Kein Mitbestimmungsrecht bei privater Smartphone-Nutzung am Arbeitsplatz

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Der Arbeitgeber kann die private Nutzung von Smartphone während der Arbeitszeit untersagt. Der Betriebsrat war der Ansicht, dass diese Maßnahme mitbestimmungspflichtig sei, insbesondere in Zeiten, in denen keine Arbeit anfalle.


Das Bundesarbeitsgericht erteilt dem eine Absage. Das Unternehmen kann mitbestimmungsfrei die private Nutzung von Mobiltelefonen und Smartphone untersagen. Der Betriebsrat hat in diesem Fall kein Mitspracherecht, da es sich um eine Maßnahme handelt, die das Arbeitsverhalten regelt und nicht das Ordnungsverhalten. Das Verbot soll sicherstellen, dass die Arbeitnehmer zügig und konzentriert arbeiten, indem mögliche Ablenkungen privater Natur unterbunden werden. Die Arbeitgeberin ist auch während Arbeitsunterbrechungen berechtigt, die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer abzufordern und ihnen bestimmte Aufgaben zuzuweisen. Darüber hinaus soll die Anordnung sicherstellen, dass die Arbeitnehmer diese Zeiträume nutzen, um selbständig etwaige Nebenarbeiten auszuführen. Hierzu gehören zB das Aufräumen des Arbeitsplatzes oder das Nachfüllen von Verbrauchsmaterial. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17. Oktober 2023, 1 ABR 24/22


Es zeigt sich, dass nicht jede Maßnahme eines Arbeitgebers sofort ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates auslöst. Eine engere Auslegung des Begriffs des Arbeitsverhaltens hatte das Bundesarbeitsgerichts noch in einer Entscheigung im Jahr 1986 vertreten. Daran hält der erste Senat aber nicht mehr fest. Ein aus Sicht von Arbeitgebern postitive Entwicklung.

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