Erneute Abmahnung von den Klaka Rechtsanwälten für die BMW AG

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Wieder einmal hat uns eine markenrechtliche Abmahnung der Klaka Rechtsanwälte aus München im Namen des Automobilherstellers BMW AG erreicht.

Was genau ist Gegenstand der unserer Kanzlei aktuell vorliegenden Abmahnung vonseiten der BMW AG?

Der Rechtsanwalt der Kanzlei Klaka rügt im vorliegenden Fall einen Verstoß des abgemahnten Online-Händlers gegen Markenrechte seiner Mandantin. Für die BMW AG als Unternehmen sei unter anderem das Zeichen „M“ als deutsche Wortmarke sowie das „M“-Logo als Wort-/Bildmarke eingetragen. Dem Adressaten der Abmahnung wird vorgeworfen, in seinem Webshop ein Produkt unter der Bezeichnung „M-Look“ angeboten zu haben. Aufgrund des rein beschreibenden Charakters des Zusatzes „Look“ bestehe damit eine abstrakte Verwechslungsgefahr mit den Produkten der „M“-Serie von BMW.

Wegen der überragenden Bekanntheit der „M“-Marke sei durch diese Handlung sowohl eine unmittelbare Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erfüllt als auch eine Rufausbeutung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG.

Daraus würden sich für die BMW AG insbesondere Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche aus § 14 Abs. 5 und 6 MarkenG ergeben.

Welche Forderungen stellen Klaka für ihre Mandantin?

Die BMW AG lässt durch ihren Rechtsanwalt folgende Forderungen stellen:

  • fristgerechte Unterzeichnung und Rücksendung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • Auskunft und Rechnungslegung bzgl. Dauer und Umfang der behaupteten Verletzungshandlungen
  • Ersatzleistungen für bereits entstandene und zukünftig noch entstehende Schäden
  • Übernahme der Rechtsanwaltsgebühren in Form von Schadensersatz bei einem Gegenstandswert in Höhe von 400.000,00 EUR

Welche Reaktion wird auf eine solche Abmahnung der BMW AG empfohlen? 

Angesichts der Unternehmensgröße und der Höhe der Forderungen der BMW AG kann eine Abmahnung dieser Art durchaus eine beunruhigende Wirkung haben. Deshalb ist es wichtig, sich durch das offensichtliche Machtgefälle nicht zu vorschnellen Reaktionen auf das Schreiben verleiten zu lassen.

Insbesondere eine einmal abgegebene Unterlassungserklärung kann nur schwer zurückgenommen werden und birgt wegen der damit einhergehenden Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe erhebliche finanzielle Risiken für den Unterzeichner.

Auch von einem häufig angebotenen persönlichen Gespräch mit den Rechtsanwälten der Gegenseite ist dringend abzuraten, da hierbei die Gefahr von sich nachteilig auswirkenden Äußerungen des Abgemahnten besteht. Die Fristen sollten unbedingt beachtet werden und vor weiteren Schritten in Eigeninitiative ein fachkundiger Rechtsanwalt aufgesucht werden, der seinen Mandanten hinsichtlich der richtigen Abwehrmaßnahmen beraten kann. Angesichts der 30-jährigen strafbewehrten Bindung, der bereits hohen Kostenforderung sowie der verlangten Auskunft, mit welcher sowohl die Lieferkette aufgedeckt werden soll als auch ein weitergehender Schadenersatz vorbereitet werden soll, kann nicht genug betont werden, solche Schreiben sehr ernst zu nehmen.

Dr. Wallschein & Drouven Anwälte für Markenrecht

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