Erhalt des Urlaubsanspruchs bei Beschäftigungsverbot auch nach vorangegangener Urlaubsfestlegung

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In meinem Rechtstipp vom 14.04.2016 hatte ich bereits ausgeführt, dass nach einer Entscheidung des BAG vom 15.12.2015 (Az.: 9 AZR 52/125) Urlaubsansprüche – die die Arbeitnehmerin nach Ablauf der gesetzlichen Wartezeit zwar vor Bestehen eines individuellen oder gesetzlichen Beschäftigungsverbotes während der Schwangerschaft erworben, aber entweder wegen der Beschäftigungsverbots- und/oder Mutterschutz- und sich daran unmittelbar anschließender Elternzeiten nicht nehmen konnte – auch noch nach Ablauf der Verbote im laufenden Jahr oder im kompletten Folgejahr durchgesetzt werden können.

Diese Rechtsprechung hat das BAG nunmehr mit seiner Entscheidung vom 09.08.2016 – 9 AZR 575/15 – komplettiert, indem es entschieden hat, dass diese Urlaubsansprüche auch dann nicht verfallen, wenn sie schon vor Beginn des Beschäftigungsverbots respektive des Mutterschutzes von der Arbeitnehmerin beantragt und vom Arbeitgeber bewilligt wurden. Dabei spielt es nach dieser Entscheidung keine Rolle, ob es sich um ein individuelles oder gesetzliches Beschäftigungsverbot handelt.

Um den Urlaubsanspruch zu erfüllen, bedarf es nämlich der Freistellungserklärung des Arbeitgebers. Gem. § 362 I BGB kann eine solche Erklärung das Erlöschen des Urlaubsanspruchs aber nur dann bewirken, wenn für diesen Freistellungszeitraum andererseits eine Arbeitspflicht des Arbeitnehmers respektive der Arbeitnehmerin besteht.

Aufgrund eines angeordneten Beschäftigungsverbots oder eines solchen nach dem Mutterschutzgesetz besteht aber keine Arbeitspflicht der Arbeitnehmerin.

Zudem darf nicht übersehen werden, dass die reine Urlaubsbewilligung für einen zukünftigen Zeitraum nicht schon impliziert, den Urlaub „zu erhalten“. Erst durch die tatsächliche Inanspruchnahme des Urlaubs durch die Arbeitnehmerin wird ihr Urlaubsanspruch durch den Arbeitgeber erfüllt.

Da somit der gem. § 362 I BGB erforderliche Leistungserfolg nicht eintreten kann, erlischt der Urlaubsanspruch konsequenterweise auch nicht.

Dann aber greift wiederum § 17 S. 2 MuSchG, nach dem die Arbeitnehmerin den vor den Beschäftigungsverboten nicht erhaltenen Urlaub ungekürzt in Anspruch nehmen kann. Dies entspricht der gesetzgeberischen Wertung, dass Urlaub während der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote nicht erlöschen kann.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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