Entfernung eines Beamten aus dem Dienst wegen kinderpornografischer Dateien - Anwalt Beamtenrecht

  • 2 Minuten Lesezeit

BVerwG, Beschluss vom 26.10.2021 – 2 B 12.21 (OVG Schleswig, VG Schleswig) - Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Entfernung eines Beamten im Zusammenhang mit kinderpornografischer Dateien.

I. Sachverhalt und Urteil des Verwaltunsgerichts

Die Beschwerde des Beklagten (Bekl.) gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht begründet. Der Bekl., ein im Jahr 1961 geborener Oberamtsrat (Besoldungsgruppe A 13) im Dienst einer kleinen Stadt, sah sich mit schwerwiegenden Vorwürfen konfrontiert. Im Mai 2016 stellte das Landeskriminalamt (LKA) Baden-Württemberg fest, dass von einer IP-Adresse, die dem Bekl. zugeordnet werden konnte, wiederholt Dateien in einem speziellen Netzwerk anderen Personen zugänglich gemacht wurden. Bei einer Durchsuchung der Wohnung des Bekl. wurden auf seinem Laptop kinder- und jugendpornografische Bilddateien entdeckt. Infolge eines rechtskräftigen Strafbefehls vom 10. April 2017 wurde der Bekl. wegen des Besitzes kinder- und jugendpornografischer Schriften sowie des öffentlichen Zugänglichmachens kinderpornografischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Parallel dazu wurde der Bekl. im disziplinaren Verfahren aus dem Beamtenverhältnis entfernt, ein Urteil, gegen das das Oberverwaltungsgericht (OVG) in der Berufung des Bekl. keine Gnade zeigte.

II. Grundlagen des Disziplinarverfahrens

Im Disziplinarverfahren wurde die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme gemäß § 13 Abs. 1 des Landesdisziplinargesetzes Schleswig-Holstein (LDG SH) getroffen. Hierbei gilt es, die Schwere des Dienstvergehens angemessen zu berücksichtigen und das Persönlichkeitsbild des Beamten sowie den Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit zu berücksichtigen. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) steht die Schwere des Dienstvergehens im Zentrum der Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies basiert auf dem Schuldprinzip und dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden.

III. Berücksichtigung des Strafrahmens

Die Schwere des Dienstvergehens kann anhand des zum Tatzeitpunkt geltenden Strafrahmens eingeschätzt werden. Der Gesetzgeber drückt seine Bewertung des Unwerts des Verhaltens eines Beamten durch die gesetzliche Strafandrohung aus. Die Ausrichtung am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und einheitliche disziplinarrechtliche Ahndung der Dienstvergehen und verhindert eine eigenmächtige Bewertung durch die Disziplinargerichte.

IV. Bestimmung des Orientierungsrahmens

Wenn das Dienstvergehen aus mehreren Aspekten besteht, wird der Orientierungsrahmen in erster Linie nach der schwersten Verfehlung bestimmt. Im vorliegenden Fall war dies das vorsätzliche öffentliche Zugänglichmachen von kinderpornografischen Schriften, für das das Strafgesetzbuch (StGB) eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. Daraus ergibt sich, dass der Orientierungsrahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis reicht.

V. Amtsbezug und Statusamt

Bei außerdienstlich begangenen Pflichtverstößen eines Beamten kommt es für den Amtsbezug nicht auf die zuletzt wahrgenommenen Aufgaben, sondern auf sein Statusamt an. Dies wurde in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festgelegt.


VI. Zusammenfassung

Im Zusammenhang mit kinderpornografischen Inhalten reagieren die Gerichte sehr empfindlich auch bei fehlendem Dienstbezug.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Keno Leffmann

Beiträge zum Thema