Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid und Grundsteuermessbescheid. Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid.

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Bis zur abschließenden Zahlung der Grundsteuer ergehen drei Steuerbescheide.

Diese sind 

  • der Grundsteuerwertbescheid,
  • der Grundsteuermessbescheid und
  • der (eigentliche) Grundsteuerbescheid.

Zur Erläuterung der einzelnen Bescheide verweise ich auf meinen Artikel

"Grundsteuererklärung, Grundsteuermessbescheid, Grundsteuerwertbescheid und Grundsteuerbescheid: Ein Überblick"

Eine Musterformulierung für entsprechende Einsprüche finden Sie im Artikel:

"Muster Formulierung Einspruch Grundsteuerbescheid, Grundsteuerwertbescheid und Grundsteuermessbescheid."


1. Einspruch/Widerspruch gegen die Steuerbescheide im Grundsteuerverfahren

Aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken bzgl. der Rechtmäßigkeit der steuerrechtlich neu vorgegebenen Grundstücks-/Immobilienbewertung, sollten zur Rechtswahrung die Bescheide mittels Einspruch/Widerspruch "offen" gehalten werden.

Denn aktuell laufen eine Vielzahl an Klageverfahren in Deutschland bzgl. der neuen grundsteuerlichen Regelungen und Vorgaben.

Sollten im Nachgang Gerichte hierzu Fehler in der Ermittlung und Berechnung der einzelnen Werte und der Besteuerung anerkennen, können Sie hierfür für Ihren Fall nur profitieren, wenn die gegen Sie ergangenen Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind.

Der Eintritt einer formellen/materiellen Bestandskraft kann wiederum nur durch Einspruch/Widerspruch verhindert werden.

Prinzipiell finden Sie die Möglichkeit der Rechtsbehelfserhebung in der Rechtsbehelfsbelehrung in jedem ergangenen Steuerbescheid.

Zu den Rechtsbehelfen (Einspruch/Widerspruch) bei den "Grundsteuer-Bescheiden" allgemein:


2. Bis wann muss der Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid und Grundsteuermessbescheid sowie ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid eingelegt werden?

a) Grundsteuerwertbescheid und Grundsteuermessbescheid

Ein Einspruch kann nur innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides über den Grundsteuerwert/Grundsteuermessbetrag eingelegt werden. Wird die Frist versäumt, werden die angegriffenen Bescheide bestandskräftig und können nicht mehr angegangen werden.

b) Grundsteuerbescheid

Für den Grundsteuerbescheid ist analog innerhalb dieser Frist Widerspruch einzulegen.

Wichtig ist zu beachten, dass jeder der drei Grundsteuerbescheide gesondert mit einem Rechtsmittel innerhalb der jeweiligen Rechtsbehelfsfrist angegriffen werden muss. Wird ein Grundlagenbescheid bestandskräftig, zieht sich dieser "Fehler" bis zum eigentlichen Grundsteuerbescheid fort.


3. Form des Einspruchs/Widerspruchs gegen den jeweiligen Steuerbescheid

Sofern Zweifel an der Rechtmäßigkeit des erlassenen Steuerbescheides bestehen, sollte zur Wahrung Ihrer Rechte, und vor allem zum Zwecke der Nachweisbarkeit, ein Einspruch/Widerspruch schriftlich und nachweislich (am besten per Einschreiben oder Telefax) an das zuständige Finanzamt bzw. die erlassende Gemeinde/Stadt übermittelt werden.


4. Kosten eines Einspruchs/Widerspruchs gegen einen Steuerbescheid im Rahmen des Grundsteuerverfahrens

Das Einspruchsverfahren/Widerspruchsverfahren für die Erhebung der Grundsteuer ist nicht kostenpflichtig. 

Beauftragen Sie jedoch einen Steuerberater oder einen Rechtsanwalt mit der Führung des Verfahrens, fallen die entsprechenden gesetzlichen Gebühren an. Diese richten sich wiederum nach der Komplexität Ihrer Steuerthematik und der Höhe des Streitwerts.


Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 

Gerne stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt und Fachanwalt für eine rechtliche Beurteilung und Einschätzung Ihres Falles zur Verfügung und vertrete durchsetzungsstark und resolut auch Ihre Interessen. Kontaktieren Sie mich gerne telefonisch oder Schreiben Sie mich an.

Ich berate bundesweit vor Ort oder via Zoom als Fachanwalt in den Rechtsgebieten Gesellschaftsrecht, Steuerrecht und Insolvenzrecht, insbesondere in den Städten und Großräumen um Stuttgart, Heilbronn, Karlsruhe, Freiburg, Ulm, Augsburg, München, Frankfurt, Wiesbaden, Saarbrücken, Kaiserslautern, Nürnberg, Saarbrücken, Düsseldorf, Köln, Hannover, Kassel, Leipzig, Dresden Bremen, Hamburg und Berlin.



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Foto(s): Dr. Holger Traub

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