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Einigung beim Asylpaket II - Was ändert sich im Asylrecht?

  • 4 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

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Im vergangenen November hieß es noch, das Asylpaket II werde noch 2015 verabschiedet. Doch nach langem Streit konnten sich CDU, CSU und SPD erst jetzt auf die weitere Reform des Asylrechts einigen. Das Asylpaket II wird von Sozialverbänden, Menschenrechtsorganisationen und im Asylrecht tätigen Anwälten stark kritisiert. Mit welchen Änderungen ist nun zu rechnen?

Familiennachzug eingeschränkt

Umstrittenster Punkt, der nun kommt, ist die Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten für zwei Jahre. Die SPD war hier für eine bloß einjährige Aussetzung. Allerdings sollen dabei nun Angehörige, die sich derzeit in Flüchtlingslagern in der Türkei, Jordanien und dem Libanon befinden, kontingentweise nachkommen dürfen. Die Kontingente müssen allerdings erst noch beschlossen werden.

Seit August 2015 gibt es eine Gleichstellung beim Familiennachzug und damit keine Unterschiede mehr zwischen subsidiär Schutzberechtigten, Asylberechtigten nach dem Grundgesetz und nach der Genfer Konvention anerkannten Flüchtlingen. Als Letztere gelten Menschen, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb ihres Herkunftslandes befinden (§ 3 Asylgesetz). Als subsidiär schutzbedürftig gilt dagegen, wer aus humanitären Gründen ein Bleiberecht hat (§ 4 Asylverfahrensgesetz). Das ist beispielsweise der Fall bei der Herkunft aus Gebieten, in denen derzeit nachweislich keine derartige Verfolgung stattfindet und lediglich Krieg herrscht. Auch syrische Flüchtlinge würden dabei nicht mehr wie zurzeit noch automatisch als Konventionsflüchtlinge behandelt. Stattdessen muss der jeweilige Status erst im Asylverfahren festgestellt werden. Ist jemand nicht mit dessen Ergebnis einverstanden - schließlich ist die Einstufung wesentlich für den Umfang des weiteren Aufenthaltsrechts -, ist wiederum der Weg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet. Im Übrigen ist auch der eingeschränkte Familiennachzug mit Blick auf dessen Verhältnismäßigkeit rechtlich angreifbar. Dabei läuft es auf eine Abwägung des eingeschränkten Familiennachzugs mit der Zuwanderungssituation hinaus.

Zur nachzugsberechtigten Familie zählen dabei laut Aufenthaltsgesetz nur die Kernfamilie und damit Ehe- und Lebenspartner und minderjährige, unverheiratete Kinder bzw. Eltern allein reisender Kinder. Die Einschränkung führt unter den derzeitigen Umständen vermutlich dazu, dass sich Familienmitglieder ebenfalls mithilfe von Schleusern auf den Fluchtweg begeben.

Schnellere Asylverfahren

Des Weiteren soll die Durchführung von Asylverfahren erheblich beschleunigt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen soll das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) über Asylanträge von Asylbewerbern in einer Woche entscheiden. Diese Schnellverfahren sollen in besonderen Aufnahmezentren erfolgen. Dabei soll keine kostenlose rechtliche Beratung von Asylbewerbern stattfinden. Bei einer Ablehnung bleibt Asylbewerbern ebenfalls nur eine Woche Zeit, sich per Eilverfahren und Klage gegen die Entscheidung zu wehren. Dafür zuständig sind die Verwaltungsgerichte, wobei keine mündliche Anhörung der Betroffenen vorgesehen ist. Das Gericht entscheidet seinerseits wiederum in einer Woche über den Fall. Das Schnellverfahren soll dabei auch im Folgeverfahren zur Anwendung kommen, wenn z. B. wegen einer Änderung der Sachlage erneut über einen bereits anerkannten Antrag zu entscheiden ist.

In dieses Schnellverfahren geraten Asylbewerber in folgenden Fällen:

  • Es wird vermutet, dass ein Asylbewerber sich mutwillig seiner Papiere entledigt hat. Durch diese Vermutungsregel dürften Flüchtlinge regelmäßig ins Schnellverfahren geraten, da sie oft keine Papiere bei sich haben. Dafür gibt es neben deren mutwilligen Zerstörung oder Wegwerfen aber viele weitere Gründe wie den unfreiwilligen Verlust oder Diebstahl auf der Flucht oder bereits vom Herkunftsstaat nicht ausgestellte bzw. aufgrund der Kriegssituation nicht mehr ausstellbare Papiere.
  • Vorbringen von Umständen, die für den Asylantrag nicht von Belang sind.
  • Die Herkunft aus einem sicheren Herkunftsstaat.
  • Die unrechtmäßige Einreise, ohne sich frühzeitig bei einer Behörde zu melden.

Mit einer Ablehnung des Asylantrags muss zudem rechnen, wer eine Aufnahmeeinrichtung unerlaubt verlässt. Insofern wird vermutet, dass jemand das Asylverfahren nicht weiter betreiben will.

Abschiebung schwer Erkrankter

Schwere und selbst lebensbedrohliche Erkrankungen sollen keine generellen Gründe mehr sein, die gegen eine Abschiebung sprechen. Sie ist künftig auch dann gerechtfertigt, wenn sich eine Krankheit ohne Einzelfallprüfung im Herkunftsland auch nur theoretisch behandeln ließe. Der Nachweis einer Erkrankung ist zudem nach der geplanten Umsetzung des Asylpakets nur noch durch spezielle Ärzte möglich. Andere Atteste sollen keine Anerkennung mehr finden.

10 Euro Eigenbeteiligung an Kursen

Die Teilnahme an Sprach- und Integrationskursen ist künftig von Flüchtlingen mit monatlich 10 Euro Eigenbeteiligung mitzutragen. Mit Blick auf die Integration gerade junger Flüchtlinge soll darüber hinaus laut Bundesregierung aber auch die Ausbildung in Betrieben vereinfacht werden.

Marokko, Algerien und Tunesien als sichere Drittstaaten

Des Weiteren sollen auch Marokko, Algerien und Tunesien zu sicheren Herkunftsstaaten erklärt werden. Durch die Erklärung reduzieren sich bei der Herkunft aus entsprechenden Ländern die Anforderungen an das Asylverfahren. Allerdings müssen die Länder bei der Rücknahme auch kooperieren. Entsprechende Rücknahmeübereinkommen Marokkos und Algeriens mit der Bundesrepublik Deutschland bestehen zwar, ihre praktische Umsetzung sei aber laut Bundesregierung „unbefriedigend“. Darüber hinaus verhandelt die EU schon seit längerem mit den beiden Ländern sowie Tunesien über die Migranten-Rücknahme. Diese Abkommen gingen dann Rücknahmeübereinkommen einzelner EU-Länder vor.

Flüchtlingsausweis vom Bundesrat beschlossen

Aktuell hat der Bundesrat zudem den Flüchtlingsausweis beschlossen.Dieser soll den Behörden helfen, den Überblick zu behalten. So sollen Doppelregistrierungen und ein Untertauchen verhindert werden. Jeder Asylsuchende bekommt künftig den bundesweit einheitlichen und mit Ankunftsnachweis betitelten Ausweis aus Papier möglichst beim ersten Kontakt mit Behörden und nicht erst bei Stellung eines Asylantrags. Der Flüchtlingsausweis ist Voraussetzung für ein Asylverfahren und den Erhalt von Asylbewerberleistungen. Er enthält neben einem Foto, Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Größe, Geschlecht, Augenfarbe, Kontaktdaten und Herkunftsland außerdem Fingerabdrücke und Angaben zu begleitenden minderjährigen Kindern, zu Impfungen und Gesundheitsuntersuchungen, Schulabschluss, Berufsausbildung und sonstigen Qualifikationen. Angaben zur Religion soll der Ankunftsnachweis nur mit Zustimmung des Betroffenen enthalten.

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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