Erneut: Abmahnung der Wettbewerbszentrale (Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.)

  • 3 Minuten Lesezeit

Mir wurde wieder einmal eine Abmahnung der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V. (Wettbewerbszentrale) zur Prüfung vorgelegt. Da ich in der Vergangenheit wiederholt Betroffene zu Abmahnungen der Wettbewerbszentrale beraten habe, ist mir die Wettbewerbszentrale aus vorangegangenen Abmahnverfahren bereits bekannt. Wenn auch Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, berate ich gern auch Sie.

Zur Abmahntätigkeit der Wettbewerbszentrale

Die Wettbewerbszentrale ist einer der bekanntesten Wettbewerbsvereine. Die Berechtigung zum Ausspruch von Abmahnungen ist in der Rechtsprechung anerkannt. Aus meiner Tätigkeit ist mir bekannt, dass die Abmahnungen des Vereins sich auf ganz unterschiedliche Vorwürfe beziehen. Ich hatte daher in der Vergangenheit bereits über entsprechende Abmahnungen berichtet:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/auch-eine-abmahnung-der-wettbewerbszentrale-erhalten-ich-berate-sie_096280.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnung-der-wettbewerbszentrale-zentrale-zur-bekaempfung-unlauteren-wettbewerbs-ev-wbz_044097.html

Zu der hier vorliegenden Abmahnung

Die hier vorliegende Abmahnung Ist an einen eBay-Verkäufer gerichtet, der als privater Verkäufer aufgetreten ist. Gerügt wird insoweit, dass, sodass dieser verpflichtet sei, wie jeder andere Kaufmann auch, die allgemein geltenden Vorschriften und Gesetze (für gewerbliche Anbieter) zu beachten. 

Konkret wird moniert, dass der Betroffene keine Informationen zum Anbieter (Impressum) und auch keine Informationen zum Widerrufsrecht für Verbraucher (Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular) vorhalte.

Zu den Forderungen in der vorliegenden Abmahnung

Mit der Abmahnung wird zunächst die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert. Die beigefügte vorformulierte Erklärung sieht eine neben den Unterlassungsverpflichtungen eine Vertragsstrafenregelung mit einer festen Vertragsstrafe in Höhe von 4.000,00 Euro und eine Verpflichtung zum Ersatz der Aufwendungen für die Abmahnung in Höhe von 299,60 Euro vor.

Meine Einschätzung

Eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale sollten Sie auf jeden Fall ernst nehmen, da bei einer falschen Reaktion teure Weiterungen drohen.

Sofern Ihnen vorgeworfen wird, Ihre Verkäufe hätten gewerblichen Charakter, sollten Sie unbedingt beachten, dass die Abgrenzung zwischen privaten und gewerblichen Angeboten in der Rechtsprechung zum Teil nach sehr strengen Kriterien erfolgt. 

Weiterführende Informationen zu dieser Problematik finden Sie auf der Internetseite meiner Kanzlei, die Sie über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen können.

In der hier vorliegenden Abmahnung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die vorangegangene Beschwerde und die Prüfung der Wettbewerbszentrale auf die konkret beanstandeten Punkte beschränkt haben. 

Dies ist als Hinweis darauf zu verstehen, dass weitere Wettbewerbsverstöße vorliegen, die lediglich nicht angesprochen worden sind. Zur Vermeidung weiterer wettbewerbsrechtlicher Auseinandersetzungen sollten Sie also unabhängig von ihrer Entscheidung über die Reaktion auf die Abmahnung der Wettbewerbszentrale Ihre Angebote rechtlich überprüfen lassen.

Bei der mir vorliegenden Abmahnung ist die beigefügte vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nach meiner Auffassung zu einseitig zugunsten des Abmahners gefasst.

Meine Empfehlungen

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Nehmen Sie ohne vorherige Beratung auch keine Zahlung vor.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Haben Sie auch eine Abmahnung erhalten?

Wenn Sie auch eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale erhalten haben und zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert werden, stehe ich Ihnen gerne für eine Beratung zur Verfügung.

Rufen Sie mich einfach an.

Oder schicken Sie mir eine E-Mail.

Ich berate bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen.

Gerne höre ich von Ihnen.

Zu mir und meiner Tätigkeit

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 10 Jahren über Abmahnfallen und berät Betroffene.

Profitieren auch Sie von meiner umfangreichen Beratungspraxis.

Andreas Kempcke

Rechtsanwalt

Fachanwalt für IT-Recht



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