Einspruch gegen den Bußgeldbescheid – darum die Ermittlungsakte prüfen

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Heutzutage gehen die meisten Autofahrer davon aus, dass gegen den mittlerweile allgegenwärtigen „Blitzer“ nichts mehr zu machen ist. Allerdings ist weiterhin zu empfehlen, sich gegen Bußgeldbescheide zur Wehr zu setzen, sobald Punkte oder gar ein Fahrverbot drohen.

Mag der Geschwindigkeitsverstoß technisch nicht anzugreifen sein, so kann der Rechtsanwalt mit einem Blick in die Ermittlungsakte oft Schwachstellen der Ermittlungen aufdecken, die den oder die Bußgeldrichter/in dazu bewegen, das Verfahren einzustellen oder die Geldbuße unter die Punktegrenze zu reduzieren, so Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Torsten Schutte.

In der Kanzlei schutte.legal mehren sich die Fälle (ca. 8/10), bei denen die Bußgeldbehörde, nachdem der Anhörungsbogen versendet ist, noch einmal bei der Personalausweisbehörde nach einem Lichtbild nachfragt, ob der Betroffene auch tatsächlich der Täter ist.

„Zur Identifikation des Täters, weil dieser sonst nicht einwandfrei ermittelt werden kann.“, heißt es dann oft in den Schreiben zwischen Bußgeld- und Personalausweisbehörde.

Einerseits sind jedoch diese Daten sensibel und ohnehin grundrechtlich geschützt. Das bedeutet, die Herausgabe ist an strenge Voraussetzungen geknüpft.

Das ist auch logisch, schließlich will der oder die Betroffenen einer solchen Abfrage (es gilt bis zur Verurteilung auch im Bußgeldverfahren auch die Unschuldsvermutung) nicht, dass Lichtbilder und weitere sensible Daten (Wohnort, Geburtsdatum, Geburtort etc.) für verschiedene Behördenmitarbeiter sichtbar werden. 

Rechtsanwalt Torsten Schutte ist der Meinung, dass jeder objektive Dritte einer solchen Herausgabe widersprechen würde.

Zweitens kann eine Abfrage auch nur dann erlaubt sein, und nur dann ist sie es, wenn das Ermittlungsergebnis (Identifikation des Täters) nicht erreicht oder sonst mit anderen milderen Mitteln nicht erreicht werden kann.

Das Problem ist, dass die Bußgeldbehörden den Anhörungsbogen versenden und damit nach außen zu erkennen geben, dass der Betroffene bereits feststeht:

So heißt es in der Einleitung des Anhörungsbogens:

„Ihnen wird vorgeworfen ...“

Es gibt bereits Gerichte, die diese Praxis als willkürliches, behördliches Verwaltungshandeln einordnen und damit als unrechtmäßig.

Der bewusste Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften (hier §§ 22 Abs. 2 PassG; 24 Abs. 2 PAuswG) bei der Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers kann zu einer Einstellung des Verfahrens aus Opportunitätsgesichtspunkten führen.

(AG Landstuhl, Beschluss vom 26. Oktober 2015 – 2 OWi 4286 Js 7129/15)

Nach schutte.legal ist dies die einzige rechtliche Konsequenz.

Im Ergebnis ist das Verfahren einzustellen, wegen behördlichen Verstoßes gegen den „Opportunitätsgrundsatz“.

Dieser Grundsatz besagt nämlich, dass Behörden und der Staat sich genauso an Recht und Gesetz halten müssen, wie der Bürger. Wer das nicht tut, kann sich auch nicht darauf stützen.

Rechtsanwalt Torsten Schutte empfiehlt daher immer bei einer anwaltlichen Beauftragung auf genau diese Punkte zu achten und engagiert vor Gericht aufzutreten.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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