Einstellung des Krankengeldes nach MDK-Gutachten: Was kann der behandelnde Arzt tun?
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Die Bewilligung von Krankengeld darf von der Krankenkasse überprüft werden. Zuständig für solche Prüfungen ist der Medizinische Dienst (MDK). Sobald die Krankenkasse Zweifel an der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit hat, legt Sie dem MDK ihre Unterlagen vor und beantragt eine fachliche Einschätzung. Der MDK wendet sich daraufhin zunächst an den behandelnden Arzt und fordert Auskünfte und krankheitsspezifische Unterlagen an. Der Arzt ist zur Vorlage verpflichtet (§ 6 Abs. 1 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien).
Der MDK übermittelt sein Gutachten der Krankenkasse und auch dem Arzt. Das Gutachten des Medizinischen Dienstes ist grundsätzlich verbindlich. Sofern der MDK zu dem Ergebnis kommt, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht mehr besteht, wird die Krankenkasse die Krankengeldzahlung einstellen. In der Praxis kann dies sehr schnell geschehen.
Das MDK-Gutachten muss aber nicht unwidersprochen hingenommen werden. Zum einen sind die Einschätzung des MDK oft sehr oberflächlich und werden ohne Untersuchung des Versicherten, also rein nach Aktenlage getroffen. Das ist in der Regel nicht ausreichend. Insbesondere bei psychischen Erkrankungen ist eine Begutachtung ohne persönliche Untersuchung fragwürdig, weil sich psychische Erkrankungen häufig nur im Gespräch ermitteln und diagnostizieren lassen.
Aber unabhängig davon hat auch der behandelnde Arzt das Recht, Einwendungen geltend zu machen, wenn er – abweichend von der Einschätzung des MDK – weiterhin von Arbeitsunfähigkeit ausgeht. Die AU-Richtlinien treffen zu dieser Frage eine klare Regelung: Bestehen zwischen der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt und dem Medizinischen Dienst Meinungsverschiedenheiten, kann die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt unter schriftlicher Darlegung von Gründen bei der Krankenkasse eine erneute Entscheidung auf der Basis eines Zweitgutachtens beantragen. Sofern von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, ist dieser Antrag unverzüglich nach Kenntnisnahme der abweichenden Beurteilung des Medizinischen Dienstes zu stellen (§ 6 Abs. 2 der AU-Richtlinien).
Von dieser Möglichkeit wird nach meiner Beobachtung zu selten Gebrauch gemacht. Das kann teilweise daran liegen, dass der Arzt keine Mitteilung des MDK erhält. Dies wäre rechtswidrig. Denn der MDK muss den Arzt über das Ergebnis der Begutachtung unterrichten. Mitunter sind sich die Ärzte aber auch nicht bewusst, dass sie ein Zweitgutachten beantragen können.
Betroffene Versicherte, die sich mit der Einstellung des Krankengeldes nicht einverstanden erklären wollen, sollten ihren Arzt daher immer bitten, ein Zweitgutachten zu beantragen.
Daneben gibt es selbstverständlich die Möglichkeit, gegen die Einstellung des Krankengeldes Widerspruch einzulegen.
Wer dringend auf die Krankengeldzahlung angewiesen ist, hat zudem die Möglichkeit, beim zuständigen Sozialgericht einen Eilantrag zu stellen, um die vorläufige Weiterzahlung des Krankengeldes zu sichern.
vgl. zu diesem Punkt auch: Einstellung von Krankengeld: Vorläufiger Rechtsschutz
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Jeder einzelne Fall erfordert fachbezogenen Rat unter Berücksichtigung seiner konkreten Umstände. Ohne detaillierte Beratung kann keine Haftung für die Richtigkeit übernommen werden. Vervielfältigung und Verbreitung nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers.
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