Erfordernisse zur Grundurteilsbildung während des Bauprozesses

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Gemäß § 304 Abs. 1 ZPO (Zivilprozessordnung) erfolgt eine Entscheidung im Rahmen eines Grundurteils darüber, ob überhaupt ein Anspruch auf Zahlung besteht. Die Festlegung der Höhe des Anspruchs erfolgt erst im darauffolgenden Betragsverfahren. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) kann ein Grundurteil nur erlassen werden, wenn sowohl der Anspruch hinsichtlich seines Grundes als auch seiner Höhe streitig ist, sämtliche Fragen, die den Grund des Anspruchs betreffen, im Grundsatz geklärt sind und wenn aufgrund des aktuellen Standes von Sachlage und Streitpunkten zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Anspruch in irgendeiner Höhe gerechtfertigt ist.

Im Fall, dass ein Bauherr einen Unternehmer wegen Mängeln am Bauwerk auf Schadensersatz verklagt, darf ein Grundurteil nur ergehen, wenn sämtliche Fragen, die den Grund des Anspruchs betreffen, im Wesentlichen geklärt sind. Diese Voraussetzung für die Erlassung eines Grundurteils ist nicht gegeben, wenn das Gericht keine Feststellungen zu den Mängeln am Bauwerk getroffen hat. Das Gericht kann sich daher nicht darauf beschränken, lediglich festzustellen, dass aufgrund des von Seiten des Bauherrn vorgelegten Sachverständigengutachtens eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs in gewisser Höhe besteht.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 06.06.2019 Aktenzeichen: VII ZR 103/16 Quelle: MDR 2019, 1056


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Foto(s): Udo Kuhlmann


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