Erstattung von Detektivkosten

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Nach ständiger Rechtsprechung kommt eine Erstattungspflicht für Detektivkosten auch in Betracht, wenn die ermittelten Tatsachen zu einem schwerwiegenden Verdacht einer vorsätzlichen Vertragsverletzung führen, die eine deswegen ausgesprochene Kündigung begründen kann; vgl. BAG Urteil vom 26.9.2013 - 8 AZR 1026/12, NZA 2014,301.

Die Vertragsverletzung kann auch darin bestehen, dass der durch die Detektei beobachtete Arbeitnehmer seine Pflicht zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Arbeitgebers schuldhaft verletzt.

Danach hat der Arbeitnehmer wegen der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber aufgrund eines konkreten Tatverdachts einem Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird.

Dabei erstreckt sich die Schadensersatzpflicht auf alle Aufwendungen des Geschädigten (Arbeitgebers), soweit diese nach den Umständen des Falls als notwendig anzusehen sind. Allerdings resultiert aus § 254 BGB auch die Verpflichtung, im Interesse des Schädigers (Arbeitnehmers) die Geringhaltung des Schadens. Der Arbeitgeber hat also nur Erstattungsansprüche, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Arbeitgeber nach den Umständen des Einzelfalls zur Beseitigung der Störung bzw. zur Schadensverhütung nicht nur als zweckmäßig, sondern auch als erforderlich ergriffen haben würde.

Häufiger Anwendungsbereich ist in diesem Zusammenhang die Kündigung wegen des Verdachts der vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit verbunden mit der Erstattung von Detektivkosten.

Hat z. B. ein Arbeitnehmer, der als Zimmermann tätig ist, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt und wird während der Krankschreibung von einem Meister des Arbeitgebers gesehen, wie er seinen Kombi bei einem Baumarkt des Nachbarortes in Arbeitskleidung mit Materialien belädt, ist die Zweck-Mittel-Relation für einen mehrstündigen Detektiveinsatz gegeben und nicht unverhältnismäßig.

Rechtsanwalt Volker Weinreich

Fachanwalt für Arbeitsrecht


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