Ein eindeutiges Testament empfiehlt sich zur klaren Bestimmung des Willens des Erblassers

  • 2 Minuten Lesezeit

Ein Testament ist ein Dokument, bei dem naturgemäß derjenige, der es gemacht hat, nicht mehr nach seinen Motiven und Wünschen befragt werden kann. Die Auslegung eines Testamentes sollte daher vermieden werden da immer das Risiko besteht, dass der Auslegende ein anderes Ergebnis im Sinn hat als der Testierende. Unklarheiten können insbesondere dann aufkommen, wenn der Erblasser unklare Formulierungen wählt, deren Bedeutung für die Auslegung einer mehrfachen Interpretation zugängig ist. So gab der unschuldige Satz „Sollte mir bei der Gallenoperation etwas zustoßen" Anlass für einen Rechtsstreit, weil sich die Hinterbliebenen nicht auf die Bedeutung einigen konnten.

In einem Testament aus dem Jahre 1983 setzte der 2008 verstorbene Erblasser seine langjährige Lebensgefährtin als Erbin ein, dass Testament wurde im Krankenhaus unmittelbar vor der besagten Gallenoperation errichtet. Diese überlebte der Erblasser noch viele Jahre. Gegen die Erbenstellung der Lebensgefährtin wendeten sich die Verwandten, die die gesetzliche Erbfolge für einschlägig hielten. Bei der Gallenoperation sei dem Erblasser ja nichts zugestoßen. Damit drangen sie auch in der ersten Instanz durch.

Andreas Keßler, Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht aus Bad Vilbel bei Frankfurt am Main, www.Kanzlei-Andreas-Kessler.de weißt in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des OLG München vom 15.5.2012 (31Wx 244/11 hin.

  • Zunächst einmal liegt hier keine eindeutige Formulierung vor. Eine Auslegung des letzten Willens ist erforderlich.
  • Wenn dem Testament kein Widerruf oder eine Neutestierung erfolgt ist zu fragen, ob der Erblasser die Wirksamkeit seiner Anordnung von einer Bedingung abhängig machen wollte (echte Bedingung) oder er nur den Anlass der Testamentserrichtung mitteilen wollte.
  • Vorliegend hat das OLG München angenommen, dass der Erblasser nur sein Motiv zu Ausdruck bringen wollte und seine Lebensgefährtin das Erbe bzw. Vermächtnis erhalten sollte (dies war ein anderer, hier nicht interessierender Streitpunkt).
  • Nur bei Verknüpfung der bedachten Person mit der Operation (Neffe operiert den Erblasser) soll eine echte Bedingung in Betracht kommen.
  • Diese - nicht unumstrittene - Voraussetzung war vorliegend nicht gegeben, so dass das Testament auch noch viele Jahre nach der Gallenoperation als wirksam eingestuft wurde.

Hier zeigt sich, dass die erläuternden Worte die Klarheit des Testamentes nicht gefördert haben. Wäre der Halbsatz nicht geschrieben gewesen so wäre die Rechtsposition der als Erbin ausersehenen Lebensgefährtin unzweifelhaft gegeben gewesen. Weniger ist manchmal doch mehr.

Es empfiehlt sich daher, bei Abfassung eines Testamentes einen Fachmann um Rat zu fragen, der hilft, den letzten Willen rechtssicher in einem Testament umzusetzen. Wenn schon ein Testament mit nur einem Satz zu Zweifeln Anlass gibt, um wie viel größer sind dann die Möglichkeiten bei einem komplexen letzten Willen mit Erben, Vermächtnissen, Vor- und Nacherbfolge, Pflichtteilen, Testamentsvollstreckung usw.. Eine umfassende Beratung schließt selbstverständlich auch das Thema Steuern ein, und zwar sowohl Erbschaftsteuer als auch Einkommensteuer.

Andreas Keßler, Kasseler Str. 30., 61118 Bad Vilbel, Tel. 06101-800660

http://www.Kanzlei-Andreas-Kessler.de/de/Rechtsberatung/Erbrecht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt/Steuerberater Andreas Keßler

Beiträge zum Thema