Erneut wettbewerbsrechtliche Abmahnungen der Kanzlei Schroeder u. a. für Thomas ​von H.

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Uns liegen erneut Abmahnungen der Kanzlei Schroeder aus Kiel vor, die für unterschiedliche Mandanten, bspw. Herrn Thomas von H., wettbewerbsrechtlich unlauteres Verhalten vorwirft.

Wir haben unter dem Portal www.anwalt.de bereits mehrfach die Abmahnungen der Kanzlei Schroeder besprochen, zuletzt unter

https://www.anwalt.de/rechtstipps/wettbewerbsrechtliche-abmahnung-der-kanzlei-schroeder-fuer-die-missiondirect-ug_117432.html

Auch hier wird den Adressaten in unterschiedlichen Marktsegmenten vorgeworfen, unter einem privaten eBay-Account gehandelt zu haben und sich teilweise auch ausdrücklich als privater Verkäufer bezeichnet zu haben, obwohl zumindest den Vorwürfen nach tatsächlich ein gewerblicher Auftritt vorlag.

(Noch) privates und (schon) gewerbliches Handeln auseinanderzuhalten, fällt auch Fachleuten nicht immer leicht. Aus diesem Grunde kommt es hier auch immer wieder zu Streitigkeiten, die nicht immer im Sinne des Abmahnenden ausgehen müssen.

Fest steht, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht auf Gewinnerzielungsabsicht ankommt. Weiter kann auch ein größerer einmaliger Abverkauf (bspw. von gebrauchter und nicht mehr passender Kinderkleidung) zu einer Einordnung als Gewerbetreibender führen.

Indiziell werden immer auch Verkaufszahlen herbeigezogen, wobei es hier keine klaren, also sicheren, Grenzen gibt. So kann schon der Verkauf eines Pkw pro Monat ausreichen, nicht mehr als Verbraucher angesehen zu werden – denn welcher Verbraucher kauft und verkauft schon ein Auto pro Monat? Auch Gleichartigkeit der Artikel oder Neuheit können Indizien sein, ebenso die Aufmachung des Angebots, der Accountname oder sog. Multiauktionen.

Letztlich kommt es auf eine wertende Gesamtbetrachtung des jeweiligen Verkaufsauftritts in Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung an, sodass hier keine allgemeingültigen Aussagen möglich sind.

Die Kanzlei Schroeder fordert die Abgabe eines strafbewehrten Unterlassungsversprechens, das als Entwurf der Abmahnung beigefügt ist. Dieses Versprechen sollte man – zumindest angesichts der vorliegenden Unterlagen – in keinem Fall abgeben. Unabhängig von allgemeineren Änderungsvorschlägen reicht das vorgesehene Unterlassungsversprechen inhaltlich viel zu weit.

Weiter fordert Rechtsanwalt Lutz Schroeder die Erstattung seiner Rechtsanwaltsgebühren, vorliegend aus einem Streitwert von 7.500,00 EUR (entspr. 612,80 EUR netto).

Die Prüfung, ob überhaupt eine Unterwerfung nötig wird und wie eine solche ggf. am besten erfolgen kann, sollte erfahrenen Rechtsanwälten überlassen werden. Abgesehen von den Kostenforderungen bindet das Unterlassungsversprechen den Adressaten ggf. wohl den Rest des (wirtschaftlichen) Lebens und sollte daher nicht auf die leichte Schulter genommen werden.

Kostenlose telefonische Ersteinschätzung durch versierte Fachanwälte

Unsere Kanzlei berät und vertritt seit vielen Jahren in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten bundesweit. Wir verfügen über die erforderlichen Kenntnisse, um das für Sie bestmögliche Ergebnis zu erreichen, wie wir durch unsere Fachanwaltschaften nachweisen können.

Gerne können Sie uns anrufen, um eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung Ihrer Angelegenheit zu erhalten. Sie können uns vorab auch – ebenfalls für Sie unverbindlich – die Abmahnung via E-Mail oder Telefax zusenden; sofern Sie Ihre Rufnummer mit angeben, werden wir uns gerne bei Ihnen zurückmelden. Kontakt können Sie auch auf unserer Homepage herstellen.

Wir freuen uns, Sie deutschlandweit zu beraten.


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