Fertighaus – Vertrag kündigen? Unnötige Kosten bei Hausvertrag vermeiden!

  • 2 Minuten Lesezeit

Viele Bauherren werden von Fertighausunternehmen geworben, die eine schlüsselfertige Errichtung auf dem Grundstück der Wahl des Bauherrn anbieten. Hierzu wird oft vorschnell ein Hausvertrag abgeschlossen.

Dabei bleibt jedoch in manchen Fällen für die Bauherren unklar, was aus dem Hausvertrag wird, wenn entweder kein passendes Grundstück gefunden wird oder die gewünschte Finanzierung nicht erfolgen kann.

In vielen Hausverträgen ist eine Kündigungsklausel enthalten, wonach der Bauherr bis zu 10 % des vereinbarten Preises verlangen kann, wenn der Vertrag nicht durchgeführt wird. Es ist bereits fraglich, ob derartige Klauseln mit dem Verbot von Vertragsstrafen gemäß § 309 Nr. 6 BGB vereinbar sind, bzw. ob eine solche Regelung im Einzelfall als Schadenspauschale zulässig sein kann.

In zahlreichen Fällen dürfte überdies zu prüfen sein, ob die Anbieter vor Unterzeichnung des Hausvertrages ihren Beratungs- und Aufklärungspflichten nachgekommen sind. So ist zumindest darauf hinzuweisen, dass ggf. auch dann Kosten anfallen, wenn es nicht zum Hausbau kommt.

Nach der klaren und nachvollziehbaren Erwartung eines Bauherrn soll ein Hausvertrag natürlich nur Bestand haben, wenn im Ergebnis auch ein Grundstück und die erforderliche Finanzierung zur Verfügung stehen. Wenn eines dieser notwendigen Elemente nicht vorliegt, dürfte es an der erforderlichen Geschäftsgrundlage fehlen. Es kommt daher eine Vertragsanpassung bzw. ein Rücktritt gemäß § 313 BGB in Betracht.

Nach Auffassung des Landgerichts Hannover kann ein Hausvertrag auch deshalb unwirksam sein, weil damit die Beurkundungspflicht gemäß § 311c BGB umgangen wird. 

So hat etwa das Landgericht Hannover durch Urteil vom 24. Januar 2017, 14 O 184/16, mit dieser Begründung eine Forderung der DFH Haus GmbH aus Simmern, die mit dem Slogan „massahaus. Entdecke dich neu.“ auftritt, zurückgewiesen. U. a. auch von den Unternehmen OKAL Haus GmbH, massa haus GmbH und allkauf haus GmbH, welche personell miteinander verflochten sind, wurden Hausverträge angeboten.

Rechtsanwalt Dethloff rät allen Bauherren, die an ihrem Hausvertrag nicht festhalten wollen und sich mit Zahlungsforderungen einer Baufirma konfrontiert sehen, solche Forderungen nicht ungeprüft zu begleichen. Bereits mehrere Mandanten konnten sich außergerichtlich ohne Zahlungen an die Baufirma von dem Hausvertrag lösen. Rechtsanwalt Dethloff bietet in derartigen Fällen eine kostenfreie Ersteinschätzung an.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Ingo M. Dethloff

Beiträge zum Thema