Einspruch gegen Bescheid der Familienkasse unter Anwendung von EU-Recht bei Ablehnung von Kindergeld

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Unter Berücksichtigung des geltenden europäischen Rechts erweisen sich Bescheide der Familienkasse im Einzelfall als nicht richtig. Tatsächlich besteht ein Kindergeldanspruch nach EU-Recht.

Bei  Familien, die – zum Beispiel aus beruflichen Gründen – in verschiedenen europäischen Ländern leben, kommt es vor, dass die deutsche Familienkasse einen Kindergeldanspruch des in Deutschland lebenden Elternteils verneint, wenn ein oder mehrere Kinder beim anderen Elternteil in einem anderen EU-Land leben.

Diese Rechtsauffassung der Familienkasse erweist sich bei einer Prüfung des Einzelfalls teilweise als unzutreffend. Es ist in diesen Fällen ratsam, fristgerecht Einspruch gegen den Bescheid der Familienkasse einzulegen und den Bescheid im Hinblick auf das deutsche und das europäische Recht durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

Denn aus der einschlägigen Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit VO (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung EG Nr. 987/2009 kann sich ein Anspruch auf volles deutsches Kindergeld oder zumindest sog. Differenzkindergeld selbst dann ergeben, wenn ein Elternteil mit den Kindern im europäischen Ausland lebt.

Über die Frage konkurrierender Ansprüche von Familien auf Kindergeld in den Mitgliedsstaaten der EU und den (vorrangig) zahlungspflichtigen Mitgliedsstaat ist darüber hinaus mindestens eine Revision beim Bundesfinanzhof anhängig, über die noch nicht entschieden ist. Auch der EuGH ist mit der Frage konkurrierender Familienleistungen der Mitgliedsstaaten befasst. Vor diesem Hintergrund sollte bei Zweifeln an den Bescheiden der Familienkasse ein Anwalt zu Rate gezogen werden.


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