Erfolg bei der Studienplatzklage: 30 Plätze Humanmedizin bei der Charité Berlin

  • 2 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Trotz des bereits seit Jahren herrschenden Ärztemangels gelingt es dem Staat nicht, ausreichend Studienplätze im Studiengang Humanmedizin zur Verfügung zu stellen. Dies ist nicht zuletzt auf die hohen Ausbildungskosten in diesem Studiengang zurückzuführen. Den Bewerbern im Studiengang Humanmedizin bleibt daher nur die Bewerbung im Ausland oder die Hoffnung, über die Wartezeit ins Studium zu kommen. Nachdem das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung aus dem Jahr 2017 den Weg für die Abschaffung der Wartezeit geebnet hat, hat sich die Situation für die Bewerber noch einmal verschlechtert. Die Wartezeit durch eine einschlägige Ausbildung zu überbrücken ist nun ebenfalls keine Option mehr.

30 weitere Studienplatzkläger im Wintersemester 2018/2019 zugelassen

Ganz besonders freut es mich daher, dass wir an der Charité Berlin seit den Verfahren des WS 18/19 wieder sogenannte „versteckte Studienplätze“ im Wege der Studienplatzklage aufdecken können. Nach der Einführung des Modellstudiengangs an der Charité Berlin gab es zahlreiche Erleichterungen für die Berechnung der Kapazität im Studiengang Humanmedizin. Da das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg deutlich gemacht hat, dass diese Erleichterungen zum Sommersemester 2018 wegfallen, lag es an der Charité Berlin und dem Landesgesetzgeber, die vom Oberverwaltungsgericht angekündigten Vorgaben für das WS 18/19 einzuhalten. Das Verwaltungsgericht in Berlin hat nach umfassender Aufklärung im Verfahren der Studienplatzkläger zum WS 18/19 insgesamt 30 weitere Kläger zum Studium zugelassen. Die Freude war natürlich groß, endlich das Studium aufnehmen zu können.

Studienplatzklage – der Weg zum Medizinstudium nun auch wieder an der Charité

Da die vom Verwaltungsgericht Berlin aufgezeigten Fehler bei der Berechnung der Kapazität nicht so schnell behoben werden können, werden sich wohl auch in den nachfolgenden Semestern zahlreiche Bewerber einklagen können. Ein solches Verfahren kann bis zum Semesterbeginn am 01.10. eingeleitet werden.

Voraussetzungen für die Studienplatzklage

Für die Studienplatzklage existieren die unterschiedlichsten formalen Voraussetzungen und Fristen. Diese sind für den Studienplatzbewerber und auch für nicht spezialisierte Anwälte kaum zu durchschauen. Teilweise ist eine Klage nur dann zulässig, wenn man sich bei der Hochschule form- und fristgerecht im Auswahlverfahren der Hochschule beworben hat, teilweise kann man sich auch einklagen, wenn man gar keine Bewerbung abgegeben hat. Teilweise gibt es Einschränkungen für ausländische Bewerber, teilweise ist die Abiturnote relevant, teilweise hat diese keinerlei Auswirkungen auf den Ausgang des Verfahrens. Nur beispielhaft: Während ein Verfahren im Wintersemester in Tübingen oder Jena nur bis zum 15.07. eingeleitet werden kann, ist dies in Göttingen bis zum 15.10. möglich.

Sinnvoll ist es daher, sich umgehend mit einem in diesem Bereich spezialisierten Anwalt in Verbindung zu setzen. Dieser wird Ihnen die Möglichkeiten und Chancen eines Verfahrens und die zu erwartenden Kosten aufzeigen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Keno Leffmann

Beiträge zum Thema