Duldungspflicht einer Modernisierung durch Herd mit Cerankochfeld
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Viele Mietwohnungen in Deutschland werden modernisiert, einige in großem, andere nur in kleinem Umfang. Natürlich gibt es auch hier Befürworter und Gegner solcher Modernisierungen – vor allem, wenn die Modernisierung zu einer Mieterhöhung führt. In einem nicht alltäglichen Fall wollte die Vermieterin lediglich einen Plattenherd gegen einen Herd mit Cerankochfeld austauschen lassen und musste zur Umsetzung dieses Vorhabens tatsächlich vor Gericht ziehen.
Austausch schriftlich angekündigt
Im vorliegenden Fall kündigte die Vermieterin ihrem Mieter den Austausch des vorhandenen Elektroherds mit Kochplatten und Backofen gegen einen neuen Elektroherd mit Cerankochfeld und Backofen mit Schreiben vom 15.03.2016 und 10.08.2016 an. Allerdings wehrte sich der Mieter gegen diesen beabsichtigten Austausch seines Plattenherdes gegen einen Herd mit Cerankochfeld, sodass die Vermieterin gezwungen war, Klage zu erheben.
Mieter hat Duldungspflicht
Die Richter des Amtsgerichts (AG) Berlin-Neukölln gaben der Vermieterin Recht und stellten fest, dass der Mieter eine Duldungspflicht bezüglich des Herdaustausches hat.
Wohnwerterhöhendes Merkmal
Die Erneuerung des Herdes stellt eine Modernisierungsmaßnahme gem. § 555b Nr. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dar, die der Mieter nach § 555d Abs. 1 BGB zu dulden hat. Durch den Austausch des Plattenherdes gegen einen Elektroherd mit Cerankochfeld wird der Gebrauchswert der Wohnung nachhaltig erhöht, was sich auch anhand der wohnwerterhöhenden Merkmale in der Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung im Berliner Mietspiegel 2015 widerspiegelt.
Ankündigung ausreichend
In ihrem Urteil stellten die Richter weiterhin klar, dass die Vermieterin ihr Vorhaben mit den beiden Schreiben ausreichend angekündigt hat. Die formalen Anforderungen von Modernisierungsmaßnahmen nach § 555c BGB gelten im vorliegenden Fall nicht, da es sich um eine Maßnahme mit nur unerheblichen Einwirkungen auf die Mietsache handelt. Auf eine mit Modernisierungsmaßnahmen einhergehende Mieterhöhung hat die Vermieterin gem. § 559 BGB ausdrücklich verzichtet, sodass auch diese Sorge des Mieters unbegründet ist.
Keine besondere Härte vorhanden
Die Richter stellten außerdem fest, dass sich der Mieter nicht auf eine Härte i. S. d. § 555d Abs. 1 BGB berufen kann. Durch eine wohnwerterhöhende Modernisierung wird der Wohnwert erhöht, führt zu einer besseren Vermietbarkeit und damit zur Erzielung einer höheren Miete durch den Vermieter. Der Mieter hat dagegen das Interesse, eine Mieterhöhung zu vermeiden – diese beiden Interessen stehen gleich, das Mieterinteresse überwiegt das Vermieterinteresse nicht.
Aus diesem Grund muss der Mieter den Austausch des vorhandenen Elektroherdes mit Platten und Backofen gegen einen Elektroherd mit Cerankochfeld und Backofen inklusive fachgerechter Installation an gleicher Stelle in der Küche dulden.
Fazit: Der Austausch eines Herdes stellt eine sogenannte Bagatellmodernisierung dar und muss vom Mieter geduldet werden.
(AG Berlin-Neukölln, Urteil v. 19.12.2016, Az.: 10 C 391/16)
(WEI)
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