Erfolgreicher Ausstieg aus der 2. RWB PrivateCapital PLUSsystem GmbH

  • 1 Minuten Lesezeit

Keine weiteren Ratenzahlungsvereinbarungen mehr und Verbraucherin erhält Abfindungsbetrag.

Das haben wir kürzlich für unsere Mandantin erreicht, die im Jahr 2004 zwei Beteiligungen an der 2. RWB PrivateCapitalPLUSsystem GmbH gezeichnet hatte.

Dabei handelt es sich um eine Beteiligung als sogenannter atypisch stiller Gesellschafter. Auf Grundlage des atypisch stillen Gesellschaftsvertrages partizipiert der Anleger am Gewinn und Verlust sowie Liquidationserlös der Fondsgesellschaft. Die jeweiligen Beteiligungsgesellschaften investieren das Geld der Anleger über einen Dachfonds in verschiedene Zielfonds. Hierbei handelt es sich um sogenannte „Blind-Pool-Beteiligungen“, weil der Anleger bei der Beteiligung der Zeichnung nicht weiß, in was genau die Beteiligungsgesellschaften letztendlich sein Geld investiert.

Da unsere Mandantin die Beteiligungen bei sich zu Hause gezeichnet hatte, widerrief sie die von ihr unterschriebenen Verträge und forderte die Gesellschaft auf, die bereits von ihr gezahlten Einlagen zurückzuzahlen und stellte die weiteren Zahlungen an die 2. RWB PrivateCapital PLUSSystem GmbH ein.

Normalerweise beträgt die Widerrufsfrist für in Haustürsituationen (z. B. bei Vertragsschluss zu Hause oder am Arbeitsplatz) geschlossene Verträge zwei Wochen. Das gilt nach den gesetzlichen Regelungen jedoch nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über das ihm zustehende Widerrufsrecht belehrt worden ist. „Wir sind der Meinung, dass die uns vorliegenden Widerrufsbelehrungen der 2. RWB PrivateCapital PLUSsystem GmbH nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, weil in ihr die Rechtsfolgen des Widerrufs nicht richtig genannt sind. Außerdem sind wir der Meinung, dass erhebliche Abweichungen zur gesetzlichen Muster-Widerrufsbelehrung vorliegen.“, hat Rechtsanwältin Dr. Birte Eckardt aus der auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei Dr. Eckardt und Klinger festgestellt. Wer vorzeitig aus einem solchen Vertrag aussteigen möchte, empfehlen wir daher, anwaltlich prüfen zu lassen, ob ihm ein Widerrufsrecht zusteht und ob er ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist und welche Ansprüche ihm infolgedessen zustehen. Die Kanzlei Dr. Eckardt und Klinger steht Ihnen für die Prüfung und die Durchsetzung Ihrer Ansprüche gerne zur Verfügung.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Dr. Birte Eckardt

Beiträge zum Thema