Eilmeldung! Europäischer Gerichtshof entscheidet für Verbraucher bei Kreditwiderruf

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Der europäische Gerichtshof hat in einem wegweisenden Urteil vom 26. März 2020 in der Rechtssache C-66/19 die Formulierungen in den Widerrufsinformationen für europarechtswidrig erklärt.

Dies betrifft grundsätzlich alle Widerrufsinformationen, die einen Verweis auf § 492 BGB enthalten. Dieser Paragraph verweist darauf, welche Pflichtangaben notwendig sind, um die Widerrufsfrist von 14 Tagen beginnen zu lassen.

In diesem Paragraphen wird aber wiederum auf zahlreiche weitere Normen verwiesen, sodass tatsächlich für den Verbraucher nur schwer nachvollziehbar ist, wann die Widerrufsfrist begann. Die Normen sind zum Teil nur schwer zu finden, selbst für Rechtskundige.

Wir haben bereits Tausende von Mandanten hinsichtlich des Widerrufsrechts beraten. Insgesamt konnten wir in tausenden von Fällen erfolgreiche Klagen führen und tausende von außergerichtlichen Vergleichen schließen, die zu einer erheblichen Entlastung der Kreditnehmer führten.

Durch dieses Urteil hat der Verbraucherschutz wieder enorm an Auftrieb gewonnen. Es dürften hiervon unzählige Fälle von Immobiliarkrediten betroffen sein, da in der Zeit zwischen 2010 und 2016 die Kreditinstitute und Banken stets die gleiche Widerrufsinformation mit dieser langen Verweiskette in den Kreditvertragsbedingungen aufgenommen hatten.

Auch bei den Auseinandersetzungen mit den Autobanken wird dieses Urteil von enormer Bedeutung sein. In den uns vorliegenden zahlreichen Darlehensverträgen zur Autofinanzierung ist dieser „Kaskadenverweis“ ebenfalls enthalten, auch über das Jahr 2016 hinaus!

Die Chancen, den Kreditwiderruf erfolgreich durchzusetzen sind durch dieses Urteil des EuGH enorm gestiegen.

Gerne prüfen wir Ihre Darlehensunterlagen kostenfrei. Sie erhalten dann eine kostenlose Ersteinschätzung. Bitte nehmen Sie Kontakt über unsere Webseite und die dortigen Formulare mit uns auf, gerne auch per E-Mail oder direkt über anwalt.de

Bleiben Sie gesund!



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