom 21.01.2016 (Az.: 4 SA 180/15) auch dann nicht rechtunwirksam, wenn der Arbeitnehmer diesen unter Druck unterschrieben hat. Im konkreten Fall wurde einer Krankenpflegerin mit einer fristlosen Kündigung und einer Strafanzeige wegen Arbeitszeitbetrugs gedroht, falls sie den Aufhebungsvertrag nicht unterschreibt. Ihre Arbeitszeiten und Pflegeleistungen dokumentierte die Krankenpflegerin in einem mobilen Datenerfassungsgerät. Ihr Arbeitgeber warf ihr vor, bei der Dokumentation der Pflegeleistungen und ihrer geleisteten Arbeitszeiten falsche Angaben gemacht zu haben und vorgegebenen Touren eigenmächtig geändert zu haben, um Arbeitspausen einlegen zu können.

Die Drohung sei nicht widerrechtlich i. S. d. § 123 Abs. 1 BGB. Die Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung ist nach Auffassung des LAG nur dann rechtswidrig, wenn ein verständiger Arbeitgeber die Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. Nach der Ansicht des LAG hatte der konkrete Arbeitgeber genug Anhaltspunkte gesammelt.

Mein Fazit für Arbeitnehmer: Nie einen Aufhebungsvertrag unterschreiben sondern sofort juristischen Rat einholen.

Mein Fazit für Arbeitgeber: Man sollte sich sowohl sehr gut überlegen als auch dokumentieren wenn man im Personalgespräch ein solches „Druckszenario“ aufbaut. Dieses kann leicht zur Nichtigkeit des kompletten Aufhebungsvertrages führen – mit oft sehr teuren Konsequenzen (Annahmeverzugsrisiko etc.).

Ihr Rechtsanwalt Christian Röder


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dipl. jur. Christian Röder

Beiträge zum Thema