Ein vorzeitig in Ruhestand versetzter Beamter kann für Überstunden Geldentschädigung verlangen

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Zum Sachverhalt: Kläger war ein Beamter, der in der Justizvollzugsanstalt Essen beschäftigt war. Er hatte durch den Dienstplan Überstunden in erheblichem Umfang aufgebaut. Er war nämlich für Wochenend- und Schichtdienste eingeteilt. Freizeitausgleich hat er nicht erhalten.

Nun wurde der Kläger krankheitsbedingt vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Er hat einen Antrag auf finanziellen Ausgleich für die geleisteten Überstunden gestellt, das beklagte Land lehnte ab. Dagegen hat er Klage erhoben.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung ergebe sich zwar nicht aus § 61 Abs. 2 des nordrhein-westfälischen Beamtengesetzes, da diese Vorschrift nur bei rechtmäßig angeordneter Mehrarbeit eingreife. Der Beamte könne sich aber auf einen allgemein beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) berufen. Denn er sei über mehrere Jahre zu Mehrarbeit in erheblichem Umfang herangezogen worden, ohne dass es bis zu seinem Ruhestand zu einem Freizeitausgleich gekommen sei.

Dabei wäre es Sache des beklagten Landes als Dienstherr gewesen, für einen Abbau von Überstunden zu sorgen. Den Kläger treffe kein Mitverschulden, welches den Entschädigungsanspruch ausschließen würde. Ihm könne insbesondere nicht seine Erkrankung entgegengehalten werden, die letztlich zur vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand geführt habe. Es sei ihm auch nicht zumutbar gewesen, sich bereits vorher gegen die für ihn nicht erkennbar rechtswidrig auferlegten Überstunden zur Wehr zu setzen.

Kurz und gut: Ein ehemaliger Bediensteter im Justizvollzug kann für Überstunden als Ausgleich eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn der Abbau der Überstunden aufgrund krankheitsbedingter vorzeitiger Versetzung des Beamten in den Ruhestand nicht mehr möglich ist. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 4. Mai 2016 entschieden.

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