Verwaltungsrechtliche Folgen der Verfahrenseinstellung nach Erfüllung von Auflagen gemäß § 153a StPO

  • 2 Minuten Lesezeit

1. Ausgangslage und Problem

§ 153a Abs. 1 StPO ermöglicht die Einstellung von Strafverfahren gegen eine Geldauflage. Das ist auch noch möglich, wenn etwa gegen einen – prozessual urteilsgleichen – Strafbefehl Einspruch erhoben und das Verfahren anschließend gemäß § 153a Abs. 2 StPO eingestellt wird. 

Behörden nehmen allein die erforderliche Zustimmung des Betroffenen als solche häufig zum Anlass, den in der Einstellungsentscheidung dargelegten Sachverhalt als „erwiesen“ anzusehen und machen ihn zur Grundlage öffentlich-rechtlicher Entscheidungen. 

Etwa werden gewerberechtliche Genehmigungen aufgehoben oder nicht mehr erneuert oder Beamte werden aus dem Dienst entlassen. Diese verwaltungsrechtlichen Entscheidungen kommen für die Betroffenen oftmals völlig überraschend und können diese bis zur Existenzvernichtung und damit viel mehr als die Zahlung der Geldauflage treffen.

2. Rechtliche Bewertung

Eine derartige Vorgehensweise ist unzulässig und widerspricht insbesondere der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Januar 1991 – 1 BvR 1326/90). 

Es ist die Entscheidung des Betroffenen, der Einstellung nach § 153a StPO zuzustimmen. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass der Betroffene die vorgeworfene Tat auch begangen hat. Ein Schuldeingeständnis, geschweige denn ein Nachweis der Schuld, ist damit also keineswegs verbunden. 

Die Behörde ist damit gehindert, allein aufgrund der Zustimmung des Betroffenen zur Einstellung nach § 153a StPO und der Einstellung selbst davon auszugehen, ihm sei nachgewiesen, dass er die ihm vorgeworfene Tat begangen habe. Dies entspricht auch dem Gebot der Unschuldsvermutung. 

Richtig ist zwar auch, dass eine Einstellung nach § 153a StPO einer eigenständigen Würdigung und Bewertung der strafgerichtlichen Verfahrensakten in einem Verwaltungs- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch nicht zwingend entgegensteht. 

Eine solche eigenständige Würdigung und Bewertung muss dann allerdings auch erfolgen, was in derartigen Fällen in der Praxis aber in aller Regel nicht der Fall ist.

3. Ergebnis

Es steht einer Behörde also schlicht nicht zu, negative verwaltungsrechtliche Konsequenzen allein an die Einstellungsentscheidung gemäß § 153a StPO zu knüpfen. Einer auf dieser „Argumentation“ aufbauenden Entscheidung einer Behörde kann mit Erfolgsaussichten insbesondere die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entgegengehalten werden. 

Es ist also dringend dazu zu raten, bei entsprechenden Fällen rechtzeitig Rechtsmittel prüfen und ggfs. einlegen zu lassen. 



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt und FA f. VerwR Diplom-Verwaltungswirt (FH) Christian Thome

Beiträge zum Thema