Drohungen und Beleidigungen gegen Vorgesetzten rechtfertigen fristlose Kündigung

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„Eine ernstliche Drohung des Arbeitnehmers mit Gefahren für Leib oder Leben des Arbeitgebers, von Vorgesetzen und/oder Arbeitskollegen, für die kein allgemeiner Rechtfertigungsgrund eingreift, kommt „an sich“ als wichtiger Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB in Betracht. In einem solchen Verhalten liegt eine massive Störung oder jedenfalls konkrete Gefährdung des Betriebsfriedens.“ So die Entscheidungsgründe des LAG Düsseldorf mit Urteil vom 19.01.2022 – 12 Sa 705/21 –; Quelle: Beck-online.de

„Ihr Ochsen, wenn ich noch einmal einen von Euch vor meiner Haustür oder meinem Briefkasten sehe, werde ich Euch schlagen, dann kann nicht mal die Polizei Euch helfen.“ und „Ochse, Du musst in Zukunft auf Dich und Deine Familie achten.“, 

so die Drohung des Arbeitnehmers gegenüber dem Vorgesetzten der Beklagten, zitiert aus den Entscheidungsgründen des Bundesarbeitsgerichts, a.a.O; der Kläger hatte nach seiner Niederlage beim LAG Düsseldorf die dritte Instanz des Bundesarbeitsgerichts angerufen.

Das LAG Düsseldorf wies die Kündigungsschutzklage des Klägers vor allem auch aus folgenden Gründen zurück: „Eine erhebliche Pflichtverletzung in Gestalt einer ernstlichen Drohung liegt vor, wenn eine Äußerung nach ihrem sorgfältig zu ermittelnden Erklärungsgehalt objektiv geeignet ist, bei einem „normal“ empfindenden Menschen den Eindruck der Ernstlichkeit zu erwecken, und der Wille des Drohenden darauf gerichtet ist, dass der Adressat die Drohung ernst nimmt.

Nicht entscheidend ist, ob der Drohende seine Ankündigung verwirklichen kann oder will. 

Ebenso wenig kommt es grundsätzlich darauf an, ob der Adressat sie tatsächlich ernst nimmt, und ob eine Störung des Rechtsfriedens eintritt“ – so das LAG Düsseldorf mit Urteil vom 19.01.2022 – 12 Sa 705/21 – klarstellend.  

Zwischenzeitlich hat das Bundesarbeitsgericht dieses Urteil des LAG Düsseldorf mit Datum vom 28.2.2023 – 2 AZR 194/22- ausdrücklich bestätigt. Quelle: Beck-online.de

Das Bundesarbeitsgericht begründet die Zurückweisung der Kündigungsschutzklage im Besonderen wie folgt: „Eine ernstliche Drohung des Arbeitnehmers mit Gefahren für Leib oder Leben ua. von Vorgesetzten oder Arbeitskollegen und/oder deren Verwandten… für die kein allgemeiner Rechtfertigungsgrund eingreift, kommt „an sich“ als wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB in Betracht.“ – und rechtfertigt damit eine fristlose Kündigung.

Bundesarbeitsgericht: Fehler bei der Anhörung des Betriebsrats führen nicht zwingend zur Unwirksamkeit der Anhörung und damit zur Nichtigkeit der Kündigung

Die Entscheidungsgründen des Bundesarbeitsgerichts enthalten darüber hinaus noch einen weiteren wichtigen Hinweis für Arbeitgeber. Das Bundesarbeitsgericht stellt klar, dass Fehler bei den sozialen Daten, die bei der Anhörung dem Betriebsrat zu unterbreiten sind, nicht zwingend zur Unwirksamkeit der Anhörung und damit zur Nichtigkeit der gesamten Kündigung führen müssen.

Das Bundesarbeitsgericht führt wie folgt aus: „Die unzutreffende Mitteilung von Sozialdaten eines Arbeitnehmers bei der Anhörung des Betriebsrats zu einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber nach § 102 Abs. 1 S. 2 BetrVG bleibt jedenfalls unschädlich, wenn die Falschangabe nur versehentlich erfolgt, das Gremium ohne das Erfordernis eigener Nachforschungen Kenntnis von den zutreffenden Sozialdaten hat und es durch die abweichende Angabe im Anhörungsschreiben nicht „verunsichert“ wird“.

Weiter das Bundesarbeitsgericht feststellend: „Zudem waren dem Gremium der Familienstand des Klägers sowie dessen Unterhaltspflicht für ein Kind ohne das Erfordernis eigener Nachforschungen zuverlässig bekannt (vgl. BAG 5. Dezember 2019 – 2 AZR 240/19 – Rn. 68; 17. März 2016 – 2 AZR 182/15 – Rn. 22, BAGE 154, 303). Der Betriebsrat ist durch die abweichenden Angaben im Unterrichtungsschreiben nicht „verunsichert“ worden. Vielmehr hat er den beabsichtigten Kündigungen gerade auch unter Hinweis darauf widersprochen, dass der Kläger verheiratet und einem Kind unterhaltspflichtig sei. Dies belegt, dass ihm durch die versehentliche Falschangabe durch die Beklagte im Unterrichtungsschreiben kein Einwand abgeschnitten wurde. Er konnte aufgrund des bei ihm bestehenden Kenntnisstands sachgerecht zur Kündigungsabsicht Stellung nehmen. Damit wurde den Zwecken des Anhörungsverfahrens uneingeschränkt genügt, ohne dass es darauf ankäme, ob bei einer beabsichtigten verhaltensbedingten Kündigung die Sozialdaten des Arbeitnehmers überhaupt zu den „Gründen für die Kündigung“ iSv. § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG rechnen.“ Quelle: Beck-online.de

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