Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer

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Rechtsanwalt Christian Reckling konnte einen beachtlichen Erfolg vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof mit Urteil v. 22.03.2018 (29 C 1446/17.E) erzielen. Das Land Hessen wurde verurteilt, an meinen Mandanten EUR 11.300,00 an Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer zu zahlen.

1. Worum ging es?

Mein Mandant führte ab dem Jahr 2012 mehrere Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden, die beamtenrechtliche Sachverhalte betrafen. So klagte unser Mandant u. a. gegen seine dienstlichen Beurteilungen. Da bis zum Jahre 2016 keine Entscheidung in den insgesamt fünf anhängigen Verfahren bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden erging, erhob der Kläger eine Verfahrensrüge. Die bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden anhängigen Verfahren wurden erst u. a. im November 2016 per Urteil entschieden.

2. Entschädigungsanspruch nach § 198 Abs. 1 S. 1 GVG

Rechtsanwalt Christian Reckling führte ein Verfahren gegen das Land Hessen auf Zahlung einer Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer.

§ 198 Abs. 1 S. 1 GVG, der im Verwaltungsprozess gem. § 173 S. 2 VwGO entsprechend anwendbar ist, schreibt vor, dass ein Verfahrensbeteiligter, der infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens einen Nachteil erleidet, angemessen entschädigt wird, wobei sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter richtet (§ 198 Abs. 1 S. 2 GVG).

Diese Voraussetzungen lagen nach Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs im vorliegenden Fall vor, sodass grundsätzlich ein Betrag von EUR 1.200,00 für jedes Jahr der Verzögerung anzusetzen war (vgl. § 198 Abs. 2 S. 3 GVG). Auf den Umstand der angeblichen Überbelastung des Spruchkörpers am Verwaltungsgericht Wiesbaden durch anhängige Asylverfahren kam es zudem nicht an. So führt die Rechtsprechung dazu aus:

„Deshalb kann bei der Frage der angemessenen Verfahrensdauer nicht auf die chronische Überlastung eines Gerichts, länger bestehende Rückstände oder eine allgemein angespannte Personalsituation abgestellt werden (BT-Drs. 17/3802 S. 19). Ob Ursache der überlangen Verfahrensdauer vorwerfbare Säumnis des Gerichts oder ein strukturelles Problem ist, auf das der Bearbeiter keinen Einfluss hat, ist ohne Bedeutung (BT-Drs. 17/3802 S. 16).“

3. Reichweite der Entscheidung

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat nach eigener Aussage erstmalig den Entschädigungsanspruch aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Prozesse meines Mandanten angewandt, was dafür spricht, dass der Anspruch auf Schadensersatz bei überlanger Verfahrensdauer in der Praxis wohl zu wenig Beachtung findet. 

Das Urteil hat demzufolge Signalwirkung für weitere Verfahren von Betroffenen, deren Verfahren überlang andauern. In diesem Fall empfiehlt es sich, anwaltlichen Rat einzuholen, um prüfen zu lassen, ob die Voraussetzungen des § 198 Abs. 1 S. 1 GVG vorliegen. 

Fachanwalt für Verwaltungsrecht Christian Reckling

Foto(s): Christian Reckling

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