Entgelte von Banken und Sparkassen- welche Entgelte dürfen Kreditinstitute im Zahlungsverkehr erheben?

  • 4 Minuten Lesezeit

1. Gesetzliche Grundlagen

Kosten, welche im Zusammenhang mit einem Zahlungsdienstevertrag anfallen, werden durch § 675f Abs. 5 BGB reguliert.

  • Das für die Erbringung des Zahlungsdienstes als Hauptleistung zu erbringende Entgelt ist zu zahlen, § 675f Abs. 5 S. 1 BGB.
  • Für die Erfüllung von Nebenpflichten kann kein Entgelt verlangt werden, außer es wurde gesetzlich zugelassen, § 675f Abs. 5 S. 2 BGB.
  • Als weitere Einschränkung hat der Gesetzgeber die Höhe des Entgelts beschränkt. Dieses muss angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein, § 675f Abs. 5 S. 2 2. Halbsatz BGB.


2. Entgelt für die Hauptleistung

Als Hauptleistung kann zum Beispiel die Führung eines Girokontos vereinbart werden, § 675f Abs. 2 S. 1 BGB. Der Preis für diese Hauptleistung ist der Höhe nach nicht gesetzlich reguliert, sondern unterliegt der freien Aushandlung und ist Sache des Marktes. Deswegen sind z.B. Kontoführungsgebühren grundsätzlich zulässig.

Eine gerichtliche Preiskontrolle der vertraglichen Hauptleistung gibt es nicht. Seine Grenze ist die der allgemeinen Sittenwidrigkeit, § 138 Abs. 2 BGB.

Allerdings wurden dem Preis der Hauptleistung dem Grunde nach Grenzen gesetzt. § 675h Abs. 3 BGB bestimmt, dass die regelmäßig erhobenen Entgelte bei der Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrags nur zeitanteilig berechnet werden dürfen. Im Voraus gezahlte Entgelte, die auf die Zeit nach Beendigung des Vertrags fallen, sind zeitanteilig zu erstatten.  


3. Entgelte für Nebenpflichten

Nebenpflichten betreffen zum Beispiel das bereits eröffnete Konto und die sich aus der Nutzung ergebenden weiteren Leistungen eines Kreditinstituts.

Entgelte für die Erfüllung von Nebenpflichten sind gesetzlich reguliert und dürfen nur in den gesetzlich genannten Fällen erhoben werden. Die Regelungen sind in den §§ 675c ff. BGB verstreut.

Einige Beispiele sind:

  • § 675d Abs. 4 BGB lässt die Vereinbarung eines Entgelts für die Nebenleistung »Unterrichtung« bei Zahlungsdiensten zu. § 675d Abs. 1 BGB legt dem Zahlungsdienstleister umfangreiche Informationspflichten auf, die sich im Einzelnen aus dem EGBGB ergeben. Wurden diese erteilt, besteht keine Verpflichtung zur Wiederholung dieser Information. Wünscht der Kunde dies jedoch ganz oder in Teilen, kann der Zahlungsdienstleister ein Entgelt verlangen.
  • Gleiches gilt, wenn auf Wunsch des Kunden Informationen erteilt werden, die über die gesetzlichen Informationspflichten hinausgehen oder in anderer Weise als vereinbart erteilt werden. Wünscht der Kunden z.B. bei einem Online-Konto die im elektronischen Rahmen erbrachten Informationen noch einmal in Papierform, kann dafür ein Entgelt verlangt werden. Gleiches gilt z.B., wenn bereits zur Verfügung gestellte Kontoauszüge auf Wunsch des Kunden noch einmal ausgefertigt werden.
  • § 675o Abs. 1 S. 4 BGB sieht die Möglichkeit vor, für die berechtigte Ablehnung eines Zahlungsauftrags, zum Beispiel einer Lastschrift, ein Entgelt zu verlangen. Bei Ablehnung muss der Zahlungsdienstleister den Kunden unverzüglich unterrichten.  
  • § 675p Abs. 4 S. 3 BGB schafft die Möglichkeit, im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Rückrufs einer Überweisung ein Entgelt zu vereinbaren. Dies betrifft zunächst nur den Ausnahmefall des noch möglichen, weil vereinbarten Widerrufs.
  • § 675y Abs. 5 S. 5 BGB betrifft den Fall entgeltpflichtige Nebenleistungen bei vom Kunden zu vertretenden Fehlüberweisungen. Wurde die Überweisung mit einer vom Zahlungsdienstnutzer angegebenen, falschen IBAN (Kundenkennung) ausgeführt, haftet der Kunde für den Fehler. Er kann jedoch vom Zahlungsdienstleiter verlangen, dass das diesem mögliche unternommen wird, den Betrag vom falschen Empfänger zurückzuholen. In jedem Fall muss das Kreditinstitut alle ihm möglichen Informationen herausgeben, die dem Kunden die Rückforderung ermöglichen. Diese im Interesse des Kunden erfolgende Tätigkeit kann mit einem Entgelt belegt werden.
  • Ab dem 13.01.2018 ist gem. § 675l Abs. 1 S. 3 BGB auch ein Entgelt für die Ersatzbeschaffung einer abhanden gekommenen Zahlungskarte möglich. Dabei ist es egal, aus welchem Grund, vertretbar oder unvertretbar, der Kunden die Zahlungskarte verloren hat oder warum diese beschädigt wurde.


4. Angemessene Entgelthöhe bei Nebenpflichten

Entgeltpflichtige Nebenleistungen sind zwar gesetzlich begrenzt. Das Gesetz regelt aber nicht die Höhe der jeweiligen Entgelte. Das Gesetz fordert lediglich, dass sich die kosten an den tatsächlichen Kosten orientieren muss, § 675f Abs. 5 Abs. 2 2. Halbsatz BGB.

Bei der Kalkulation des Entgelts dürfen nur die tatsächlichen Kosten für die konkrete Nebenpflicht als solche berücksichtigt werden. Dies schließt die Einpreisung einer Gewinnmarge aus. Dies hat der Bundesgerichtshof jüngst bestätigt, BGH, Az.:  XI ZR 590/15, Urteil v. 12.09.2017.

 


Bei komplexen Rechtsstreitigkeiten ist es ratsam, sich an einen Spezialisten zu wenden, um fachkundige Unterstützung zu erhalten. Frau Rechtsanwältin Kes ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und vertritt die Interessen von Privatanlegern bundesweit.

Sie können uns unverbindlich kontaktieren und ihre Vertragsunterlagen zusenden. Sofern Sie rechtsschutzversichert sind, erstellen wir kostenlos eine Deckungsanfrage.


Rechtsanwaltskanzlei Handan Kes

-Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht-

Klaus-Kordel-Str. 4

c/o ZWO65  

D-54296 Trier

Tel.: +49 (0) 651- 56 123 941

E-Mail: Post@rechtsanwaltskanzlei-kes.de

Internet: www.rechtsanwaltskanzlei-kes.com

Foto(s): istock foto

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Handan Kes

Beiträge zum Thema