Ein Mitarbeiter möchte seinen Betrieb verlassen, der Arbeitgeber erkennt aber die Kündigung nicht an

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Ein Arbeitnehmer hat mich - auch im Namen seiner Kollegen - um Rat zum Thema „Kündigung durch den Arbeitnehmer" gebeten.

Er schilderte seine Situation sinngemäß so: Sein Arbeitgeber hatte Probleme, den Lohn an seine Mitarbeiter zu zahlen. Nachdem der Lohn zunächst immer noch auf die letzte Minute gezahlt wurde, blieb er dann zwei Monate ganz aus.

Die Mitarbeiter forderten die Zahlung ein, was aber keinen Erfolg brachte. Nun ergab sich für die Arbeitnehmer die Möglichkeit, neue Tätigkeiten aufzunehmen. Da der Arbeitgeber aber mitgeteilt hatte, dass er keine Kündigungen aussprechen möchte, befürchtete der o.g. Arbeitnehmer, dass der Chef die ordentlichen Kündigungen seiner Leute ablehnt bzw. gar die Annahme verweigert.

Die konkreten Fragen seitens des Arbeitnehmers an mich waren:

  1. Muss ich schriftlich nachweisen, dass die Kündigung beim Arbeitgeber fristgerecht eingereicht wurde?
  2. Was, wenn mein Chef die Annahme der Kündigung verweigert?
  3. Darf ich betriebliches Eigentum z.B. Maschinen etc. bis zur Zahlung des ausstehenden Lohnes einbehalten?

Juristisch sieht das so aus:

Eine Kündigung bedarf keiner Zustimmung, denn sie ist eine „einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung" die wirksam wird, wenn sie der anderen Partei zugeht. Dabei ist es egal, ob persönliche Übergabe oder per Einwurf in den Briefkasten. Das heißt, die Kündigung ist zugegangen, wenn der Absender sie in Schriftform und eigenhändig unterschrieben (nicht per FAX oder E-mail) in den Machtbereich des Empfängers bringt.

Wer kündigt - egal ob Arbeitnehmer oder  Arbeitgeber - muss den Zugang beweisen. Auch wenn es teilweise grotesk wirkt, sollte Folgendes dringend Beachtung finden:

-       Kündigung unter Zeugen zustellen oder

-       Wenn nicht selbst, dann durch einen Boten, der den Inhalt des Schreibens kennt.

-       Einwurfeinschreiben oder Einschreiben mit Rückschein reichen nicht aus, da dort der Inhalt des Schreibens nicht ersichtlich wird.

-       Beim  Einwurf in den Briefkasten ein Foto erstellen bzw. den Boten mit Datum und Uhrzeit des Einwurfes unterschreiben lassen.

Auf seine Frage, ob er Betriebsmittel einbehalten darf, gibt es nur eine Antwort: NEIN!!

Letztendlich ist anzumerken, dass der Arbeitnehmer im Gegensatz zum Arbeitgeber keinen Grund zur fristgerechten Kündigung benötigt. Anders bei der fristlosen Kündigung, dort braucht auch der Mitarbeiter einen triftigen Grund.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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