Energiekostenzuschuss 300€ vom Arbeitgeber | Das sollten Sie dringend beachten!

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Energiepauschale 300 Euro Arbeitgeber | Energiekostenzuschuss vom Unternehmen

Die steigenden Energiepreise belasten aktuell viele deutsche Bürgerinnen und Bürger. Um diese zu entlasten, sollen alle unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen eine einmalige Energiepauschale in Höhe von 300 Euro von der Regierung erhalten, die von den jeweiligen Arbeitgebern im September 2022 mit der Lohnzahlung ausgezahlt werden soll. 

Dabei stellt sich jedoch die Frage, wem genau der Energiekostenzuschuss zusteht und welche Spielregeln zu beachten sind?


Wem steht die 300 Euro Energiepauschale vom Arbeitgeber zu?

Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in den Steuerklassen I bis V, welche sich am 1. September in einem Dienstverhältnis befinden, haben einen Anspruch auf die 300 Euro. Davon sind auch Eltern in Elternzeit, Frauen im Mutterschutz, Werkstudenten sowie Auszubildende nicht ausgeschlossen. 

Minijobber und kurzfristig Beschäftigte, die ihren Lohn pauschal versteuern, dürfen sich ebenfalls über die Energiepauschale freuen. Diesen wird der Energiekostenzuschuss über ihren Arbeitgeber mit dem Lohn und Gehalt ausgezahlt. 

Diejenigen, die vor September-Beginn ein Dienstverhältnis gekündigt und keine neue Arbeit begonnen haben, können sich die Pauschale über die persönliche Einkommensteuererklärung sichern. 

Zusammenfassend sind alle Erwerbstätigen, die im Jahr 2022 Einkünfte bezogen haben, anspruchsberechtigt.


Wann und wie müssen Arbeitgeber den Energiekostenzuschuss auszahlen?

Arbeitgeber müssen den Anspruchsberechtigten ab September 2022 den Energiekostenzuschuss zusätzlich zum Lohn auszahlen. Dieser ist dann auf der Lohnsteuerbescheinigung unter dem Großbuchstaben “E” vermerkt. 

Die Energiepauschale ist sozialabgabenfrei und bis auf die Ausnahme der Minijobber steuerpflichtig. 

Ehepartner, die zusammen veranlagt sind, bekommen die 300 Euro nur dann, wenn beide anspruchsberechtigt sind. 

Bei der Auszahlung der Pauschale im September erfolgt eine Verrechnung mit der Lohnsteuer-Anmeldung am 10. September für August 2022. 

Findet die Abführung Ihrer Lohnsteuer nicht monatlich, sondern vierteljährlich statt, so kann der Zuschuss auch im Oktober des Jahres 2022 ausgezahlt werden. “Quartalsanmelder” können die 300 Euro mit dem Gesamtbetrag der Lohnsteuer, die für das dritte Quartal einzubehalten ist, verrechnen. 

Diejenigen, die Ihre Lohnsteuer nur jährlich abführen, können die Energiepauschale über die persönliche Einkommensteuererklärung erhalten. 


Wie kommen Arbeitgeber und Selbstständige an die 300 Euro Energiepauschale?

Arbeitgebern und Selbstständigen, die ein eigenes Unternehmen leiten, steht die 300 Euro Energiepauschale ebenfalls zu.

Um die Energiepauschale zu erhalten, führen Arbeitgeber weniger Lohnsteuer an das Finanzamt ab, da diese mit der Pauschale verrechnet wird. 

Wenn Sie die 300 Euro an viele Angestellte auszahlen müssen, ist es nicht unwahrscheinlich, dass das auszuzahlende Geld den Wert der Lohnsteuern der Arbeitnehmer übersteigt. In einem solchen Fall erhalten Sie die Differenz vom Finanzamt.

Auch Selbstständige, Gewerbetreibende sowie Landwirte sind antragsberechtigt. Der Zuschuss fällt dabei unter sonstige Einkünfte. Hierfür werden die für das dritte Quartal bereits festgesetzten Vorauszahlungen für den 10. September 2022 jeweils um 300 Euro gekürzt. Für den Fall, dass eine solche Vorauszahlung nicht erfolgen sollte, wird der Betrag erst automatisch durch die Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt. Ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich.

Letztlich erhalten auch Selbstständige mit kleineren Einkommen, also etwa Solo-Selbstständige, die Energiepauschale. Bei diesen werden grundsätzlich für den 10. September weniger als 300 Euro an Vorauszahlung festgesetzt. Der Energiekostenzuschuss mindert die Vorauszahlung dann auf 0 Euro. Anders als bei den anderen genannten Gruppen ist eine Einkommensteuervorauszahlung also nicht vorgesehen. Daher erhalten kleinere Unternehmen die Pauschale erst nach Bearbeitung der Jahressteuererklärung 2022. 


Brauchen Sie Hilfe in Bezug auf die Energiepauschale?

Sie sind Arbeitgeber, Selbstständiger, Arbeitnehmer, etc. und fragen sich, wie, wann und unter welchen Voraussetzungen Sie an den Energiekostenzuschuss kommen? Falls dies der Fall sein sollte, können Sie gerne unsere Kanzlei unter der Nummer 04202/638370 anrufen oder uns eine Nachricht per E-Mail schreiben. Die E-Mail-Adresse lautet: info@rechtsanwaltkaufmann.de

Die in diesem Artikel enthaltenen Informationen dienen allgemeinen Informationszwecken. Sie beziehen sich nicht auf die spezielle Situation einzelner Personen. Im konkreten Einzelfall kann der vorliegende Artikel keine individuelle rechtliche Beratung durch fachkundige Personen ersetzen.


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Quellen


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