Eine Kündigung, die ohne Grund erfolgt, berechtigt zur "Gegenkündigung"!

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Im vorliegenden Fall geht es um die Auseinandersetzung zwischen einem Architekten und einem Bauherrn bezüglich Honoraransprüchen nach beidseitigen Kündigungen des Architektenvertrags. Kernpunkt des Disputs ist die Frage, unter welchen Bedingungen der Architekt zu einer außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt ist und welche Ansprüche ihm nach einer solchen Kündigung zustehen.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in seinem Urteil vom 26. Juni 2023, Az. 29 U 210/21, wichtige Grundsätze zur Kündigung von Architektenverträgen und zur Abrechnung der Honoraransprüche dargelegt. Zunächst wird klargestellt, dass der Architekt den Vertrag außerordentlich kündigen kann, wenn der Auftraggeber fällige Abschlagsrechnungen nicht bezahlt. Allerdings setzt dies voraus, dass die Abschlagsrechnungen prüfbar abgerechnet wurden und somit fällig sind. Im vorliegenden Fall war der Bauherr nicht zur Zahlung verpflichtet, da die Abschlagsrechnungen des Architekten nicht den vertraglich vereinbarten Anforderungen entsprachen und somit nicht fällig waren.
Die unberechtigte außerordentliche Kündigung des Architekten gab dem Bauherrn das Recht zur Gegenkündigung aus wichtigem Grund. Bei einer berechtigten außerordentlichen Kündigung durch den Auftraggeber hat der Architekt Anspruch auf Bezahlung der bis zum Zeitpunkt der Kündigung mangelfrei erbrachten Leistungen.
Das Gericht entschied, dass dem Architekten trotz der unberechtigt ausgesprochenen Kündigung ein Anspruch auf das Honorar für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen zusteht. Dies unterstreicht die Bedeutung einer prüfbaren und den vertraglichen Vereinbarungen entsprechenden Abrechnung von Leistungen im Rahmen von Architektenverträgen. Die Entscheidung betont weiterhin, dass Abschlagszahlungen eine klare vertragliche Grundlage haben müssen und nicht automatisch mit der Erbringung von Teilleistungen fällig werden.
Zusammenfassend verdeutlicht das Urteil des OLG Frankfurt die Relevanz präziser vertraglicher Regelungen im Hinblick auf die Fälligkeit von Abschlagszahlungen und die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung im Kontext von Architektenverträgen. Es zeigt auf, dass bei einer unberechtigten Kündigung durch den Architekten der Bauherr zur Gegenkündigung berechtigt ist und der Architekt nur für mangelfrei erbrachte

Foto(s): Udo Kuhlmann


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