Einstweilige Verfügung Wettbewerbsrecht: Kanzlei Jäger & Coll für Frau Jennifer E.

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Uns liegt eine einstweilige Verfügung der Kanzlei Jäger & Collegen aus Ludwigsburg vor, mit welcher angebliche oder tatsächliche unlautere Wettbewerbshandlungen weiterverfolgt werden. Der Verfügung ging eine Abmahnung voraus, mit welcher die Antragstellerin gegen verschiedene, aus ihrer Sicht unlautere, Wettbewerbshandlungen vorgehen ließ.

Aus Sicht der Abgemahnten hat sich die Lage mit der Verfügung natürlich nicht verbessert. Da sie die Abmahnung unbeantwortet ließ, sind durch das einstweilige Verfügungsverfahren weitere Kosten entstanden, die bei den üblichen wettbewerbsrechtlichen Streitwerten erheblich sind. Darüber hinaus droht weiter auch eine Hauptsacheklage, so dass in solchen Konstellationen nur empfohlen werden kann, die Angelegenheit schnell prüfen zu lassen, um das weitere Vorgehen festzulegen.

Die Möglichkeiten bestehen insbesondere darin, Widerspruch gegen die Verfügung einzulegen oder aber – bei berechtigten Forderungen – eine Abschlusserklärung abzugeben, um keine weiteren unnützen Kosten auflaufen zu lassen. Da es hier um eine weitereichende Entscheidung geht, die zudem zeitnahe getroffen werden sollte und es sich zudem bei einem Verfahren vor dem Landgericht um einen „Anwaltsprozess“ handelt, die Parteien also anwaltlich vertreten sein müssen, sollte bereits mit der Abmahnung, insbesondere aber bei Vorliegen einer einstweiligen Verfügung, auf die Vertretung durch einen versierten Anwalt geachtet werden.

Vor Erlass einer einstweiligen Verfügung hat das Landgericht in einer ersten Prüfung bereits festgestellt, dass zumindest der einseitige Vortrag der Antragstellerin für sich genommen schlüssig ist, die geltend gemachten Ansprüche also unter alleiniger Zugrundelegung der Antragsschrift der Antragstellerin zustehen. Sinnvoll erscheint ein Widerspruch daher insbes. dann, wenn auf tatsächlicher Seite neue Umstände vorgetragen werden können, die in dem Antrag nicht erwähnt wurden und durch welche die Entscheidung abgeändert werden könnte oder aber auf rechtlicher Seite die Rechtsansichten des Gerichts durch die nächste Instanz überprüft werden sollen.  

Grundsätzlich zeigt auch dieses Beispiel wieder, was vielerorts geschrieben wird: Eine Abmahnung, was immer man von ihr halten mag, sollte nicht ignoriert werden. Das richtige Vorgehen, das sich sowohl an der Sach- und Rechtslage als auch an den Wünschen den Abgemahnten orientiert, kann ein entsprechend fachkundiger Rechtsanwalt mit Ihnen festlegen.

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