Einheit des Versicherungsfalls - entgegen der Auskunft der Krankenkasse bestand kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung

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Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 13.06.2023 – 2 Sa 20/23 behandelt die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und den Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls. 

Die betreffende Mitarbeitende war ab Oktober 2021 bis 16.01.2022 arbeitsunfähig erkrankt, zunächst mit 6 Wochen Entgeltfortzahlung, dann Krankengeld. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung enthielt eine Diagnose für eine Nervenerkrankung. Für die Zeit vom 17.01.2022 bis 31.01.2022 legte die betreffende Mitarbeitende eine Bescheinigung über vor, die einen Diagnoseschlüssel für eine Krebserkrankung enthielt. Schon im Oktober hatte die Person angegeben, dass sie sich in onkologische Behandlung begeben müsse. Auf Nachfrage teilte die Krankenkasse mit, bei der Erkrankung ab dem 17.01.2022 handele es sich um eine neue Erkrankung und es bestehe ein erneuter Entgeltfortzahlungsanspruch bis 27.02.2022.

Das Landesarbeitsgericht entschied, dass ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung für weitere 6 Wochen nur entsteht, wenn die vorherige Erkrankung vollständig ausgeheilt war, als der Arbeitnehmer mit einer neuen Erkrankung arbeitsunfähig wurde. Da die Mitarbeiterin aber schon im Oktober mitgeteilt hatte, dass sie sich einer onkologischen Behandlung unterziehen muss, lag nahe, dass sie somit während der neurologischen Erkrankung auch schon an der Krebserkrankung litt. Sie konnte nicht beweisen, dass die Krebserkrankung erst nach dem 16.01.2022 (Genesung von der neurologischen Erkrankung) eintrat. 

Auch die Krankenkasse hatte den Sachverhalt nicht korrekt bewertet und mitgeteilt, dass ein neuer Anspruch auf 6 Wochen Entgeltzahlung besteht. Die Krankenkasse prüft nur, ob eine neue Erstbescheinigung vorliegt und ob es sich um unterschiedliche Diagnoseschlüssel handelt.


Foto(s): Foto von freestocks auf Unsplash

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