Erbschaft ausschlagen trotz Betreuung?

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Stellen Sie sich vor, jemand steht unter rechtlicher Betreuung und erbt plötzlich. Kann diese Person die Erbschaft selbst ausschlagen oder muss der Betreuer das tun? Ein aktuelles Urteil (Kammergericht (KG) Berlin, Beschl. v. 20.1.2022 (19 W 174/21)) gibt darauf eine klare Antwort.

Der Fall: Ein unerwartetes Erbe und ein Betreuer

Ein Mann erbt unerwartet eine Eigentumswohnung. Er steht unter rechtlicher Betreuung, aber er entscheidet sich, die Erbschaft selbst auszuschlagen. Sein Betreuer ist damit nicht einverstanden und versucht, die Entscheidung rückgängig zu machen. Der Betreuer argumentiert, dass der Mann die Erbschaft nur ausgeschlagen hat, um die Wohnung in eine Stiftung umzuwandeln und so Steuern zu sparen. Dieser Plan ging jedoch nicht auf.

Das Urteil: Jeder hat das Recht, eine Erbschaft auszuschlagen

Das Gericht entschied, dass auch Personen, die unter Betreuung stehen, das Recht haben, eine Erbschaft auszuschlagen. Das liegt daran, dass die Ausschlagung eine persönliche Entscheidung ist, die jeder für sich treffen kann. Der Betreuer hat in diesem Fall keine Befugnis, die Entscheidung rückgängig zu machen, es sei denn, es gibt klare Anzeichen dafür, dass die betreute Person geschäftsunfähig ist.

Was bedeutet das für Sie?

Dieses Urteil macht deutlich, dass das Recht, eine Erbschaft auszuschlagen, auch für Personen gilt, die unter Betreuung stehen. Wenn Sie also einen Angehörigen haben, der unter Betreuung steht, oder wenn Sie selbst betreut werden, sollten Sie wissen, dass Sie in der Lage sind, selbst Entscheidungen in Erbschaftsangelegenheiten zu treffen.

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Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht

Christian Keßler

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